Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei räuberischem Angriff auf Kraftfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/85
- Datum
- 18.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung nach §316a StGB bleibt möglich, wenn der Angriff auf den Führer des Kraftfahrzeugs vollendet ist und dadurch die Möglichkeit tätiger Reue entfällt.
Gibt der Täter nach Vollendung des Angriffs freiwillig den Bereicherungsvorsatz auf, kann dieses Verhalten als „besonderer Umstand" i.S. von §56 Abs.2 StGB zu würdigen und strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Das Tatgericht hat sämtliche für die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung erheblichen tatsächlichen Umstände festzustellen und zu begründen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Sobald nicht ausgeschlossen werden kann, dass nachzulassende Feststellungen die Dauer der Freiheitsstrafe beeinflussen könnten, ist über den gesamten Strafausspruch neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 309/85 in der Strafsache gegen den Maurer Peter ███████ aus ███████, geboren am ███ 1959 in ███████ (Frankreich), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Durch die Bedrohung des Taxifahrers, ihn zu erschießen, wollten der Angeklagte und sein Tatgenosse erreichen, dass jener sein Fahrzeug auf der Autobahn anhalte und ihnen dadurch die Flucht – ohne Bezahlung der Beförderungskosten – ermögliche. Ihr Vorhaben schlug zunächst fehl, denn der Taxifahrer fuhr weiter. Doch setzte er kurze Zeit später sein Fahrzeug vor einen Lastkraftwagen, verlangsamte die Fahrt, hielt in kurzem Abstand vor dem Lastkraftwagen „für längstens eine Minute“ an, verließ in dieser Zeit das Fahrzeug und forderte den Fahrer des Lastkraftwagens (vergeblich) zur Hilfeleistung auf; dann fuhr er weiter. Während des Anhaltens blieben die Täter im Taxi sitzen. Auf der Weiterfahrt erklärten sie, alles sei „nur ein Jux“ gewesen. Wenig später nahm eine Polizeistreife die Täter fest.
Warum der Angeklagte und sein Tatgenosse das Fahrzeug während des Haltens nicht verließen und flüchteten, erörtert das Landgericht nicht. So bleibt offen, ob äußere Umstände (etwa die Nähe des Lastkraftwagenfahrers) sie von der Flucht abhielten oder ob sie deshalb sitzen blieben, weil sie ihren Plan (ohne Bezahlung davonzulaufen) von sich aus aufgegeben hatten.
Wäre letzteres der Fall, so würde das zwar die Verurteilung nach § 316a StGB nicht in Frage stellen, weil nicht nur die Tat vollendet, sondern mit dem Angriff auf den Taxifahrer auch die Möglichkeit tätiger Reue (§ 316a Abs. 2 StGB) entfallen war; doch könnte sich ein solches Verhalten als „besonderer Umstand“ i.S. von § 56 Abs. 2 StGB darstellen. Der Tatbestand des § 316a StGB wird dadurch geprägt, dass der Angriff auf den Führer des Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raub, räuberischem Diebstahl oder räuberischer Erpressung dienen soll. Gibt der Täter den Bereicherungsvorsatz freiwillig auf, so hindert das zwar – wenn der Angriff schon stattgefunden hat – nicht seine Verurteilung nach § 316a StGB, doch entfällt ein wesentlicher Tat und Tatschuld kennzeichnender Umstand.
Das Landgericht wäre gehalten gewesen, sich mit den Gründen für das Verbleiben des Angeklagten im Taxi zu befassen und diesen Umstand gegebenenfalls im Rahmen der Erörterung von § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen. Weil das unterblieben ist, kann die Versagung der Aussetzung nicht bestehen bleiben. Dass die zu treffenden neuen Feststellungen auch die Dauer der Freiheitsstrafe (1 Jahr 9 Monate) beeinflussen könnten, liegt zwar fern, ist jedoch nicht völlig auszuschließen, so dass über den gesamten Strafausspruch neu zu entscheiden ist.
| Schauenburg | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Foth |