Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) - BGH 1 StR 308/76
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/76
- Datum
- 02.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden krankhaften geistigen Defekt verursacht wird.
Charakterliche Abartigkeiten ohne Krankheitswert begründen keine Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB.
Die alleinige Verminderung der Schuldfähigkeit durch akute Alkoholbeeinflussung rechtfertigt eine Unterbringung nur, wenn eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit vorliegt.
Geringere Alkoholverträglichkeit oder fehlende Bereitschaft zur Abstinenz begründen für sich genommen keinen Krankheitswert im Sinne der Voraussetzungen des § 63 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 308/76 in der Strafsache gegen den Mechaniker Johann ██████████ aus ████ █████, geboren am ██ 1926 in ███████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 1. Oktober 1976, dem die Entscheidung des Senats entspricht, wie folgt begründet:
„Die vom Angeklagten selbst gefertigte Revisionsbegründung ist nicht formgerecht und daher unbeachtlich (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von Rechtsanwalt ███████ allgemein erhobenen Sachrüge ergibt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Nicht bestehen bleiben kann dagegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4 zu § 42b StGB a.F.). § 63 StGB dient ausschlieBlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Urteil vom 21. September 1971 – 1 StR 410/71; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1976 – 1 StR 828/75).
Nach den bisherigen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vor.
Die Strafkammer geht in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten „um einen Menschen mit charakterlich abartiger Persönlichkeitsstruktur im Sinne eines epileptoiden Psychopathen“ handelt, und legt ausdrücklich dar, dass der abnormen Charakteranlage des Angeklagten kein Krankheitswert zukomme (UA S. 18). Nach den Feststellungen liegt auch durch den jahrelangen Alkoholabusus keine Schädigung von krankhaftem Ausmaß vor (UA S. 18). Die Strafkammer
führt weiter aus, dass der Alkohol „letztlich immer der auslösende Faktor für die vielen begangenen Straftaten gewesen sei“ (UA S. 18, 20) und misst auch bei der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat der erheblichen Alkoholbeeinflussung (max. 1,4 ‰) ein entscheidendes Gewicht zu.
Bewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 61). Für beide Ausnahmefälle ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.
Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall durch das Zusammenwirken mehrerer innerer und äußerer Umstände sich in einem Zustand „der stark erhöhten Labilität“ befunden habe, der als (krankhafte) „schwere andere seelische Abartigkeit“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB anzusehen sei (UA S. 19, 20). Denn auch hier war – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe vermittelt –, der Alkohol letztlich von ausschlaggebender Bedeutung. Dafür, dass die Alkoholsucht bei dem Angeklagten nicht krankheitsbedingt ist, spricht auch die Darlegung, „der Angeklagte selbst sei nicht gewillt, dem Alkohol zu entsagen“ (UA S. 20), was nur dahin verstanden werden kann, dass der Angeklagte zwar in der Lage sei, übermäßigen Alkoholgenuss zu vermeiden, aber dafür trotz zahlreicher Alkoholentwöhnungsversuche nicht den entsprechenden Willen aufbringen wolle.
Dass jemand weniger Alkohol verträgt als die meisten anderen Menschen, rechtfertigt aber allein in der Regel nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 10, 57, 60, 61; BGH, Beschluss vom 17. März 1976 – 3 StR 52/76; BGH, Beschluss vom 30. April 1976 – 2 StR 199/76).
Nach alledem kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Dafür, dass die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.“
Die Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat tritt ihnen bei und nimmt zur Begründung seiner Entscheidung darauf Bezug.
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