Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, mitgehörtes Telefonat unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 30/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Revision gegen das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Zentrale Frage war, ob eine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) oder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Der Senat sah keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler; das polizeilich mitgehörte Telefonat lieferte keine verwertbaren Hinweise auf Lage oder Tatbeitrag. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen kann und daher keine entscheidungserhebliche Wirkung entfaltet.

3

Polizeilich mitgehörte Telefonate, die lediglich der Wiederherstellung abgerissener Verbindungen dienen und keine Hinweise auf die Lage des Angeklagten oder dessen Tatbeitrag liefern, begründen keine verwertbaren Anhaltspunkte für eine Verurteilung.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 30/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am Alessandro ██ 1967, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. April 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Zur Rüge des Angeklagten, § 136 StPO sei verletzt, bemerkt der Senat:

Diese Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen kann. Das polizeilich mitgehörte Telefonat diente nur zur Wiederherstellung der abgerissenen Verbindung des Drogenkuriers mit den Abnehmern. Weder zur Lage des Angeklagten noch zum Tatbeitrag haben sich daraus Hinweise ergeben.

GranderathMaulSchomburg
UlsamerGerhardt
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