Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs bei Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorwegvollzug der Strafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel der Besserung und Sicherung leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB).
Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus, um von der grundsätzlich vorgeschriebenen Reihenfolge von Maßregel und Strafe abzuweichen.
Bei längerer Freiheitsstrafe ist zu prüfen und darzulegen, ob der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug nur eines Teils der Strafe erreicht werden kann; das Gericht muss begründen, weshalb der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich sein soll.
Entscheidungen über die Reihenfolge von Strafe und Maßregel müssen alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigen, insbesondere bereits verbüßte Strafen oder Reststrafen; eine Unterlassung kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 26. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 310/91 vom 18. Juni 1991
in der Strafsache gegen █████████████, geboren am ████ in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Regelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH StV 1987, 217 sowie BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Dabei hat insbesondere bei einer längeren Strafe das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den § 67 Abs. 2 StGB n. F. zulässt, erreicht werden kann (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht:
„In erster Linie“ hält die Strafkammer den Vorwegvollzug von Strafe für notwendig, „um die Umkehrwilligkeit des Angeklagten zu fördern“ (UA S. 19). Damit hat sie zwar eine sachgerechte Erwägung angestellt. Doch ergeben ihre Ausführungen nicht, dass der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten zu fördern und damit das Gelingen einer Entziehungskur sicherzustellen. Soweit die Strafkammer den Vorwegvollzug der verhängten Strafe weiter damit begründet, die bereits in der Untersuchungshaft begonnene schulische Ausbildung des Angeklagten dürfe nicht unterbrochen werden (UA S. 19), könnte dies rechtlichen Bedenken begegnen. Denn für die Umkehrung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vollzugsreihenfolge sind bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichend (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 67 Rdn. 3c).
Selbst wenn man aber annehmen wollte, für das Gelingen einer Drogentherapie sei eine Ausbildung, wie sie vom Angeklagten im Rahmen des Strafvollzugs erstrebt wird, notwendig (vgl. dazu UA S. 18), läge ein Mangel darin, dass unerörtert bleibt, warum nicht die Vollstreckung eines Teils der verhängten Strafe hierfür ausreicht.
Zudem lassen die Urteilsgründe, was die Zeit des Vollzugs von Strafe angeht, besorgen, die Strafkammer habe nicht bedacht, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in vorliegender Sache verhängten Untersuchungshaft noch einen Strafrest von 434 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1989 verbüßt (UA S. 6). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es diesen Umstand berücksichtigt hätte.
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