Revision wegen versuchten Totschlags: Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/75
- Datum
- 08.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere psychiatrische Gutachten und darauf gestützte Feststellungen zur Schuldfähigkeit, ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar und bleibt bei nachvollziehbarer Begründung verbindlich.
Ob ein Versuch als beendet gilt, ist nach der Vorstellung des Täters beim Abbruch zu beurteilen; glaubt der Täter, die tatbestandliche Vollendung sei bereits eingetreten, gilt der Versuch als beendet, sodass nur tätige Reue Straflosigkeit ermöglichen kann.
Bei Vorliegen eines Schuldminderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 StGB) ist zu prüfen, ob und inwieweit nach § 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen herabzusetzen ist; unterbleibt diese Prüfung oder ihre Begründung, kann dies einen Revisionsgrund darstellen, wenn die Strafe hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein kann.
Die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB durch das Tatgericht ist formell zu beanstanden; sie ist jedoch unbeachtlich, soweit aus der Urteilsbegründung klar hervorgeht, welche Rechtsfolge das Gericht tatsächlich zugrunde gelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 14. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 308/75
in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf █ aus ██, geboren am ████ 1923 in █████ (Tschechoslowakei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 14. Februar 1975 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist erfolgreich, soweit es sich gegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat richtet.
1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch.
a) Das Schwurgericht hat in umfassender, den Lebensgang des Angeklagten, frühere Diagnosen und die Geisteskrankheit seiner Mutter berücksichtigenden Prüfung (vgl. UA S. 4, 5, 6, 25, 26, 29) die Überzeugung gewonnen, daß das auf der Grundlage einer mehrwöchigen stationären Beobachtung und Untersuchung im Nervenkrankenhaus (vgl. UA S. 6) erstellte Gutachten des Nervenfacharztes Dr. Krain zutrifft (UA S. 25). Danach ist die Diagnose „Schizophrenie“ nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist „ein schizoider Psychopath, dessen Abnormität in der Peripherie des großen Krankheitskomplexes Schizophrenie angesiedelt ist. Das psychopathologische Bild des Angeklagten entspricht insgesamt einer verdünnten Psychose schizophrener Prägung“ (UA S. 25). Diese Beurteilung ist mit den früheren Befunden durchaus zu vereinbaren. Selbst wenn sie ihnen eindeutig widersprochen hätte, wäre sie nicht schon deshalb unrichtig.
Auf Grund der Beziehungen der psychischen Anomalien zur Tat hat das Schwurgericht in nicht zu beanstandenden Erwägungen lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen (UA S. 26). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts sind unbeachtlich.
Nicht zu billigen ist es zwar, daß das Schwurgericht beide Alternativen des § 21 StGB bejaht hat (vgl. BGH GA 1968, 279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht der Meinung war, die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten habe tatsächlich dazu geführt, daß er nicht erkannt habe, er begehe schweres Unrecht, wenn er seine Ehefrau töte. Erkannte der Angeklagte aber das Unerlaubte seiner Tat, war die Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung.
b) Zutreffend ist die Ansicht des Schwurgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen. Der Angeklagte hatte nicht von vornherein geplant, wieviel Stiche oder Schläge er mit welchen Werkzeugen führen würde. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Er rechnete damit, daß seine Ehefrau an den Folgen der Hammerschläge sterben müsse (UA S. 21). Er ging also davon aus, daß schon geschehen sei, was die Vollendung der Tat bewirke. Infolgedessen konnte er, soweit die Handlung noch im Versuchsstadium war, Straflosigkeit nur durch tätige Reue erlangen (vgl. BGHSt 14, 75, 79/80; 22, 330, 332/333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 22; BGH aaO 1970, 381; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 – 1 StR 152/75).
Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte aber nicht um die Verhinderung der Tatvollendung. Was die Revision unter Berufung auf seine „nicht widerlegte Darstellung“ dagegen vorbringt, kann der Senat nicht berücksichtigen.
c) Ihre weiteren Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat von der Kannmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten „strafmildernd gewertet“. Der von ihm angenommene Bereich der Strafe (UA S. 28) deutet darauf hin, daß es den Schuldminderungsgrund nur innerhalb des sich aus § 212 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens berücksichtigt hat. Gründe dafür gibt das Tatgericht nicht an. Es kann verkannt haben, daß es den Schuldminderungsgrund ebenfalls nach den Regeln des § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigen, also den Strafrahmen zweimal senken durfte (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urt. vom 10. Juni 1975 – 1 StR 192/75 –; Dreher, StGB 35. Aufl. § 50 Anm. 3). Durch den nicht auszuschließenden Rechtsfehler kann die Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein.
3. Das neue Tatgericht wird auch die Frage, ob ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) vorliegt, erneut zu prüfen haben.
Auf das Vorbringen der Revision dazu braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
4. Der Senat hat den gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben, um das neue Tatgericht in seiner Entscheidung darüber freizustellen, obwohl die Unterbringungsanordnung auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |