Revision wegen Betrug: Aufhebung mehrerer Schuldsprüche und fehlerhafte Schadensberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/91
- Datum
- 07.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortlaufenden Lieferungen trotz offener Rechnungen genügen pauschale Feststellungen über den Irrtum der Gläubiger nicht; das Gericht muss konkret darlegen, weshalb die Gläubiger trotz Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit weiterlieferten.
Zahlungen des Angeklagten, die vertragsgemäß und teilweise in Raten erfolgen, sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen und dürfen nicht ohne Weiteres als bloße nachträgliche Schadenswiedergutmachung behandelt werden.
Ergibt die fehlerhafte Feststellung der Schadenshöhe einen erheblichen Rechtsfehler, ist der Schuldspruch im betroffenen Umfang aufzuheben und dem Tatrichter eine erneute Gesamtprüfung zu übertragen.
Die Aufhebung von Einzelschuldsprüchen und der daran anknüpfenden Gesamtstrafe erstreckt sich auf Mitangeklagte, soweit deren Verurteilung auf denselben rechtsfehlerhaften Feststellungen beruht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 30/91 BESCHLUSS vom 7. Februar 1991 in der Strafsache gegen 1. Gerhard Jacob, geboren am ████ in ████, 2. Christa Jacob, geborene Müller, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betrugs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag in den Fällen III 14, 15 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard Jacob wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2.10.1990 hinsichtlich beider Angeklagter in den Fällen III 1, 3, 10, 12, 14, 15, 17, 18 sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Schuldsprüche in den Fällen III 1, 3, 10, 12, 15, 17, 18 sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass nur pauschale Feststellungen hinsichtlich des Irrtums von fortgesetzt über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuschten Gläubigern dann nicht ausreichen, wenn bei fortlaufenden Bestellungen über einen längeren Zeitraum trotz offenstehender Rechnungen weitergeliefert worden ist (vgl. BGH, wistra 1987, 212; 1989, 150; StV 1990, 253; 1988, 218; 1987, [REDACTED]).
Die Strafkammer hat vorliegend festgestellt, die Zahlungsfrist bei Viehkäufen habe jeweils 2 Wochen betragen (UA S. [REDACTED] in den Fällen III 1, 18, 17, 12, 15, 10, 3). Sie hätte daher konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu weiteren Leistungen bereit fanden, obwohl teilweise über Monate hinweg keine ihrer Rechnungen vom Angeklagten beglichen wurde. Die pauschale Feststellung dazu (UA S. 36) reicht nicht aus.
2. Im Fall III 14 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Schadenssumme nicht fehlerfrei berechnet. Die Feststellungen (UA S. 26–28) ergeben, dass der Angeklagte die Rechnungen vom 4.1., 8.2., 15.2. und 22.2.1988 jeweils vollständig vertragsgemäß – teilweise in Raten – bezahlt hat. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ein Gesamtschaden von lediglich 115.743,67 DM. Die Strafkammer hat fehlerhaft vertragsgemäße Leistungen des Angeklagten nur als nachträgliche Schadenswiedergutmachung behandelt (UA S. 28/29). Das Urteil war insoweit auch hinsichtlich des Schuldspruchs aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine erneute Gesamtprüfung des Falles zu ermöglichen.
3. Da der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte Christa Jacob auf denselben Rechtsfehlern beruht, war die Aufhebung der genannten Einzelfälle und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
4. Die Schuldsprüche in den übrigen Fällen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen ohne die aufgehobenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen wären. Auch die Anordnung des Berufsverbots ist rechtsfehlerfrei.
Maul Kuhn Ulsamer Richter am BGH
Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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