Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue (1 StR 308/63)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 308/63
Datum
24.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue und verwandter Taten ein. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall auf, weil die Feststellungen zu unklar sind (insbesondere ob Gelder weitergereicht oder vom Angeklagten verbraucht wurden und ob er zahlungsfähig war). In anderen Punkten bleibt das Urteil bestehen; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Geldstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) sind hinreichende Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter eine Treuepflicht vorsätzlich verletzt hat und hierzu in der Lage war; fehlen Angaben zur Vermögensverfügung oder Zahlungsfähigkeit, sind die Feststellungen unzureichend.

2

Wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte übernommene Gelder selbst verbraucht oder treuhänderisch weitergereicht hat, reicht dies ohne zusätzliche Feststellungen zur Vermögenslage nicht zwangsläufig für eine Verurteilung wegen Untreue.

3

Bei der Abgrenzung von Betrug und Untreue ist eine konkrete Prüfung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale vorzunehmen; eine pauschale Annahme von Gesetzeskonkurrenz ist nicht gerechtfertigt.

4

Beruht die Strafzumessung oder der Schuldspruch auf unsicheren oder lückenhaften Tatfeststellungen, ist das Urteil hinsichtlich dieses Umfangs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 18. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den KB-Rentner Johannes ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1917 in ████████████████████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Pischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe a) wiederholt (K ) verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Geldstrafe.

b) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II 3 bis 7 der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die unter Berufung auf RGSt 48, 290 von der Großen Strafkammer vertretene Ansicht, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe mit dem Betrug ein Vergehen der Untreue in „Gesetzeskonkurrenz“ stehe, trifft zwar nicht zu; sie beschwert aber den Angeklagten nicht.

Besonderer Erörterung bedürfen nur die Fälle ███ ██ und ████ im Fall II 4 ████.

███ hatte durch Vermittlung des ████████████ ein Darlehen von 935 DM erhalten. Da ███ ████ bei der Auszahlung nur ein geringeres Interesse, nämlich von 1.000 DM, hatte, machte ihm der Angeklagte den Vorschlag, dass er den Teilbetrag von 800 DM (es handelt sich um 800 DM) bar ausbezahlt ohne Kenntnis der Darlehensgeberin an einen anderen Kunden ausleihen und die darauf entfallenden Zinsen und █████████████████ █████ diesem eingiehdn und jeweils mit dem ihm von ██ zur Weiterleitung übergebenen Teilraten an die Darlehensgeberin abführen werde.

war damit einverstanden. Der Angeklagte erfüllte aber die von ihm übernommenen Verpflichtungen nicht. Er führte zum Teil nicht einmal die von ███████ gezahlten Beträge an die Darlehensgeberin ab. Soweit die Strafkammer hierin den Tatbestand der Untreue findet, bestehen dagegen auf der Grundlage der Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.

Das beschriebene Verhalten des Angeklagten bei der Entgegennahme der Augustrate hätte allerdings die Erörterung nahe legen müssen, ob sich der Angeklagte insoweit nicht des Betrugs schuldig gemacht hat. Anders verhält es sich soweit der Angeklagte die Ratenanteile, die er selbst zuzahlen sollte, nicht einzahlte. Dass der Angeklagte die seinem Versprechen gemäß als Darlehen weitergegebenen 800 DM hat, ist nicht festgestellt. Wäre das der Fall, dann könnte allerdings darin, dass der Angeklagte die Ratenanteile jeweils eingezogen, aber keinen entsprechenden Betrag weitergeleitet hat, unbedenklich eine Untreuehandlung gegenüber ███ gesehen werden. Hat der Angeklagte die 800 DM für sich behalten und verbraucht, was nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen ist, so hat sich hierdurch an seiner Verpflichtung, die hierauf treffenden Ratenanteile an die Darlehensgeberin abzuführen, nichts geändert. Die Nichterfüllung konnte ihm aber nur insoweit als vorsätzliche Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zugerechnet werden, als er zur Abführung in der Lage war. Zum mindesten für die Monate Juli und August 1961 lassen aber die sonstigen Feststellungen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zu dieser Zeit schon völlig in Vermögensverfall geraten war und keine Mittel mehr hatte, um die entsprechenden Raten abführen zu können. Insoweit reichen also die bisherigen Feststellungen zur Verurteilung nicht aus. Ob schon in einem etwaigen eigenen Verbrauch des Geldes

der Tatbestand der Untreue zu sehen wäre, lässt sich bei den ungenügenden Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen. Die Verurteilung kann somit in diesem Falle, weil möglicherweise der Schuldumfang zu weit angenommen worden ist, nicht bestehen bleiben.

Zum Fall II 2 a █████

Die Strafkammer sieht in dem Auftrag, kraft dessen der Angeklagte dem Darlehensnehmer ████████████ Scheck über 600 DM überbringen oder einen ██████████████ Betrag an ihn auszahlen sollte, mit Recht ein Vertragsverhältnis, durch das eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründet wurde. Sie verpflichtete ihn, die Vermögensinteressen der Auftraggeberin, der Firma Georg Bel, wahrzunehmen. Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er es unterließ, an ███ einen Teilbetrag von 200 DM zu zahlen, diesen ██████ vielmehr für sich verbrauchte. Dagegen ist die Annahme, dass der Angeklagte auch gegenüber ████ in einem Treueverhältnis stand, nach den Feststellungen nicht begründet. Seine Pflicht, über den Scheck oder dessen Gegenwert zugunsten ███ zu verfügen, leitete sich allein aus seinem ████████████████ nis zu ███████ ab. Dass der Angeklagte beim Abschluss des Darlehensvertrags als dessen Untervermittler tätig war, brachte ihn noch nicht in ein Treueverhältnis zu ████, auch wenn er sich diesem gegenüber für die ██████████ des Darlehens verantwortlich fühlte.

Dass die Untreue gegenüber ███ entfällt, beeinflusst jedoch nicht den Schuldspruch. Es ist ████ nicht ersichtlich, dass die unrichtige Ansicht der Strafkammer die Strafhöhe maßgeblich bestimmt hat. Dass auch ██████ durch die Handlungsweise des Angeklagten benachteiligt wurde, durfte das Landgericht berücksichtigen.

Zum Fall II ████████

Das gleiche gilt auch im Falle ██████, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist. Dass der Angeklagte in diesem Fall nicht auch wegen Unterschlagung verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Das angefochtene Urteil ist sonach nur im Falle █████ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertPischer
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