Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; PKH-Antrag abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/88
- Datum
- 12.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzliche Revisionsrechtfertigung vorliegt und die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Die Beiordnung des in erster Instanz bestellten Verteidigers als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren ist nicht automatisch erforderlich; sie erfolgt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und setzt die darlegung des wirtschaftlichen Unvermögens nach § 397a StPO i.V.m. § 119 ZPO sowie grundsätzlich die Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) voraus; nur ausnahmsweise genügt die Bezugnahme auf frühere Erklärungen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 11. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 308/88 in der Strafsache gegen René Donald Dale aus ████ (USA), dort geboren am 1963, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der vom Angeklagten beantragten Beiordnung des ihm in erster Instanz bestellten Verteidigers als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK, StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).
3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Dr. ██████ beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil der Antrag das wirtschaftliche Unvermögen der Nebenklägerin nicht darlegt.
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen (§ 397a StPO, § 119 ZPO), jeweils unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich hierbei grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). Nur in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf die frühere Erklärung ausreichen, doch ist hier auch dies unterblieben (vgl. zu allem BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 und 2).
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