Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Einzelfreiheitsstrafe wegen Anwendbarkeit milderen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 309/98
Datum
15.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil wegen schweren Raubes eingelegt. Der BGH hob die im Tatkomplex II.1 verhängte Einzelfreiheitsstrafe (5 Jahre 6 Monate) und infolgedessen die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur erneuten Strafzumessung zurück. Grund ist die zwischenzeitliche Gesetzesänderung des § 250 StGB, die günstigere Strafrahmenbedingungen schafft. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet nach der tatzeitlichen Begehung, aber vor der abschließenden Entscheidung eine Gesetzesänderung statt, die eine geringere Strafandrohung vorsieht, ist das mildere Recht auf das laufende Verfahren anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB).

2

Bei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Revision ist gemäß § 354a StPO zu prüfen, ob neuere gesetzliche Regelungen die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen und ggf. Aufhebung und Zurückverweisung geboten sind.

3

Erfolgte die ursprüngliche Einzelstrafbemessung zwar innerhalb des damals geltenden Strafrahmens, kann eine nachträglich günstigere Norm dennoch eine erneute tatrichterliche Strafzumessung erfordern.

4

Wird eine in einem Tatkomplex verhängte Einzelfreiheitsstrafe aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Gesamt- und Einzelfreisheitsbemessung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 309/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED] Februar 1998 im Ausspruch über die in Fall II.1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt gemäß § 354a StPO zur Aufhebung der im Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit sich das Rechtsmittel auch gegen den Ausspruch über die in Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wendet; im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist es unbegründet.

In Fall II.1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF (Mindeststrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) an sich rechtsfehlerfrei die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Doch hat der Senat gemäß § 354a StPO zu beachten, dass § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 geändert worden ist. Der Einsatz des Schlafmittels in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung erfüllt nunmehr den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF, der nur noch eine Mindeststrafe von drei Jahren androht und daher das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Insoweit bedarf es daher der erneuten tatrichterlichen Strafzumessung.

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Einzelfreiheitsstrafe wegen Anwendbarkeit milderen Rechts — Themis