Aufhebung wegen Verweis auf aufgehobene Feststellungen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/77
- Datum
- 19.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen eines früheren Urteils, die vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sind, dürfen nicht mehr als Grundlage für ein neuerliches Urteil herangezogen werden.
Die Strafkammer muss bei neuer Entscheidung eigene, umfassende Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen darlegen; bloße Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen ist unzulässig.
Die Bezugnahme auf Feststellungen einer zuvor aufgehobenen Entscheidung begründet einen Sachmangel, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich macht.
Eine Zurückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Kempten (Allgäu), 28. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 309/77
in der Strafsache gegen den Blechschlosser Josef ███ ██ aus [REDACTED], dort geboren am ███ ██ 1953, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Januar 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Gründe
Die Bundesanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
„Die Jugendkammer hat ... in den schriftlichen Urteilsgründen lediglich ausgeführt, dass sie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zunächst dieselben Feststellungen getroffen habe wie die Jugendkammer des Landgerichts Memmingen; sie hat deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen des Urteils des Landgerichts Memmingen verwiesen. Eine ergänzende Feststellung hat sie nur getroffen in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer z. Zt. in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine Restjugendstrafe verbüße (S. 4/5 UA). Auch hinsichtlich des Tatgeschehens am Abend des 18. und am frühen Morgen des 19. August 1975 hat die Kammer ausgeführt, dass sie insoweit dieselben Feststellungen getroffen habe wie die Jugendkammer des Landgerichts Memmingen in ihrem Urteil vom 12. Dezember 1975. Sie hat deshalb auch insoweit Bezug genommen auf den entsprechenden Abschnitt des früheren Urteils und hat selbst nur ergänzende Ausführungen gemacht (S. 5/6 UA).
Dieses Vorgehen der Strafkammer enthält einen Sachmangel, der zur Aufhebung ihres Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils vom 12. Dezember 1975 über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie über den Überfall auf [REDACTED] waren durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden.
Die Strafkammer hätte vielmehr umfassende eigene Feststellungen treffen und sie auch in den neuen Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76; Beschluss vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 374/76).“
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH NJW 1977, 1247 Nr. 15).
| Pfeiffer | Meisl | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |