Revision verworfen: Kein Betreuungsverhältnis nach §174 Nr.1 StGB bei reinem Arbeitsverhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/51
- Datum
- 27.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße hohe Jugendalter oder die Beschäftigung eines Minderjährigen als Arbeitnehmer begründet allein kein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB.
Ein Betreuungsverhältnis i.S.v. §174 Nr.1 StGB setzt zusätzliche persönliche Bindungen und Beziehungen voraus, die dem Verantwortlichen eine Verantwortung für Lebensführung, sittliche Haltung und geistige Entwicklung des Minderjährigen auferlegen.
Ein reines Arbeitsverhältnis ohne Erziehungs-, Anlern- oder Prüfungsvereinbarung ist kein Abhängigkeitsverhältnis, das die Anwendung der Strafvorschrift des §174 Nr.1 StGB rechtfertigt.
Fehlt das Betreuungsverhältnis nach §174 Nr.1 StGB, schließt dies nicht aus, dass wegen anderer Tatbestände (hier: Verführung nach §182 StGB) eine Verurteilung bestehen bleibt; die Tatbestände sind gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 12. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gottfried Felix ██████████ aus ███, geboren am ███ 1923 in ███, wegen Verführung, hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Kühle, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 12. April 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach dahin entschieden, dass auch großes Jugendalter einer Arbeitnehmerin allein ein Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB macht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12. Juni 1951 – 1 StR 102/51). Es müssen Bindungen und Beziehungen persönlicher Art hinzukommen, die dem Arbeitgeber eine Verantwortung auch für die Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung der Minderjährigen auferlegen. Dass zwischen dem Angeklagten und der █████████████ 1934 geborenen Meta █████ solche Beziehungen bestanden, hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint.
Das Mädchen war von Oktober 1949 bis Ende Januar 1950 beim Angeklagten, der damals eine selbständige Schneiderei betrieb, und von April bis Dezember 1950 bei den Eheleuten ███, die einen Stoffhandel betrieben und Anfang 1950 ihrem Geschäft unter der Leitung des Angeklagten eine Kleiderfabrikation angliederten, als Hilfszuschneiderin tätig. Es wohnte in dieser Zeit weiter bei den Eltern und wurde von ihnen betreut. Beim Abschluss des Vertrages hatten diese nicht zu erkennen gegeben, dass sie der Angeklagte in der ihnen verbliebenen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe auch nur während der Arbeitszeit unterstützen solle. Das Mädchen sollte auch nicht unter Leitung des Angeklagten irgendwelche bestimmten Fertigkeiten erlernen. Die Ablegung einer Prüfung war nicht in Aussicht genommen. Das Mädchen wurde sowohl vom Angeklagten wie von den Eheleuten ███ auf unbestimmte Zeit als Arbeitnehmerin eingestellt. Die Aufsicht des Angeklagten erstreckte sich nur auf die ordnungsmäßige Erledigung der dem Mädchen übertragenen Arbeiten. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass weder ein Lehrverhältnis noch ein Anlernverhältnis, sondern ein reines Arbeitsverhältnis bestand. Seine Ansicht, dass ein solches Verhältnis kein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sei, ist zutreffend. Es hat deshalb mit Recht verneint, dass sich der Angeklagte eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht habe.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung gemäß § 182 StGB wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Mantel | Dr. Geier | |||
| Engels | Dr. Kühle |