Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/54
- Datum
- 25.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines fortgesetzten Delikts müssen die Urteilsgründe hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Mindestzahl der Tatbegehungen enthalten.
Fehlen erforderliche tatsächliche Feststellungen, kann das Revisionsgericht die richtige Anwendung des materiellen Strafrechts nicht prüfen; das Urteil ist insoweit aufzuheben.
Soweit die tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen und die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, bleibt die Verurteilung in diesen Punkten bestehen.
Trifft die Aufhebung eines Teils des Urteils die Grundlage der Gesamtstrafe, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ aus St██, geboren den █████ ██ in ███████ (Kreis ███), den Rentner Adolf ██, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955, in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom ███████ 1954, soweit der Angeklagte im Falle █████ verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen sowie wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Falle ██████ Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit den noch nicht 14 Jahre alten Mädchen Rosemarie █████, Christa ██ und Heidemarie ███ in Kenntnis ihres Alters zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen vorgenommen und dass er dies bei der 12-jährigen Ursula ████ versucht hat. Die Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch. Auch die Strafzumessungsgründe lassen in diesen Fällen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ferner wegen eines fortgesetzten, an dem Kinde Waltraud ███ ██ begangenen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Insoweit enthalten die Urteilsgründe keine Darstellung des Sachverhalts und keine Feststellungen über die Mindestzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an diesem Mädchen vergangen hat. Das Revisionsgericht kann wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht prüfen, ob die Jugendkammer das Gesetz richtig angewendet hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Falle ██████ sowie der Gesamtstrafe.
Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |