Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 309/61
Datum
31.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen 13-fach fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wird vom BGH verworfen. Verfahrensrügen (u.a. Beteiligung der Schöffen, Unterbrechung, fehlende Sachverständigenvernehmung) erweisen sich als unbegründet oder versäumt. Materiell bestätigt der Senat die Feststellungen zur Täuschung, Übereignung ohne Übergabe und zum Vermögensschaden zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften der Strafprozessordnung begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund, wenn hierdurch keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung dargetan ist.

2

Ein Sachverständigengutachten ist nur anzuordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit vorliegen oder ein entsprechender Antrag gestellt wird; die bloße Behauptung reicht nicht aus.

3

Das Gericht darf den eröffneten Tatvorwurf im Urteil im Rahmen seines Umgestaltungsrechts (§ 264 StPO) an die tatsächlichen Feststellungen anpassen, sofern es sich um dieselbe Tat handelt.

4

Zur Täuschung im Sinne des § 263 StGB gehört auch das Vorspiegeln von Eigentum oder sichernder Übereignung, wenn die Übertragung von Besitz oder Verfügungsmacht tatsächlich nicht erfolgt ist.

5

Für die Bestimmung des Vermögensschadens nach § 263 StGB ist auf den Wert des Zahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Hingabe abzustellen; das Fehlen der Absicht, endgültig zu prellen, schließt den Schädigungsvorsatz nicht aus, wenn der Täter die erhebliche Gefährdung des Vermögens kennt und billigt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ Johannes ████████ ████████ aus ████████████████████, geboren am ████ ██ 1915, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Januar 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 19, davon 13 fortgesetzten, Vergehen des Betrugs zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von insgesamt 43.100 DM verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Verteidiger hat in seiner Revisionsbegründung zulässigerweise das Rechtsmittel auf die 13 Fälle des fortgesetzten Betruges beschränkt. Darin liegt die Zurücknahme des Rechtsmittels hinsichtlich der übrigen Fälle. Die Revision bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Die Beanstandung der Revision, dass die beiden an der Entscheidung beteiligten Schöffen nicht hätten mitwirken dürfen, weil sie ebenso wie der ████████████████ ███ in Stuttgart wohnhaft seien, ist offensichtlich unbegründet. Es wäre vielmehr das Gesetz verletzt worden, wenn aus dem angegebenen Grunde anstelle der berufenen Schöffen andere beigezogen worden wären.

2.) Aus der behaupteten Tatsache, dass die Schöffin K___ sich während einer Verhandlungspause mit dem Zeugen E___ privat unterhalten habe, lässt sich kein die Revision begründender Verfahrensverstoß entnehmen, zumal die Revision nicht einmal behauptet, dass die Schöffin sich mit dem Zeugen über die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Straftaten unterhalten habe.

3.) Der Angeklagte rügt, dass sich der Zeuge St___ vor seiner Vernehmung offenbar während der Vernehmung des Angeklagten im Sitzungssaal aufgehalten habe. Das verstieß zwar gegen § 243 Abs. 4 StPO, wonach die Vernehmung des Angeklagten in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen geschieht. Diese Bestimmung ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 97; 158).

4.) Der Angeklagte rügt weiter, dass zur Frage seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit kein Sachverständiger gehört worden sei. Die Rüge ist unbegründet.

Die Revision gibt selbst nicht an, aus welchem Grund die Strafkammer sich zur Vernehmung eines Sachverständigen hätte gedrängt sehen sollen. Umstände, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten hervorrufen können, sind nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen wurde nicht gestellt. Im Gegenteil, der Angeklagte hatte sich hartnäckig geweigert, sich auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wobei die Weigerung nicht auf den Sachverständigen Dr. Mauch beschränkt war (vgl. seine Beschwerdeschrift vom 25. Juli 1960 Bl. 266 d.A.).

5.) Die Rüge des Angeklagten, dass er im Falle Maria ████ und Dr. Fritz ███████ verurteilt worden sei, obwohl laut Eröffnungsbeschluss das Verfahren wegen eines solchen Falles nicht eröffnet gewesen sei, ist zwar versäumt erhoben. Da es sich aber bei der Frage, ob ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluss vorliegt, um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, deren Vorhandensein von Amts wegen zu prüfen ist, ist auch auf diese Rüge einzugehen. Sie ist ebenfalls unbegründet.

Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten, wie er selbst vorträgt, ein fortgesetzter Betrug zum Schaden der Maria ████ ███ zur Last gelegt. Wenn die Strafkammer im Urteil auf Grund der Beweisaufnahme feststellte, dass das erste Darlehen von 24.000 DM von dem Ehemann ██████ ███ gegeben worden war, so hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Umgestaltungsrechts (§ 264 StPO). Es handelt sich trotz dieser Änderung um dieselbe Tat, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt war.

6.) Soweit der Angeklagte in verschiedenen Punkten die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist die Rüge versäumt. Schon aus diesem Grunde kann das Revisionsgericht nicht darauf eingehen.

II. Die Sachrüge:

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in zahlreichen Fällen Darlehen gewähren lassen. Dabei täuschte er die Darlehensgeber zum Teil über die gewährte Sicherheit, indem er ihnen Musikautomaten übereignete, die ihm nicht gehörten oder die er schon an andere übereignet hatte, sodass die Darlehensgeber entgegen ihrer Annahme und trotz ihres guten Glaubens kein Eigentum erwarben, da ihnen die Automaten nicht übergeben wurden (§§ 930, 932, 933 BGB). Auch im Falle ██████, in dem der Angeklagte dem Dr. Fritz ███████ gegen Zahlung von 24.000 DM zehn Musikautomaten „übereignete“, die der Angeklagte nach einem Jahr zurückzukaufen versprach, hat der Geldgeber kein Eigentum erworben, da die Automaten an Dr. Fritz ███████ nicht übergeben wurden, sondern der Angeklagte sie alsbald pachtete, die Geräte also in seinem Besitz blieben.

Zum Teil täuschte der Angeklagte die Darlehensgeber über seine „Liquidität“. Damit will die Strafkammer ersichtlich ausdrücken, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten seien zu der gegebenen Zeit, wie dem Angeklagten bekannt gewesen sei, derart gewesen, dass die Rückzahlung von vornherein in Frage gestellt war. Die Annahme einer Täuschungshandlung begegnet auch insoweit keinen Bedenken.

Es handelte sich fast durchweg um sehr kurzfristige Darlehen (zum Teil nur für einen Tag). Auf die Vermögenslage und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Darlehenshingabe kam es daher entscheidend an. Der Angeklagte musste sich durch kurzfristige Darlehen, die er zur Zeit der Fälligkeit nicht zurückzahlen konnte, über seine Zahlungsschwierigkeiten hinweghelfen.

Zwar hat die Strafkammer dem eigenen Vorbringen des Angeklagten entnommen, dass dieser zu jener Zeit 140.000 DM in schweizer Grundstücken angelegt hatte (S. 31 UA). Auf diese Werte hatten die Gläubiger aber keinen Zugriff, zumal es sich hier nach den Feststellungen um Spekulationsgeschäfte handelte und der Angeklagte sich dabei eines „Kompagnons“ bediente.

Die Strafkammer stellt fest, dass die Darlehensgeber durch diese Täuschungshandlungen in Irrtum versetzt und zur Hingabe der Darlehen veranlasst wurden. Es ist im gegebenen Falle auch die Feststellung nicht zu beanstanden, dass für einzelne Darlehensgeber außerdem noch die Vorspiegelung eines bestimmten Verwendungszweckes mitbestimmend war. Denn für die Geldgeber war es hier, wo es auf die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers ankam, von erheblicher Bedeutung, dass die gewährten Darlehen zu gewinnbringenden und möglichst sicheren Geschäften verwendet wurden, nicht aber zu riskanten Auslands- oder gar Schmuckgeschäften, wozu sie der Angeklagte entgegen seinen Versprechungen verwendete. Soweit der Angeklagte vorspiegelte, er wolle mit dem gewährten Darlehen die Musikautomaten bezahlen, die er den Darlehensgebern zur Sicherheit übereignete, liegt darin zugleich eine Täuschung über die zu gewährende Sicherheit (so bei den Darlehen a) und b) der Hedwig Ebinger und dem Darlehen a) im Falle Schienle, S. 21, 22, 41 UA).

Durch die Darlehensgewährung wurden die Geldgeber in ihrem Vermögen geschädigt. Es kommt für die Vermögensbeschädigung nach § 263 StGB allerdings nicht darauf an, in welchem Ausmaß die Gläubiger schließlich wieder zu ihrem Geld gekommen sind. Für die Schadensfeststellung ist vielmehr maßgebend der Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Es kommt darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum hingegebenen Darlehensbetrag hatte (RGSt 74, 129, 130). Davon geht ersichtlich auch die Strafkammer aus. Sie führt im Falle der Hedwig ██ aus, bereits zum Zeitpunkt der Verfügungen dieser Darlehensgeberin sei eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten, weil die Person des Angeklagten allein keine genügende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen geboten habe. Die Strafkammer meint also, der Rückzahlungsanspruch habe, weil die Rückzahlung nicht gewährleistet war und auch keine hinreichende rechtswirksame Sicherung gegeben wurde, einen geringeren Wert gehabt, als der hingegebene Darlehensbetrag. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, soll diese Erwägung auch für alle übrigen Darlehen gelten, soweit die Strafkammer darin einen Betrug gesehen hat.

Bei dem gegebenen Sachverhalt geht die Strafkammer mit Recht davon aus, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die gewährten Darlehen hatte. Darin liegt die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvorteils. Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte dessen bewusst; seine Absicht war bei den Täuschungshandlungen auf die Erlangung der ihm nicht zustehenden Darlehen gerichtet.

Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch im Übrigen den inneren Tatbestand des Betrugs hinreichend festgestellt. Der Angeklagte wusste, dass die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber von vornherein gefährdet waren. Er kannte, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, alle Umstände, die die Ansprüche seiner Gläubiger in ihrem Wert gegenüber der hingegebenen Darlehenssumme minderten.

Dass die Strafkammer den Nachweis „mangelnder Rückzahlungsabsicht“ nicht für geführt erachtet, schließt den Schädigungsvorsatz nicht aus. Der Täter braucht nicht die Absicht zu haben, seine Geldgeber endgültig um die hingegebenen Beträge zu prellen; es genügt, dass er die erhebliche Vermögensgefährdung seiner Gläubiger kennt und billigt. Dass dies hier der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.

Daher sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden, soweit sie sich mit dem vom Angeklagten verursachten Schaden befassen. Sie lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Soweit der Angeklagte die Feststellungen der Strafkammer angreift und einen anderen Sachverhalt vorträgt, kann dies im Revisionsverfahren, in dem allein von den Feststellungen des Tatrichters auszugehen ist, nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. GeierHübnerSanders
SeibertPischer
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt — Themis