Revision teilweise verworfen; Zurückverweisung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/55
- Datum
- 03.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ein aus einem offenen Kraftwagen durch Ablösen eines Befestigungsmittels entwendeter Gegenstand kann als Gegenstand der Beförderung i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu qualifizieren sein und damit schweren Diebstahl begründen.
Ein in der rechtlichen Würdigung liegender Fehler ist unschädlich, wenn die Tat unter einer zutreffenden rechtlichen Qualifikation dennoch den gleichen Strafgrund erfüllt.
Hat der Angeklagte bei mehreren Diebstählen ein Kraftfahrzeug benutzt, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolge anzubringen ist; unterbliebene Entscheidungen dazu sind an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 3. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dentistenassistenten Georg ██ aus █████, dort geboren █████████ 1929, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. April 1956 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in 32 Fällen und wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sachlicher Hinsicht beanstandet sie ausdrücklich nur die Anwendung des Rechts durch die Strafkammer in den Fällen I A 4, 14 und 20 der Urteilsgründe. Ferner vermisst sie eine Entscheidung zu § 42 m StGB. Die Revision ist nur zum Teil begründet.
Im Fall I A 4 hat der Angeklagte in einem offenen Volkswagen ein Stromversorgungsgerät für die Rundfunkanlage abgelöst und sich dann zugeeignet. Bei der rechtlichen Würdigung ordnet die Strafkammer diesen Fall rechtsirrig in die Reihe derjenigen Diebstähle ein, die der Angeklagte aus verschlossenen Kraftwagen mittels Einbruchs ausgeführt hat (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dieser Fehler beeinflusst das Urteil jedoch im Ergebnis nicht. Das Gerät ist ein Gegenstand der Beförderung im Sinne des § 243 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte hat es sich durch Ablösen des Befestigungsmittels verschafft. Es liegt deshalb ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor.
In den Fällen I A 14 und 20 hält es die Revision zu Unrecht für zweifelhaft, ob die Strafkammer den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft hat. Denn das Urteil hebt bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte die Ersatzteile aus unverschlossenen Kraftwagen entwendet habe, ohne ein Befestigungs- oder Verwahrungsmittel abzuschließen.
Der Angeklagte hat bei mehreren Diebstählen einen Kraftwagen benutzt. Es war daher nach den in der Entscheidung BGHSt 5, 179 ff. entwickelten Grundsätzen zu prüfen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dies hat die Strafkammer nachzuholen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet ebenfalls das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie nicht ausgeführt ist, unzulässig. Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg, weil das Urteil im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
| Hirchner | Dr. Mantel | Werner | |||
| Dr. Peetz | Hübner |