JGG: Eltern als Zeugen von Jugend-HV vor Vernehmung auszuschließen; Kostenhaftung der Eltern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/55
- Datum
- 11.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss wird durch eine unzutreffende Kammerbezeichnung nicht unwirksam, wenn tatsächlich das gesetzlich zuständige Gericht mit der vorgesehenen Besetzung tätig wird und das Urteil hierauf nicht beruht.
Eine Strafkammer ist wegen Abwesenheit des bestellten Vorsitzenden nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf Rechtsprechung und Geschäftsgang der Kammer ausüben kann; eine gelegentliche Vertretung genügt hierfür nicht.
Das Anwesenheitsrecht der Eltern in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen tritt zurück, soweit sie als Zeugen vor ihrer Vernehmung zur Wahrheitsfindung von der Verhandlung fernzuhalten sind und ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigen würde.
Heimtücke liegt vor, wenn das Opfer dem Täter trotz situativer Angst oder Unruhe weiterhin arglos und vertrauensvoll gegenübersteht und der Täter diese Lage planvoll ausnutzt, um von hinten anzugreifen.
Legen Eltern als gesetzliche Vertreter Revision ein, haften sie für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 10. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Werner K., den Galvaniseur, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, Eltern: Karl K. und Elisabeth ███, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1955, auf die Verhandlung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannz, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, und Amtsgerichtsrat ████
Leitsatz
1) Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen muss hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von der Verhandlung vor ihrer Vernehmung als Zeugen zurücktreten, soweit durch ihre Anwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde (im Anschluss an RGSt 59, 353, 354).
2) Eltern als Revisionsführer haften für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht.
Tenor
Die Revisionen der Eltern des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Er haftet jedoch nur mit dem seiner Verwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Alter von nahezu 18 Jahren am späten Abend des 20. August 1954 die damals 19-jährige ██████████, die von ihm schwanger zu sein behauptete, an einer einsamen Stelle einer Grünanlage in Ellwangen nach vorbedachtem Plan, nachdem er sie durch Zärtlichkeiten in ihrer Arglosigkeit bestärkt hatte, mit einem zu diesem Zweck ███████████████████ durch mehrere Schläge auf den Kopf zu töten versucht, um sich ihrer zu entledigen und so seinen Eltern, deren Tochter Maria bereits zwei uneheliche Kinder hat, die Geburt eines weiteren unehelichen Enkels zu ersparen. ██████████ wurde am anderen Morgen lebensgefährlich verletzt aufgefunden; es gelang, sie am Leben zu erhalten, jedoch ist sie infolge der erlittenen Schläge fast völlig erblindet und schwer hirngeschädigt, sodass sie ihr weiteres Leben in einem Blindenheim oder einem Hirnverletztenkrankenhaus verbringen muss.
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt, auf die sechs Monate der seit dem 22. August 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerechnet sind.
Die auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen der Eltern des Angeklagten (§§ 67 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 JGG, 298 Abs. 1 StPO) bleiben erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. a) Der Eröffnungsbeschluss, durch den das Hauptverfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor der nach dem Gesetz zuständigen Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen eröffnet wurde, ist zwar nicht von der Jugendkammer selbst, sondern von der Strafkammer des Landgerichts erlassen. Jugendkammer und Strafkammer des Landgerichts waren aber nach dem dem Revisionsgericht vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1955 mit denselben Richtern besetzt. Das Versehen in der Bezeichnung der Kammer macht den Eröffnungsbeschluss nicht ungültig. Es erfüllt auch nicht etwa die Merkmale des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO, da dieser nur die Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, und kann den Bestand des Urteils nicht gefährden, da das Urteil auf dem Versehen nicht beruht; denn die Jugendkammer, vor der das Hauptverfahren eröffnet wurde, war das zur Aburteilung der Tat des Angeklagten zuständige Gericht (vgl. BGHSt 1, 346 ff.).
b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nicht begründet. Den Vorsitz in der Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen führte ebenso wie in der Großen Strafkammer Landgerichtspräsident Dr. ███. Er wurde im Verhinderungsfall durch Landgerichtsrat ████ vertreten, welcher auch in der vorliegenden Sache den Vorsitz geführt hat. Die Beschwerdeführer tragen vor, Landgerichtspräsident Dr. ███ sei durch seine umfangreiche Verwaltungsarbeit an der Führung des Vorsitzes in der Straf- und Jugendkammer in einem Maße verhindert gewesen, dass „vielfach, fast regelmäßig, insbesondere in der Jugendkammer“ Landgerichtsrat ████ den Vorsitz geführt habe. Deshalb sei das Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner auch in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung BGHSt 2, 71 ausgeführt, eine Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf Rechtsprechung und Geschäftsgang der Kammer ausüben kann, so wenn er von acht bis neun Sitzungen im Monat nur eine wahrnimmt und die Verteilung der Geschäfte sowie die Bestimmung der Termine seinem Vertreter überlässt. Im Anschluss an die Entscheidung RGZ 132, 301 heißt es, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor müsse stets einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen behalten und in der Lage sein, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluss sichert.
Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. Landgerichtspräsident Dr. ███ hat nach seinen dienstlichen Äußerungen die Termine vor der Straf- und der Jugendkammer, von einigen Ausnahmen abgesehen, in allen Sachen selbst bestimmt, den Beratungen in Beschlussachen „zum größeren Teil“ vorgesessen und den Vorsitz in den Hauptverhandlungen der Großen Strafkammer im Jahre 1954 in 46 von insgesamt 123, im ersten Halbjahr 1955 in 26 von insgesamt 86 Fällen geführt. Bei der Jugendkammer sind nach seinen Äußerungen bis jetzt insgesamt vier Fälle im ersten Rechtszug anhängig geworden, in denen stets Landgerichtsrat ████ den Vorsitz geführt hat, und zwar in einer Sache wegen persönlicher, im Übrigen wegen anderweitiger dienstlicher Verhinderung des Landgerichtspräsidenten Dr. ███.
Dieser hat aber in zwei der drei Sachen, in denen er nicht persönlich verhindert war, an Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung mitgewirkt. In einer Sache hat er bei der Beschlussfassung über Haftbeschwerden den Vorsitz geführt. In der vorliegenden Sache hat er bei den Entscheidungen über Haftfortdauer (Bl. 25, 85) und Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 89 f.) mitgewirkt sowie die Terminsbestimmung (Bl. 94) vorgenommen.
Hiernach hat Landgerichtspräsident Dr. ███ den Vorsitz in der Straf- und Jugendkammer in einem Umfang geführt, der ihm einen wesentlichen, also hinreichenden Einfluss auf die Rechtsprechung der beiden Kammern, die, wie bereits erwähnt, mit denselben Richtern besetzt waren, sicherte (vgl. auch BGHSt 7, 23, 26).
2. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht dargetan. Zunächst trifft der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nur diejenigen Fälle, in denen die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, nicht dagegen solche, in denen ein gesetzmäßiger Ausschlussbeschluss versehentlich nicht so streng durchgeführt worden ist, wie es seinem Inhalt entsprochen hätte (BGH NJW 1952, 153 Nr. 28, OGHSt 2, 337, 338), oder in denen trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit einer so großen Zahl von Personen der Zutritt zur Verhandlung gestattet worden ist, dass tatsächlich öffentlich verhandelt wurde (RGSt 77, 186, einen Fall betreffend, in dem schließlich 31 Studenten als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten). § 338 Nr. 6 StPO hat also auszuscheiden.
Die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung beruhte im vorliegenden Falle auf dem Gesetz (§ 48 Abs. 1 JGG). Die Entscheidung darüber, ob noch andere Personen als die am Verfahren Beteiligten und die weiter in § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG vorgesehenen zur Verhandlung zuzulassen waren, stand nach § 48 Abs. 2 Satz 2 JGG dem Vorsitzenden (nicht dem Gericht, wie in § 175 Abs. 2 GVG vorgesehen) zu. Ob eine Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO möglich und somit erforderlich gewesen wäre, um die behauptete Gesetzesverletzung der Nachprüfung durch den Revisionsrichter zugänglich zu machen, oder ob die Entscheidung des Vorsitzenden ausschließlich als eine Maßnahme der Prozessleitung anzusehen und daher weder durch die erkennende Jugendkammer in ihrer vollen Besetzung noch durch das Revisionsgericht nachprüfbar ist, kann unentschieden bleiben, da eine vorschriftswidrige Ausübung des Ermessens jedenfalls nicht dargetan ist.
3. Die Nichtverlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der ███████████, deren Aussage in der Hauptverhandlung das ███████ offenbar mit Rücksicht auf die ihr vom Angeklagten zugefügten Hirnschäden für „nicht verwertbar“ erklärt hat, kann nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht als Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer wollen diese Aussage, nach der ███████████ unmittelbar vor der Tat sehr unruhig und ängstlich war, auch die Gummihandschuhe an den Händen des Angeklagten gesehen hatte, in der Richtung verwertet wissen, dass die Verletzte zu diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr arglos gewesen sei, der Angeklagte also nicht heimtückisch im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung gehandelt habe. Im angefochtenen Urteil ist aber ausdrücklich festgestellt, dass ███████████ Angst empfunden und die Gummihandschuhe bemerkt hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist also nicht ersichtlich.
4. Auch darauf, dass seitens des Gerichts keine näheren Ermittlungen über die Person der ███████████ durch das Jugendamt veranlasst worden seien (§ 244 Abs. 2 StPO), kann das Urteil nicht beruhen. Einmal geht das Landgericht bereits davon aus, dass das Mädchen von etwas zweifelhaftem Rufe gewesen sei; andererseits hätte es der Verteidigung freigestanden, an die in der Hauptverhandlung anwesende und vom Gericht gehörte Vertreterin des ██████████ Fragen nach der Persönlichkeit der ███████████ zu richten.
5. Die Ausführungen zur Rüge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 JGG werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
6. Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die als Zeugen geladenen und erschienenen Eltern des Angeklagten vom Vorsitzenden gemäß den für Zeugen geltenden Vorschriften behandelt wurden, also nach der gesetzlichen Belehrung den Sitzungssaal verlassen mussten und erst nach ihrer Vernehmung an der weiteren Hauptverhandlung teilnehmen konnten, sodass sie gehindert waren, ihrem elterlichen Recht entsprechend auch bei dem vorangehenden Teil der Hauptverhandlung, insbesondere der Vernehmung ihres Sohnes, anwesend zu sein. Ein Fall des § 338 Nr. 5 StPO kommt insoweit nicht in Betracht; diese Vorschrift betrifft nur Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt; § 67 Abs. 1 JGG regelt aber nur das Recht der Eltern, anwesend zu sein.
Sodann hätte das Gericht die Eltern, auch wenn sie nicht mit Rücksicht auf ihre noch ausstehende Vernehmung als Zeugen den Sitzungssaal hätten verlassen müssen, nach § 51 Abs. 2 JGG von der Teilnahme an der Verhandlung, besonders an der Vernehmung des Angeklagten, ausschließen können, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestanden. Schon nach dieser Vorschrift lässt sich das Verfahren des Vorsitzenden nicht beanstanden. Schließlich aber darf der Vorsitzende beziehungsweise das Gericht in Fällen solcher Art – unter Wahrung der Belange der Eltern, soweit dies vertretbar ist – dem Gebot der Wahrheitserforschung, das der Fernhaltung der Zeugen von der Hauptverhandlung vor ihrer Vernehmung zugrunde liegt, den Vorrang vor den zugunsten der Verteidigung des Angeklagten erlassenen Vorschriften über das Recht der Eltern zur Anwesenheit geben, soweit die Ermittlung der Wahrheit dadurch beeinträchtigt würde (RGSt 59, 353, 354). Das ist hier der Fall. Wenn die Eltern an der Vernehmung des Sohnes teilgenommen hätten, bestand die naheliegende Gefahr, dass sie sich in ihrer Aussage zugunsten des Angeklagten und zum Nachteil der Wahrheitserforschung beeinflussen ließen.
II. Sachrüge
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist offensichtlich unbegründet.
Der Vorsatz der Tötung und der Versuch dieser Tat sind vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt und werden auch von den Revisionen nicht angezweifelt.
Sie wenden sich nur gegen die Feststellung des Merkmals der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB. Dabei lassen die Beschwerdeführer unerwähnt, dass ███████████, die nach den Feststellungen des Landgerichts zwar Angst empfunden und auch die Gummihandschuhe an den Händen des Angeklagten bemerkt hatte, ihm gegenüber vertrauensvoll und arglos war, und dass der Angeklagte sie auch darin durch Zärtlichkeiten noch bestärkte und in Ausnutzung ihres Vertrauens ihr von hinten die lebensgefährlichen Schläge mit dem mitgeführten ███████████████████ beibrachte. Damit steht nicht in Widerspruch, dass das Landgericht meint, ███████████ habe sich, „wie wenn sie das nahende Verhängnis geahnt hätte“, an den Angeklagten geklammert und zu ihm gesagt, sie habe Angst; denn das Landgericht will hiermit, wie der Zusammenhang eindeutig ergibt, nicht sagen, dass sie seitens des Angeklagten etwas Verhängnisvolles geahnt hätte, vielmehr ist es ihr unheimlich gewesen wegen der Behauptungen des Angeklagten von zwei weiteren „Burschen“, die nach seinen Angaben ebenso wie er zur Bande „█████“ gehörten und von denen einer bereits im Gebüsch versteckt, der andere mit dem Kraftwagen zu erwarten sein sollte, worauf sie angeblich alle drei zu einer nächtlichen Unternehmung wegfahren wollten. Diese sämtlich erfundenen Behauptungen des Angeklagten machten zwar das Mädchen ängstlich, minderten aber nicht sein Vertrauen und seine Arglosigkeit dem Angeklagten gegenüber, sodass das Merkmal der Heimtücke rechtsirrtumsfrei festgestellt ist.
Auch die Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Tat nach § 3 JGG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn es im angefochtenen Urteil heißt:
„Mit der für Jugendliche seines Alters typischen Kompromisslosigkeit wusste er sich trotz seiner Einsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens für keinen anderen Ausweg aus seiner Konfliktsituation zu entscheiden, als seine ehemalige Freundin umzubringen, um damit die ganze Affäre aus der Welt zu schaffen,“
so will das Landgericht damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass ihm eine andere Lösungsmöglichkeit nicht einfiel, nicht aber, dass er etwa aus einem inneren Zwang so hätte handeln müssen oder dass er nicht die erforderliche Reife gehabt hätte, die Verwerflichkeit seines Plans zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Nur so kann die Wendung „trotz seiner Einsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens“ verstanden werden. Diese Auslegung wird auch durch die Feststellung des Gerichts an anderer Stelle des Urteils untermauert, bei seinem Plan, ███████████ zu töten, habe ihm etwas das Gewissen geschlagen, „weil er sich sehr wohl sagte, er dürfe nicht ungestraft einfach einen Menschen umbringen“. Hiernach ist die erforderliche Reife des Angeklagten nach der geistigen und sittlichen Seite ausreichend festgestellt.
Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts geben zu Bedenken keinen Anlass. Wenn das Landgericht unter Würdigung des Erziehungszwecks der Jugendstrafe hier mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten den Gedanken der Sühne in den Vordergrund rückt, so kann das nach den Umständen des Falles nicht beanstandet werden (vgl. auch BGH NJW 1955, 1605 Nr. 11).
Einer Entscheidung über die vom Angeklagten weiter verbüßte Untersuchungshaft bedurfte es nicht, da ihn diese im Rahmen des § 450 StPO von Amts wegen anzurechnen sein wird; die Revision ist von den Eltern des Angeklagten eingelegt; er selbst hat die Rechtsmittelfrist ablaufen lassen, ohne eine Anfechtungserklärung abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Jedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR: Anm. 6 zu § 473 StPO, vgl. auch RGSt 53, 345).
Dr. Hörchner Bundesrichter Mentel Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Dr. Hengsberger | ||
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