Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kind – bedingter Vorsatz und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 308/65
Datum
03.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem damals 12½-jährigen Mädchen verurteilt; seine Revision rügte mangelhafte Aufklärung (Nichtvernehmung der Mutter) und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Eine amtswegige Vernehmung der Mutter war nicht geboten, der Angeklagte widersprach der Darstellung nicht, und bedingter Vorsatz war nachvollziehbar festgestellt. Auch die Strafzumessung mit Bezug auf Vorstrafen hält stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt bedingter Vorsatz, wenn der Täter die Tatsache, dass das Opfer unter 14 Jahre alt ist, kennt oder sie billigend in Kauf nimmt.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits durch andere, widerspruchsfreie Feststellungen ausreichend geklärt sind.

3

Widerspricht der Angeklagte einer vorgetragenen Tatsachenbehauptung in der Hauptverhandlung nicht, darf das Tatgericht diese Darstellung als anerkannt und für die Beweiswürdigung verwertbar ansehen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt werden; eine nähere Bezeichnung der Vorstrafen ist zwar wünschenswert, aber entbehrlich, wenn aus den Feststellungen die Schwere und Vollstreckung der früheren Strafen erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ████ aus ██, den Arbeiter Peter ███, geboren am █████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als ███████████ Richter, ████ Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████, Dr. ████ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. April 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit der damals 12 1/2-jährigen Anni ██████ zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass das Landgericht es unterlassen hat, Annis Mutter über zwei Vorkommnisse als Zeugin zu vernehmen.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe zur Tatzeit nicht gewusst, dass Anni ██████ noch nicht 14 Jahre alt war; ihm sei allerdings bekannt gewesen, dass sie noch zur Schule ging. Er habe aber angenommen, sie sei ein Jahr zurückgestellt worden und deshalb über das 14. Lebensjahr hinaus schulpflichtig; das habe er aus einem Gespräch der Eltern ██████ entnommen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt hält das Landgericht für widerlegt. U. a. hatte nämlich der Vater ██████ bekundet, Anni sei zu regelrechter Zeit eingeschult worden, er könne deshalb nichts Gegenteiliges gesagt haben und habe es auch nicht gesagt. Die Revision meint, immerhin sei ein Missverständnis möglich gewesen; deshalb habe das Landgericht auch die Mutter über das fragliche Gespräch vernehmen müssen.

Der Angriff der Revision geht fehl. Frau ██████ ist, ausweislich der Akten, im Vorverfahren niemals vernommen worden. Auch bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sie von Amts wegen als Zeugin heranzuziehen. Die regelrechte Einschulung Annis stand dem Urteil zufolge als Tatsache fest; das Landgericht geht ferner davon aus, dass gerade Frau ████ dem Angeklagten im Jahre 1964 selbst gesagt habe, Anni befinde sich erst im 7. Schuljahr. Die Revision meint auch hierzu, hätte Annis Mutter vernommen werden können.

Dazu war das Landgericht jedoch schon deswegen nicht gedrängt, weil der Angeklagte der Darstellung Annis von diesem Gespräch in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte und das Landgericht hieraus den Schluss ziehen durfte, dass er sie als richtig anerkenne.

II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.

1. Gegen den Schuldspruch bringt die Revision nur vor, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu.

Das Landgericht hat „keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest mit einem Alter der Anni █████████ unter 14 Jahren gerechnet“ hat. Allerdings stützt es diese Überzeugung mit auf die früheren Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter, er habe sich über das Alter des Kindes keine Gedanken gemacht; und freilich würde diese Erwägung für sich allein die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt (BGH NJW 1953, 152 Nr. 21). Indessen kannte der Angeklagte, wie festgestellt ist, das Mädchen von Kindsbeinen an und wusste, dass es noch zur Volksschule ging. Ihm war auch bekannt, dass es sich erst im 7. Schuljahr befand. Das Urteil führt zwar nur an, der Angeklagte habe diese Tatsache „im Jahre 1964“ von Annis Mutter erfahren. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Feststellung zu entnehmen, dass diese Mitteilung vor der am 2. Februar 1964 begangenen Tat geschah; anderenfalls ergäben die Ausführungen des Landgerichts keinen Sinn, weil eine Unterrichtung des Angeklagten über Annis Alter nach der Tat für die Feststellungen zur inneren Tatseite bedeutungslos gewesen wäre.

Hiernach liegt die Bemerkung der Revision, Kinder seien unter Umständen auch nach vollendetem 14. Lebensjahr noch volksschulpflichtig, neben der Sache. Auch ist die Erwägung des Urteils, der Angeklagte habe sich nach früheren Angaben über das Alter des Mädchens „keine Gedanken gemacht“, nicht so zu verstehen, dass er überhaupt keine Vorstellung von dem Alter des Kindes gehabt hätte. Diese Urteilswendung hat nach den Sachzusammenhängen vielmehr den Sinn, dass der Angeklagte jedenfalls wusste, Anni sei noch nicht 14 Jahre alt, dass ihm das aber gleichgültig war und er es bei seinem Verhalten in Kauf nahm (vgl. BGH Urt. v. 8. Mai 1962 – 1 StR 150/62). So verstanden, ist der für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichende bedingte Vorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt.

2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Was die Revision in der schriftlichen Begründung hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn das Landgericht die „erheblichen Vorstrafen“, die es strafschärfend berücksichtigt, genauer bezeichnet hätte. Ausdrücklich sagt das Urteil darüber nur, dass der Angeklagte zur Verbüßung von Strafen ab und zu längere Zeit von seinem früheren Heimatort abwesend war. Wie hieraus entnommen werden kann, liegen den früheren Verurteilungen Taten von Gewicht zugrunde, die jedenfalls mit nicht unbedeutenden Freiheitsstrafen geahndet worden sind, die der Angeklagte auch mindestens teilweise hat verbüßen müssen. Daher durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass er sich hierdurch nicht von einem weiteren Rechtsbruch hat abhalten lassen (BGH Urt. v. 17. April 1958 – 4 StR 93/58). Den Umstand, dass die Vorstraftaten nicht einschlägig waren, hat das Landgericht ausdrücklich als mildernd gewertet.

Da das Landgericht im Übrigen – unter Annahme mildernder Umstände – die Mindeststrafe nicht erheblich überschritten und diese Überschreitung nicht nur mit den Vorstrafen, sondern auch mit den Umständen der Tatausführung begründet hat, ist die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Seibert und Bundesrichter Mai

Bundesrichter Fischer und Senatspräsident Dr. Hübner befinden sich in Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.

Bundesrichter Loesdau
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