Revision verworfen: Anforderungen an Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/89
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist nur erfolgreich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke unberücksichtigt bleiben oder die Strafe den dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraum unvertretbar überschreitet.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Strafzumessungsumstände im Urteil zu erwähnen; es genügt die Angabe derjenigen Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Welche Umstände der Tatrichter als bestimmend erachtet und welchem Gewicht er sie beimisst, liegt im Wesentlichen in seiner freien, wertenden Beurteilung; das Revisionsgericht greift nur bei willkürlicher oder unvertretbarer Bewertung ein.
Die Nichterwähnung eines vom Revisionsführenden hervorgehobenen Umstands begründet für sich genommen keinen Revisionsmangel, wenn die Strafkammer diesen Umstand nicht als bestimmend angesehen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. September 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 30/89 URTEIL in der Strafsache gegen ████ geboren am ██ aus ██ ████ ██ ███ wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1988 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionserwerb zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf das Strafmaß beschränkten Revision.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn die Strafe sich soweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung, vgl. bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 464).
Solche Mängel weisen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht auf. Einen Mangel, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, sieht der Senat insbesondere nicht darin, dass das Landgericht weder bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, noch bei der konkreten Strafzumessung den Umstand erwähnt, dass der Angeklagte und sein Mittäter eine aus Telefonkabel gefertigte te Schlinge bereitgelegt hatten, mit der dem Tatopfer notfalls gedroht werden sollte.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil mitzuteilen. Es genügt die Angabe derjenigen Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Welchen Umständen der Tatrichter bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen.
Wenn die Strafkammer daher den von der Beschwerdeführerin genannten Umstand nicht als bestimmend angesehen hat, muss das vom Revisionsgericht hingenommen werden. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | von Gerlach |