Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Aufklärung der Bewährungserfüllung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/86
- Datum
- 24.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Gesamtstrafe ist der Tatrichter verpflichtet, bei Vorliegen zuvor ausgesetzter Freiheitsstrafen zu prüfen, ob und inwieweit Bewährungsauflagen erfüllt wurden; hierzu kann die Beiziehung des Bewährungshefts erforderlich sein.
Leistungen zur Erfüllung von Bewährungsauflagen sind bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO, so kann ein Unterlassen entscheidungserheblicher Aufklärungsmaßnahmen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung führen.
Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist geboten, wenn der Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere sofern nicht sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der unterlassenen Feststellungen dieselbe Rechtsfolge ergangen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 14. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 309/86 in der Strafsache gegen Herbert ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1960, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einsatzstrafe von drei Jahren) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Januar 1985 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 12. September 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; es hat die im früheren Verfahren angeordnete Einziehung von Betäubungsmitteln aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Im vorausgegangenen Verfahren war durch das am 21. Januar 1985 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil die Vollstreckung der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden; die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt (UA S. 4/5, 24/25). Zu Recht macht die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend, im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StGB hätte das Landgericht – etwa durch Beiziehung des Bewährungsheftes – prüfen müssen, ob das Landgericht Kleve in seinem Beschluss nach § 268 a Abs. 1 StPO dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und inwieweit er diese erfüllt hatte (vgl. BGH NStZ 1986, 162, 163). Wie sich aus der Gegenerklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft ergibt, trifft die Behauptung des Angeklagten zu, er habe auf die ihm auferlegte Geldbuße von 600 DM bereits eine Reihe von Teilbeträgen bezahlt. Zwecks Vermeidung einer unbilligen Härte wird der neu entscheidende Tatrichter die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen in angemessener Weise bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen haben (BGH aaO).
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass der Rechtsfehler auch die Höhe der wegen der neuen Tat verhängten Strafe beeinflusst hat.
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