Aufhebung wegen förmlicher Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/88
- Datum
- 30.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während der Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene förmliche Augenscheinseinnahme ist durch § 247 StPO nicht gedeckt; betrifft sie einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so hat die Hauptverhandlung insoweit in unzulässiger Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person stattgefunden.
Die Verwertung eines ausschließlich in der Abwesenheit des Angeklagten erhobenen Augenscheinbeweises begründet regelmäßig den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, sofern der Mangel nicht durch Wiederholung des Augenscheins in Anwesenheit des Angeklagten behoben wird.
Ein Augenschein ist nur dann in die Hauptverhandlung ordnungsgemäß eingeführt, wenn allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Besichtigung des Beweisgegenstands gegeben wurde; eine bloße Erörterung oder Übergabe einer Skizze ersetzt keine förmliche Augenscheinseinnahme.
Die Wiederholung der Augenscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten beseitigt den Verwertungsfehler nur, wenn die Wiederholung selbst form- und fristgerecht sowie sonst fehlerfrei erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 13. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 309/88 in der Strafsache gegen Beate W. ██ █████████ ███████ am wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, begangen am 3. Juli 1987 in ██ ███ gegenüber der Schülerin Monika R. (der Nebenklägerin), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, dass die während der Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme der Tatortskizze nach seiner Wiederzulassung nicht wiederholt worden ist (Bd. II Bl. 515, 545 d.A.).
§ 247 StPO gestattet es nur, den Angeklagten während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Die Einnahme eines richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist durch die Vorschrift nicht gedeckt. Erfolgt sie dennoch und betrifft sie einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so hat damit die Hauptverhandlung insoweit (entgegen § 230 Abs. 1 StPO) *in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden*.
Eine Verwertung des nur so erhobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Nur wenn die Augenscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten (und auch im Übrigen fehlerfrei) wiederholt wird, ist der Beweisgegenstand als solcher in die Verhandlung ordnungsgemäß eingeführt und bei der Beweiswürdigung verwertbar (BGH StV 1987, 475 mit weiteren Nachweisen).
Bei der förmlichen Augenscheinseinnahme der Tatortskizze handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme und damit um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Wie das Sitzungsprotokoll beweist, ist die Augenscheinseinnahme nach der Wiederzulassung des Angeklagten nicht wiederholt worden. Auch vor der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ist die Skizze lediglich mit der Zeugin ███ erörtert, aber nicht förmlich in Augenschein genommen worden (Bd. II Bl. 513 d.A.).
Das Revisionsgericht muss deshalb gemäß § 338 Nr. 5 StPO davon ausgehen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht."
Dem tritt der Senat bei. Er verweist noch auf BGH NStZ 1986, 564 und bemerkt ergänzend: Das Protokoll ist bezüglich der Verwertung der von der Zeugin ███████ übergebenen Skizze nicht etwa unklar oder mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft mit der Folge, dass dieser Vorgang einer Klarung im Wege des Freibeweises zugänglich wäre (vgl. BGHSt 17, 220 sowie 31, 39). Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass das, was anlässlich der Vernehmung der Zeugin ███ in Gegenwart des Angeklagten geschah, keine förmliche Augenscheinseinnahme darstellte, bei der erforderlich gewesen wäre, dass alle Mitglieder des Gerichts in der Hauptverhandlung den Beweisgegenstand in Augenschein nehmen und dass allen Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen zu besichtigen (vgl. BGHSt 3, 187 sowie Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 238, 239).
Dies zeigt sich vor allem an der unterschiedlichen Wortwahl: Im Anschluss an den Vermerk, dass die Zeugin ██ ███ fragliche Skizze übergab und die Örtlichkeiten erläuterte, vermerkt das Protokoll, dass (über eine Wahlgegenüberstellung aufgenommene) Lichtbilder *mit den Beteiligten in Augenschein genommen wurden*; im zuletzt bezeichneten Sinne ist für denjenigen Verhandlungsteil, bei dem der Angeklagte nach § 247 StPO ausgeschlossen war (Vernehmung der Zeugin ███, des Tatopfers), beurkundet:
*"Die von der Zeugin ███ gefertigte und übergebene Skizze wurde mit der Zeugin und den übrigen Beteiligten in Augenschein genommen und erörtert."*
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