Revision führt zur Aufhebung der BtMG-Verurteilung wegen Verwertungsverweigerung von Vernehmungsniederschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Vernehmungsniederschriften eines verstorbenen Zeugen für eine behauptete Tatsachenbehauptung (z.B. Unkenntnis des Angeklagten) unmittelbar erheblich, sind diese – soweit keine sonstigen Ausschlussgründe bestehen – als Ersatz für eine nicht mehr mögliche persönliche Vernehmung beizuziehen und zu verlesen.
Die bloße Annahme, dass eine Beweistatsache die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern könne, rechtfertigt die Zurückweisung eines Beweisantrags nicht, wenn die Beweistatsache objektiv entscheidungserheblich ist.
Der Tod eines Zeugen begründet keine Umdeutung des ursprünglich erhobenen Beweisergebnisses; die Unmöglichkeit einer erneuten Vernehmung schließt nicht die Verwertung der bereits niedergelegten Aussage aus.
Ein Verwertungsfehler in Bezug auf entscheidungserhebliche Beweismittel, der die Verurteilung betrifft, führt zur Aufhebung der diesbezüglichen Verurteilung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, soweit der Rechtsgüterschutz betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 11. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 309/91 in der Strafsache gegen ████████, dort geboren am ███, Norbert C., 1958, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu I. It. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juni 1991 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Nr. II der Urteilsgründe), im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die Untersuchungsrichterin Frau ████████ aus ████████ als Zeugin zu hören und die von ihr aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung des Hans-Peter ███ beizuziehen und zu verlesen. Beweisthema war zum einen, dass der Angeklagte auf der gemeinsamen Fahrt mit ███ von Deutschland nach Amsterdam und zurück zur französisch/luxemburgischen Grenze keine Kenntnis von der Absicht ██ hatte, eine größere Menge Haschischs zu kaufen, und auch nicht davon, dass ███ in Amsterdam tatsächlich 2,231 kg Haschisch erwarb und dann im Auto mit sich führte, zum anderen, dass █████ dies der französischen Untersuchungsrichterin so bestätigt hatte. █████ war kurz darauf verstorben.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die zu beweisenden Tatsachen ohne Bedeutung seien. Selbst wenn ███ Entsprechendes gegenüber der Untersuchungsrichterin erklärt hätte, hätte dies die Überzeugung der Strafkammer nicht erschüttern können, dass die eine bewusste Mitwirkung des Angeklagten bestätigende Zeugin ████████ die Wahrheit gesagt habe.
Diese Entscheidung ist jedenfalls insoweit nicht richtig, als es um die Behauptung geht, der Angeklagte sei in Unkenntnis des Haschischtransports gewesen, und als dies mit der Verlesung der Vernehmungsprotokolle bewiesen werden sollte.
Es liegt auf der Hand, dass die Beweistatsache der Unkenntnis des Angeklagten von den Betäubungsmittelaktivitäten ████ für die Entscheidungsfindung, ob der Angeklagte gegen § 29 BtMG verstoßen habe, unmittelbar von Bedeutung war. Wurde die Unkenntnis des Angeklagten „so als sei sie erwiesen“ (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72) in das Beweisgefüge eingegliedert, war für eine Verurteilung in diesem Einzelfall jedenfalls wegen vorsätzlicher Tat kaum noch Raum. Wäre ███ zur Zeit der Antragstellung noch am Leben gewesen und hätte die Verteidigung beantragt, ihn zu eben diesem Beweisthema der Unkenntnis des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, hätte niemand erwogen, diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen.
Der Tod ██████ hat hieran nichts geändert. Zwar lag jetzt das Ergebnis jener Vernehmung schriftlich fest, irgendwelche Änderung – wie sie bei erneuter Vernehmung nicht auszuschließen gewesen wäre – war nicht mehr möglich. Doch gestattete dieser Umstand dem Gericht nicht, die Beweistatsache, der Angeklagte habe keine Kenntnis gehabt, dahin umzudeuten, ████ habe das (nur) so ausgesagt. Es blieb vielmehr bei der unmittelbaren Erheblichkeit der ursprünglichen Beweistatsache und bei der Verpflichtung des Gerichts – falls nicht andere Ablehnungsgründe eingriffen –, die Vernehmungsniederschriften (quasi als Ersatz für die nicht mehr mögliche Vernehmung ███) beizuziehen und zu verlesen.
Der Verfahrensfehler erfasst die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben insgesamt. Dagegen bleibt die Verurteilung wegen Diebstahls, auch im Strafausspruch, bestehen.
Für den Fall, dass Monika Sch[REDACTED] auch in der neuen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird auf § 252 StPO hingewiesen.
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
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