Revision der Staatsanwaltschaft gegen Nichtfeststellung von versuchtem Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/71
- Datum
- 26.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes (§ 211 StGB) ist erforderlich, dass das Tatgericht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit Tötungsvorsatz des Täters feststellt.
Bei unklarer Tatsituation über die Heftigkeit von Verletzungen kann nicht allein aus dem Vorhandensein schwerer Körperverletzungsfolgen auf Tötungsvorsatz geschlossen werden; mögliche alternative Erklärungen sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Die Erwähnung von Abwehrbewegungen des Verletzten ist zulässig und steht nicht automatisch der Feststellung einer späteren Wehrlosigkeit entgegen, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen dies erlaubt.
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bestimmte Kopfverletzungen stets sofortige Bewusstlosigkeit zur Folge haben; das Gericht kann auch einen allmählichen Zusammenwirkens mehrerer Ursachen zugrunde legen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 5. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 308/71 L6/10. in der Strafsache gegen den ████████████████ Anton █████████ aus ████ Gemeinde ██ ██████████████ am ████████ in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 5. Februar 1971 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Senats vom 9. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, über die nunmehr noch zu entscheiden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Das Schwurgericht hat das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des versuchten Mordes nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit als erwiesen angesehen. Diese Annahme hat es im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte, um die Abwehr des von ihm angegriffenen ███ zu brechen, auf diesen mit erheblicher Wucht (bei geschlossener Kleidung) oder nur leicht (bei offener Kleidung) mit dem Kammstiel eingestochen habe. Im zweiten Fall lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte nicht mit einer Tötung seines Opfers rechnete und diese auch nicht billigend in Kauf nahm. Zwar spreche die Tatsache, dass der Kammstiel abgebogen und die neunte Rippe unter der darüber angebrachten Stichwunde gebrochen war, für eine erhebliche Wucht der Stiche; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Kamm durch eine Abwehrbewegung abknickte und schon der erste Schlag gegen die Brust ███ den Rippenbruch bewirkt hatte (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision keine Rechtsfehler erkennen.
Unbedenklich ist insbesondere, dass das Schwurgericht in diesem Zusammenhang Abwehrbewegungen des Verletzten erwähnt. Die für den Beginn der tatsächlichen Auseinandersetzung getroffene Feststellung, dass ███ infolge des genossenen Alkohols und der schon erhaltenen Schläge zu einer wirksamen Gegenwehr nicht mehr in der Lage war und dass er sich darauf beschränkte, sein Gesicht mit den Händen abzudecken (UA S. 3), steht der späteren Feststellung, dass ██ nach weiteren Misshandlungen in seinen Abwehrbewegungen fortfuhr (UA S. 3 u. 7), nicht entgegen.
Ebensowenig ist die Annahme des Schwurgerichts, dass die völlige Wehrlosigkeit ████████ erst nach den möglicherweise leicht geführten Stichen eingetreten sei, mit der Lebenserfahrung unvereinbar. ███ hatte zwar schon zuvor neben anderen Körperschäden eine Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung erlitten. Diese Verletzungen mussten jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, sofortige Bewusstlosigkeit zur Folge haben. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Es war daher rechtlich möglich anzunehmen, dass der Verlust des Bewusstseins bei █████ erst auf Grund des allmählichen Zusammenwirkens verschiedener Ursachen und möglicherweise auch unabhängig von den nicht sehr tiefen Stichverletzungen nach deren Zufügung eingetreten ist. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht dann aber auch nicht gehindert, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte sein Opfer nicht umbringen, sondern nur einschüchtern wollte, um es zur endgültigen Aufgabe seiner Abwehrhaltung zu veranlassen (UA S. 7).
Da die Nichtanwendung der §§ 211, 43 StGB nach alledem von den Feststellungen getragen wird, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner | |||
| Mösl | Pikart |