Revision: Abgrenzung von Tateinheit und Versuchsdiebstahl bei räuberischer Wegnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/89
- Datum
- 04.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die spätere Wegnahme zuvor zurechtgelegter Sachen als Ausführungshandlung, die der Verwirklichung einer bereits bestehenden Zueignungsabsicht im Zusammenhang mit einer räuberischen Wegnahme dient, liegt Tateinheit zum Raub vor; ein gesonderter Versuchsdiebstahl ist dann nicht anzunehmen.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit sind die subjektive Zueignungsabsicht und der tatsächliche Zusammenhang der Teilhandlungen maßgeblich; dienen spätere Tathandlungen der Realisierung derselben Zueignungsabsicht, ist eine eigenständige strafrechtliche Bewertung ausgeschlossen.
Eine Umqualifikation des Schuldvorwurfs durch das Revisionsgericht ist nach § 265 StPO zulässig, soweit dem Angeklagten dadurch kein unvertretbarer Verteidigungsermangel entsteht; die Änderung des Schuldspruchs kann erfolgen, ohne dass die bereits festgesetzte Einzel- oder Gesamtstrafe zwangsläufig neu zu bemessen ist.
Fehlen im Urteil gegenteilige Feststellungen, ist die Möglichkeit anzunehmen, dass die Zueignungsabsicht fortbestand; unklare tatsächliche Feststellungen sind zu berücksichtigen und können zugunsten des Angeklagten auszulegen sein.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 30/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Olaf T. ██ aus ██, geboren am ███ 1961 in ██, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionserwerb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren neun Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
„Die Annahme der Strafkammer, der versuchte gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl stehe in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zum gemeinschaftlichen schweren Raub, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kammer geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich der in der Wohnung des Zeugen ███ zum Abtransport bereitgelegten Gegenstände nicht von einem vollendeten Einbruchsdiebstahl auszugehen war, weil der Angeklagte und ██████████ noch keinen eigenen Gewahrsam begründet hatten (vgl. UA S. 21). Die Auffassung der Strafkammer, dass dieses Vorgehen als selbständige Straftat abgeurteilt werden müsse, trifft aber nicht zu.
Die Kammer hat dabei nicht berücksichtigt, dass der sich in der Wohnung des Zeugen ███ aufhaltende Angeklagte die Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Diebesbeute zu keinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens aufgegeben hatte. Obwohl er genugend Zeit zum Wegschaffen dieser Diebesbeute gehabt hätte, sollte der ‚endgültige Zugriff‘ und die (Vollendung und Beendigung der) Sicherung der zurechtgelegten Sachen erst nach – oder jedenfalls im Zusammenhang mit – der räuberischen Wegnahme des zusätzlich erwarteten und erhofften Stehlgutes erfolgen. Davon ist jedenfalls mangels gegenteiliger Feststellungen im Urteil zugunsten des Angeklagten auszugehen, weil die Möglichkeit einer solchen Fallkonstellation nicht mit der erforderlichen Gewissheit verneint werden kann (vgl. BGH StV 1988, 202). Für eine solche Annahme spricht im Übrigen auch der konkrete Tathergang, denn der ██████████ ist nach dem räuberischen Überfall auf den Zeugen █████████████████ in die Wohnung des Opfers zurückgekehrt und hat – erst dann unter Ausnutzung der zuvor geschaffenen Bedrohungssituation (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 555/556; BGH NStZ 1982, 380) – durch den Abtransport der Gegenstände daran eigenen Gewahrsam begründet. Der räuberische Überfall auf den Zeugen ██ ██████ diente damit jedenfalls auch der Verwirklichung der nach wie vor bestehenden Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der schon vorher zurechtgelegten Gegenstände. Die spätere ‚Wegnahme‘ dieser Gegenstände ist deshalb Teilakt bzw. Ausführungshandlung des schweren Raubes und damit einer gesonderten Wertung als versuchter Diebstahl mit eigenem Unrechtsgehalt nicht mehr zugänglich.
Der Schuldspruch muss daher entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluss auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Gesetzesverletzungen, sondern von ‚einer Tat‘ ausgegangen wäre.“
Dem schließt sich der Senat an.
Maul Kuhn Schauenburg v. Gerlach
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