Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Totschlags: Notwehrbejahung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 310/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Totschlags ein; das Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines Waffenvergehens verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass der Angeklagte in einer sich steigernden Angriffsituation notwehrrechtlich gehandelt hat. Die Beweiswürdigung und die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr (§ 32 StGB) rechtfertigt eine Tat, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt und die Verteidigung erforderlich sowie verhältnismäßig ist; bei drohender schwerer Körperverletzung oder Tötung kann auch die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein.

2

Eine durch eigenes Vorverhalten mitverursachte Provokation schließt Notwehr nicht aus, wenn dem Verteidiger kein zumutbares Ausweichverhalten offenstand und der Angriff fortbestand.

3

Der Verteidiger hat, soweit möglich, zunächst weniger gefährliche Abwehrhandlungen zu wählen; schlägt der Angreifer diese ab oder setzt er den Angriff gesteigert fort bis zur Lebensgefahr, ist der Einsatz eines tötlichen Abwehrmittels unter Umständen gerechtfertigt.

4

Rügen wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder einer einseitigen Beweiswürdigung greifen nur, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände nicht festgestellt oder willkürlich bewertet hat; bloße Angriffe gegen die Bewertung der Erkenntnisse genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 6. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 310/75 URTEIL

in der Strafsache gegen den █████████████ Karl Heinz ██ aus L█, Gemeinde ████, geboren am █████ 1944 in ███, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 6. November 1974 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und ihn lediglich wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) des Waffengesetzes vom 19. September 1972 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ausgesetzt worden ist, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Freispruch beruht auf der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Van de █████ in Notwehr getötet. Dagegen bestehen auf der Grundlage der Feststellungen keine Bedenken.

a) Bei den mehraktigen Vorgängen wechselten Angriff und Verteidigung. In der dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Phase führte zunächst der Angeklagte auf der Straße mit dem Aschenbecher einen Angriff. Kurz danach war er der Verfolgte, dem Van de █████ und sein Begleiter mit den Worten nachsetzten, er brauche nicht so zu rennen, weil sie ihn „sowieso erwischen“ würden. Der Angeklagte erwartete den angekündigten Angriff in dem von seiner Ehefrau gepachteten Lokal. Er ergriff zwei leere Flaschen. Als Van de █████ raschen Schrittes hereinkam und auf den Angeklagten zuging, schlug er damit zu. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte den tödlichen Schuss aus einem Trommelrevolver abgab, den er aus der Hosentasche gezogen hatte.

b) Dem Angeklagten kann bis zur Abgabe des Schusses kein die Voraussetzungen rechtmäßigen Handelns in Frage stellendes Verhalten vorgeworfen werden.

Er hatte zwar durch den Schlag oder den Wurf mit dem Aschenbecher den Angriff schuldhaft provoziert. Aber die Möglichkeit, ihm auszuweichen, bestand nicht. Die Polizei, die der Angeklagte durch seine Ehefrau verständigen ließ, war noch nicht eingetroffen. Die Erwartung, Van de █████ würde friedlich bleiben, wenn er den Angeklagten im Lokal nicht vorfände, bestand nicht. Er und die Frau des Angeklagten hatten sich zu Beginn der Auseinandersetzung beschimpft und sich gegenseitig mit Bier bespritzt. Ein Angriff gegen sie oder auf das Inventar des Lokals musste in Betracht gezogen werden. In dieser Lage stand für den Angeklagten mehr als der Schutz der eigenen Person auf dem Spiel. Er konnte und brauchte infolgedessen dem Angriff im Lokal nicht aus dem Wege zu gehen.

Dem Angeklagten kann auch kein Vorwurf aus der Art und Weise seiner Verteidigung gemacht werden. Zwar waren ihm, weil er nicht ohne eigene Schuld Anlass zum Angriff gegeben hatte, Grenzen gesetzt. Er musste sich – soweit möglich – zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen es nicht von vornherein eindeutig sicher war, dass sie den Angreifer sofort und endgültig von der Fortsetzung seines Angriffs abhalten würden, bevor er ein sicheres und sofort wirkendes, aber unter Umständen lebensgefährliches Mittel zur Anwendung brachte (vgl. BGHSt 24, 356, 358/359; BGH bei Dallinger MDR 1975, 366; BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 – 1 StR 702/74 –; BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 – 1 StR 71/75 –, bestimmt zur Veröffentlichung in BGHSt; RGSt 71, 133, 134/135). Aber der Angeklagte hat die ihm gezogenen Grenzen nicht überschritten.

Die Schusswaffe nur zu zeigen, erübrigte sich. Der Angreifer hatte sie bereits vor dem eigentlichen Tatgeschehen gezeigt bekommen. Die bloße Faustabwehr bot keine Aussicht auf Erfolg. Van de █████ war dem Angeklagten, wie das Kräftemessen beim „Drücken“ ergeben hatte, nicht unterlegen. Die Anwendung eines Werkzeugs überhaupt war dem Angeklagten infolgedessen nicht versagt (vgl. BGHSt aaO). Die Flaschen, nach denen er griff, waren zwar nicht ungefährlich, aber jedes zur Abschreckung geeignete Risiko für den Angreifer konnte der Angeklagte nicht vermeiden, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, schwer verprügelt zu werden. Van de █████, der die Flaschen in der Hand des Angeklagten sah, ging das Risiko bewusst ein.

c) Auch die Abgabe des Schusses selbst war gerechtfertigt. Der Einsatz des ersten Abwehrmittels (Zuschlagen des Angeklagten mit den Flaschen) hemmte nicht den Angriffswillen Van de █████, obwohl er „Zeit und Raum“ zum Zurückweichen hatte (UA S. 14). Was folgte, ist zum Teil nicht erwiesen, aber dennoch, weil nicht widerlegbar, Grundlage des Urteils. In sich steigernder Angriffsintensität packte Van de █████ den Angeklagten, als er gänzlich über ihm lag, am Hals. Er wollte ihm schweren körperlichen Schaden zufügen oder ihn erdrosseln (UA S. 5, 14, 15). Jetzt erst schoss der Angeklagte, möglicherweise nicht einmal gezielt (UA S. 16). Mit Recht ist das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt, dass er in der Situation der Schussabgabe auch gezielt schießen, den Angreifer töten durfte.

2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Schwurgericht zu Unrecht oberflächliche und einseitige Würdigung der festgestellten Tatsachen zugunsten des Angeklagten vor. Wer einem anderen mit den Worten nachläuft, er brauche nicht so zu rennen, er werde „sowieso erwischt“ und raschen Schrittes auf den „Erwischten“ zugeht (UA S. 4), der gibt über seine Absichten keine großen Rätsel auf. Es geht hier nicht um die „denkgesetzlich richtige Entscheidung“, sondern um mögliche Folgerungen aus einem (im Übrigen nicht zweideutigen) bedrohlichen Verhalten.

Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, weil es darauf, ob der Angeklagte in die Küche ausweichen und sich dort einschließen konnte, nicht ankommt. Er brauchte dem Angriff nicht auszuweichen (vgl. oben 1 b).

Was die Staatsanwaltschaft gegen die Feststellungen und nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten zur letzten Phase des Geschehens vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen gegen die nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatgerichts.

PfeifferWoesnerHerdegen
PikartZipfel
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