Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Notwehr nach Unterbrechung der Rauferei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/57
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Prüfung der Notwehr ist zu klären, ob in dem konkreten Zeitpunkt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag; eine zuvor stattgefundene wechselseitige Rauferei kann durch Unterbrechung eine neue Angriffs- bzw. Abwehrlage begründen.
Wenn sich die Auseinandersetzung zwischenzeitlich unterbrochen hat, ist zu prüfen, ob ein späteres Annähern des Gegners noch Teil derselben Rauferei oder bereits ein neuer Angriff ist; erst im letzteren Fall rechtfertigt dies Notwehrhandlungen.
Das Tatgericht hat darzulegen und zu würdigen, ob und inwieweit der Beschuldigte in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben könnte; die Möglichkeit einer putativen Notwehr darf nicht ungeprüft bleiben.
Indizien wie das offene Zeigen einer Waffe und Warnrufe des Handelnden können Anhaltspunkte dafür sein, dass dieser den Fortsetzungswillen aufgegeben hat und somit eine neue Angriffsbeurteilung vorzunehmen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 5. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ████ aus ████████████████ ██, ████ dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
1. Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 24. Juni 1956 war in der Gastwirtschaft ███ in █████, an der u. a. der Angeklagte und der Landwirtssohn Johann █████████, zwischen deren Familien seit einigen Jahren Streit bestand, teilnahmen. Kurz nach Mitternacht kam es zwischen beiden zu Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte dem Johann █████████ einen Messerstich versetzte, der dessen Tod innerhalb weniger Minuten herbeiführte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stand der Angeklagte an der Haustür der Wirtschaft und unterhielt sich kurz mit Leni, als Johann ███ austreten wollte und dem Mädchen zurief: „Geh weg!“. ███████ dieses zur Seite getreten war und Johann ██ im Freien seine Notdurft verrichtet hatte, sagte er in einem deutlich vernehmbaren „schärferen“ Ton zu dem bei der Haustür stehenden Angeklagten: „Halt, ich hab’ was zu reden mit Dir!“
███ trat dann auf den Beschwerdeführer zu, der an der Haustür stehen blieb und ohne etwas zu sagen mit der rechten Hand den entgegenkommenden ██ ████ am Hals packte, kurz festhielt und dann █████████████.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, es habe in jenem Zeitpunkt kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Johann █████████ vorgelegen; es sei noch keine gegenwärtige Gefahr begründet gewesen, die eine unverzügliche Abwehr erforderlich gemacht hätte. Im weiteren Verlauf habe sich dann, wie das Schwurgericht ferner annimmt, eine „Rauferei“ entwickelt, in der sich Angriffs- und Abwehrhandlungen aneinandergereiht hätten; solche Handlungen könnten aber nicht als „Notwehrhandlungen“ angesehen werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei Beginn der Tätlichkeiten in wenigstens vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Dabei könnte es im Übrigen nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer Angst vor seinem Gegner hatte, ob er annahm, Johann ███████ werde ihn sofort angreifen, sondern darauf, dass in dem Augenblick, als er das Messer zog, eine Unterbrechung der Rauferei eintrat.
Der Beschwerdeführer warnte seinen Gegner, weiterzukommen. Beide beschimpften sich dann gegenseitig, bevor ██████ auf den 2 m entfernt stehenden Angeklagten zutrat. Wenn das Schwurgericht ausführt, „Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Verlauf der Rauferei zu erkennen gegeben hat, dass er den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben habe, hätten sich nicht ergeben“, so steht das nicht im Einklang mit den übrigen Feststellungen. Solche Anhaltspunkte liegen darin, dass der Beschwerdeführer das Messer nicht heimlich zog, sondern seinen Gegner, der die Waffe in den Händen des Angeklagten sah, warnte und ihm zurief: „Geh mir net her!“
Das Schwurgericht hatte zu prüfen, ob ███, als er trotzdem auf Georg ██ zutrat, diesen angreifen wollte oder ob der Beschwerdeführer sich nicht mindestens angegriffen glaubte. Diese Prüfung hat das Schwurgericht unterlassen, weil es die Unterbrechung der Rauferei nicht berücksichtigt hat.
Das Urteil ist hiernach aufzuheben.