Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 309/89
Datum
04.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision, da der vom Angeklagten geäußerte Hinweis, er erwäge Rechtsmittel, unter den gegebenen Umständen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellt. Die Käufer waren auf eine rasche, aber nicht dringliche Eigentumsfeststellung bedacht; Anhaltspunkte für eine Furchterregung fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Erpressung ist erforderlich, dass der Täter mit einer Drohung ein empfindliches Übel in einer Weise ankündigt, die geeignet ist, beim Bedrohten berechtigte Furcht vor erheblichen Nachteilen hervorzurufen.

2

Die bloße Androhung rechtlicher Schritte erfüllt nicht bereits die Drohungsqualität eines empfindlichen Übels; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die objektive Eignung der Äußerung, Zwangswirkung zu entfalten.

3

Bei der Würdigung, ob eine Drohung vorliegt, ist auf die tatsächliche Lage und die Wahrnehmung des Bedrohten abzustellen; liegen keine Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung oder berechtigte Sorge vor, fehlt das notwendige Zwangsmittel.

4

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Äußernde selbst irrige Vorstellungen über die Dringlichkeit eines Handelns oder über die Gefährdungslage hatte, kann aus einer Androhung von Rechtsmitteln nicht auf Erpressung geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 3. Februar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 309/89 in der Strafsache gegen den Rechtspfleger Anton █████ aus ██████, geboren am ███ 1950 in ██████, wegen Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Cc als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Februar 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat in erneuter Hauptverhandlung den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gestatteten keine abschließende Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs, sich durch seine Erklärung gegenüber den Eheleuten L[REDACTED], er erwäge gegen den Zuschlagsbeschluss vom 10. Juni 1986 Rechtsmittel einzulegen, der Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Beanstandung ist unbegründet.

Zu den Gründen, die die Eheleute ██████ bewogen, der Forderung des Angeklagten nachzukommen, lässt sich aus dem landgerichtlichen Urteil unmittelbar zwar nur entnehmen, dass sie als Ersteigerer stark daran interessiert waren, baldmöglichst eine unangefochtene Eigentümerstellung an dem ersteigerten Grundstück zu erlangen. Dementsprechend hatten sie schon Monate vor dem 10. Juni 1986 einen Architekten mit Umbau- und Sanierungsplänen beauftragt; dieser hatte das Gebäude wiederholt besichtigt (UA S. 8, 9). Bei dieser Sachlage konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, dass die Eheleute Ludwig wussten, eine Verschlechterung des baulichen Zustandes des Anwesens sei auch dann nicht zu erwarten, wenn das Dach nicht noch vor dem Wintereinbruch saniert werden könnte. Daraus ergibt sich zugleich, dass ihr Bestreben, baldmöglichst Eigentümer zu werden, auf ihrem allgemeinen Interesse an dem Anwesen beruhte, nicht aber auf der Sorge vor sonst drohenden Wasserschäden.

Andererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte – er hatte das Anwesen seit 1984 verwaltet (UA S. 3) – habe irrtümlich eine sofortige Sanierung des Daches für erforderlich gehalten oder gemeint, die Eheleute Ludwig seien von erheblichen Schäden am Dach ausgegangen; mit dieser Frage musste sich das Landgericht daher nicht auseinandersetzen.

Aufgrund des danach ausreichend festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Sein Hinweis, er erwäge gegen den Zuschlagsbeschluss Rechtsmittel einzulegen, stellte unter den gegebenen Umständen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar (vgl. BGHSt 31, 195, 201). Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.

SchauenburgFothBrünning
MaulGranderath
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