Revision: Aufhebung eines Schuldspruchs wegen fehlender Feststellungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/62
- Datum
- 09.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Voruntersuchung steht grundsätzlich nur die sofortige Beschwerde zu; eine Rüge hiergegen in der Revision ist unzulässig, sofern in der Hauptverhandlung keine entscheidungserhebliche Behinderung der Verteidigung vorliegt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht bezeichnet, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Neue Tatsachen und Angriffe auf die Beweiswürdigung sind in der Revision nur zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten sind; sonst ist die Revision unzulässig (§ 337 StPO).
§ 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die für die Anwendung herangezogenen Vorstrafen in zeitlicher Reihenfolge stehen, das heißt die zweite zu berücksichtigende Verurteilung muss nach der Rechtskraft des ersten Urteils erfolgt sein.
Bei Verurteilungen wegen Unterschlagung sind Feststellungen zum Erlangen der Sache und zum Gewahrsamsverhältnis erforderlich; fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 9. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold L., geboren am ███████ 1900 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. März 1962 im Fall Nr. 6 der Urteilsgründe und ferner im gesamten Strafausspruch jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Unterschlagung begangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision führt zur Aufhebung des Schuldspruchs nur in einem Fall, hat jedoch zum gesamten Strafausspruch Erfolg.
Verfahrensrügen
I. Der Angeklagte rügt, dass die Strafkammer seinen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung abgelehnt hat; das habe in der Hauptverhandlung eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts zur Folge gehabt und ihn in seiner Verteidigung behindert.
Die Rüge geht fehl. Gegen die Ablehnung der Voruntersuchung ist nur die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 183, 201 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 4, 208, 210). Der Angeklagte hätte die gewünschte Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung beantragen können. Hier war er nicht in seiner Verteidigung beschränkt. Nur eine solche Behinderung der Verteidigung in der Hauptverhandlung wäre für § 338 Nr. 8 StPO erheblich. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 186).
2. Gleiches gilt von den Rügen, die Strafkammer habe vom Angeklagten nicht unterzeichnete polizeiliche Vernehmungsniederschriften zur Urteilsgrundlage gemacht und Beweisanträge übergangen. Die Revision bezeichnet weder die Niederschriften noch die Beweisanträge. Sie sind auch weder der angeführten Urteilsstelle noch der Sitzungsniederschrift zu entnehmen.
3. Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Umstände die Strafkammer hätten drängen sollen, außer den von ihr bereits erhobenen Beweisen noch die von ihm gewünschten zu erheben.
Sachrügen
Soweit die Revision hierzu bloß neue Tatsachen vorbringt und die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Im Übrigen sind ihre sachlich-rechtlichen Ausführungen offensichtlich unbegründet.
Dagegen deckt die von Amts wegen vorgenommene Prüfung des Urteils durch den Senat folgende Rechtsfehler auf:
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall Nr. 6 der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt, weil er namens eines Kunstvereins dem Monteur unter Täuschung über den Eigentümer eine Schreibmaschine verkaufte, die er mit ██████████ des wahren Berechtigten in die Wohnung der Frau ██ ██ verbracht hatte. Zwar war er selbst bei dieser Frau ███████████████, nachdem er sich schweizerischer Untersuchungshaft entzogen hatte. Das Landgericht hat aber nichts darüber festgestellt, ob der Angeklagte die Schreibmaschine allein in Gewahrsam hatte, wie das für § 246 StGB erforderlich ist. Da sie für den Kunstverein benutzt wurde und Frau ██ █████████████████ des Kunstvereins war, sind ██████ Feststellungen hierzu nicht entbehrlich. Hätte etwa Frau ██████████████████ oder der Angeklagte des Diebstahls █████████, je nach Sachlage in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit Betrug.
2. Die Strafkammer hat der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB die Urteile des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Januar 1937 und des Kriminalgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 1939 zugrunde gelegt, weil sie aus den zahlreichen anderen früheren Verurteilungen des Angeklagten keine näheren Einzelheiten des Sachverhalts feststellen konnte. Das Urteil vom 25. August 1939 betrifft Verfehlungen, die er vor dem Urteil vom 11. Januar 1937 begangen hatte. § 20a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass die zweite Tat der Rechtskraft des ersten Urteils nachfolgt (BGHSt 1, 178).
Ob § 20a Abs. 1 StGB anwendbar ist, hat die Strafkammer bisher nicht erwogen. Das wird sie in der neuen Verhandlung nachholen und dann auch prüfen, ob etwa die Frist des § 20a Abs. 3 StGB verstrichen ist. Sie muss weiter erörtern, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist oder ob sich sein verbrecherischer Hang auch auf Straftaten anderer Art bezieht.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Hübner | Dr. Fischer |