Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; PKH-Antrag abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 308/88
Datum
12.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt eingelegt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Beiordnung des bisherigen Verteidigers als Pflichtverteidiger ist nicht erforderlich; der PKH-Antrag der Nebenklägerin wird mangels Darlegung der Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzliche Revisionsrechtfertigung vorliegt und die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

3

Die Beiordnung des in erster Instanz bestellten Verteidigers als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren ist nicht automatisch erforderlich; sie erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

4

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und setzt die darlegung des wirtschaftlichen Unvermögens nach § 397a StPO i.V.m. § 119 ZPO sowie grundsätzlich die Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) voraus; nur ausnahmsweise genügt die Bezugnahme auf frühere Erklärungen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 11. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 308/88 in der Strafsache gegen René Donald Dale aus ████ (USA), dort geboren am 1963, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der vom Angeklagten beantragten Beiordnung des ihm in erster Instanz bestellten Verteidigers als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK, StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).

3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Dr. ██████ beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil der Antrag das wirtschaftliche Unvermögen der Nebenklägerin nicht darlegt.

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen (§ 397a StPO, § 119 ZPO), jeweils unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich hierbei grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). Nur in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf die frühere Erklärung ausreichen, doch ist hier auch dies unterblieben (vgl. zu allem BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 und 2).

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
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