Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue (§266 StGB) und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 310/68
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 14 Fällen und teils tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt; er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass ein Handelsvertreter trotz eingeräumter freier Stellung ein Treueverhältnis begründen kann, §266 StGB auf Preisnachlässe und Aneignung anwendbar ist und ein bloßer Wiederholungswille den Fortsetzungszusammenhang nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt ein Treueverhältnis voraus; auch ein Handelsvertreter mit eingeräumter freier Stellung kann ein solches Treueverhältnis begründen.

2

Die unbefugte Gewährung von Preisnachlässen und die Aneignung eingezogener Kaufpreise erfüllen den Tatbestand der Untreue (§266 StGB).

3

Ist die Zueignungsabsicht bereits bei der Einziehung der Kaufpreise vorhanden, kommt statt einer gesonderten Unterschlagung (§246 StGB) die Anwendung des §266 StGB in Betracht.

4

Ein allgemeiner Entschluss, mehrere gleichartige Straftaten zu begehen, begründet nicht ohne weiteres einen Fortsetzungszusammenhang; dieser ist anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 23. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Vertreter Berthold aus MC, ████ dort geboren ██████████████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Februar 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der – teilweise fortgesetzten – Untreue in 14 Fällen, tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangen in 4 Fällen, schuldig gesprochen und ihn zur Gesamtstrafe von 3 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Untreue gewürdigt.

a) Die Annahme eines Treueverhältnisses ist unbedenklich. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte als Handelsvertreter die Vermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen hatte und dass er zur Erfüllung dieser Pflicht einen gewissen Spielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit hatte (BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172). Das Urteil spricht ausdrücklich von der ihm „eingeräumten freien Stellung“ (UA S. 6). Vor Beginn seines strafbaren Verhaltens hatte der Angeklagte während eines begrenzten Zeitraums den ausdrücklichen Auftrag, Außenstände zu kassieren. In der Folgezeit hatte er keine förmliche Inkassovollmacht; sein Geschäftsherr duldete aber die Hingabe der Kaufpreise und musste die Bezahlung an den Angeklagten gegen sich gelten lassen. Dasselbe ergab sich bei Preisnachlässen, zu denen er an sich nicht befugt war (UA S. 5, 6).

b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Untreue angesehen. Sowohl die unbefugte Bewilligung von Preisnachlässen als auch die Aneignung der eingezogenen Beträge verwirklichten den Tatbestand des § 266 StGB. Wenn die Strafkammer nicht auch noch eine – tateinheitlich begangene – Unterschlagung annahm, so folgte sie damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GA 1955, 271, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47); denn der Angeklagte hatte die Zueignung der Kaufpreise schon bei der Einziehung der Kaufpreise geplant. Von einer ausschließlichen Anwendbarkeit des § 246 StGB auf die Fälle, in denen kein Preisnachlass gewährt wurde, kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede sein.

2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht hätte Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen der Untreue annehmen müssen. Der Tatrichter hat diese Frage geprüft und sie aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht in Erscheinung. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (BGHSt 1, 313, 315). Ob das Verhalten gegenüber den einzelnen Kunden in den Fällen III 2 bis 8, 10, 12 und 13 der Urteilsgründe jeweils in sich als fortgesetzte Handlung anzusehen ist, kann offen bleiben, weil der Angeklagte durch diese Annahme nicht beschwert ist. Es fehlt hier zwar meist an der Angabe, in wieviel Einzelfällen der Angeklagte tätig geworden ist. Indessen ist der Schuldumfang durch die Gesamtumme der veruntreuten Beträge hinreichend und nicht zum Nachteil des Angeklagten bestimmt. Die Tat ist durch die Angabe des Zeitraums genügend abgegrenzt.

3. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. Die Auslassung des Falles III 11 innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen. Die Annahme, die Urkundenfälschungen stünden in Tateinheit mit Untreue, beschwert den Angeklagten nicht.

Seine Revision war daher zu verwerfen.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPikart
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