Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei fortgesetztem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/92
- Datum
- 10.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls müssen die einzelnen Taten jeweils hinreichend durch Beweismittel belegt sein; eine Verurteilung darf nicht allein auf Ähnlichkeit der Tatausführung beruhen.
Die bloße Gleichartigkeit der Tatausführung und ein zeitlicher Zusammenhang rechtfertigen bei erheblichen örtlichen Abständen nicht ohne Weiteres die Annahme derselben Täterschaft.
Ist die Täterschaft einzelner Taten weder durch Zeugenaussagen noch durch sichergestellte Tatmittel nachgewiesen, hat das Gericht nachvollziehbar darzulegen, weshalb andere Täter ausgeschlossen sind und entsprechende Erwägungen anzustellen.
Beeinflussen unzureichend gesicherte Einzeltaten die Gesamtstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sind diese Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 7. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 30/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen ████ aus ██████████████, geboren ██████████████ in ███████████████ Jakob H. wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall IX der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Falle IX der Urteilsgründe ist hinsichtlich der Einzeltaten 2 bis 7 nicht ausreichend beweismäßig abgesichert. Das Landgericht sieht, dass in diesen Fällen der Angeklagte weder als Täter von Zeugen identifiziert werden noch bei ihm Schmuck aus diesen Diebstählen sichergestellt werden konnte. Es meint jedoch, seine Täterschaft ergebe sich daraus, dass er im ersten Fall auf Grund einer Zeugenaussage als Täter feststehe und diese Tat mit den weiteren Taten durch die gleichartige Ausführung und den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden sei. Mit Ausnahme der Fälle IX 1 und 2 fehlt es jedoch schon am engen örtlichen Zusammenhang, denn die einzelnen Tatorte lagen im Übrigen 5 bis 25 km auseinander. Bei dieser Sachlage hatte sich das Landgericht näher und unter Anführung von Tatsachen damit auseinandersetzen müssen, ob für diese Taten nicht andere Täter, möglicherweise aus dem Umkreis des Angeklagten, in Frage kamen. Allein die nicht besonders charakteristische Arbeitsweise und der zeitliche Zusammenhang reichen insbesondere wegen der größtenteils relativ weit auseinanderliegenden Tatorte zur Überführung nicht aus.
Damit war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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