Revision verworfen: Verlesung von Vernehmungsniederschriften und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/56
- Datum
- 06.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung von Verlesevorschriften (z. B. § 254 Abs. 1 StPO) ist nur revisionsbegründend, wenn das Urteil auf der fraglichen Niederschrift beruht oder durch deren Nichtverlesung entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben.
Ein Beweisantrag mit Verlesung nach § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt nur dann eine Beanstandung, wenn die antragstellende Partei substantiiert darlegt, welche weiteren entscheidungserheblichen Umstände hierdurch geklärt werden sollen.
Die Überprüfung der würdigung von Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren ist darauf beschränkt, ob die Feststellungen denkgesetzlich unmöglich, widersprüchlich oder außerhalb der Grenzen der Lebenserfahrung sind.
Hat das Tatgericht einen bestimmten Sachverhalt bereits als gegeben unterstellt, kann die spätere Verlesung entsprechender Niederschriften keinen revisionsbegründenden Einfluss entfalten, soweit dadurch keine neuen entscheidungserheblichen Umstände aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 22. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ████ aus ██ ██, geboren am ██████ 1933 in █████, wegen fahrlässigen Falscheids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. März 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift die Entscheidung an, weil der Angeklagte nicht wegen Meineids verurteilt worden ist.
I. Verfahrensrüge
Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Antrag des Staatsanwalts, die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis zu verlesen, abgelehnt hat. Sie sieht in diesem Beschluss des Landgerichts einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und § 254 Abs. 1 StPO. Der Angriff dringt nicht durch.
Nach der Niederschrift vom 19. Juli 1955, auf die sich der Antrag des Staatsanwalts bezog, hat der Angeklagte vor dem Richter „im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Sache wie bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 1955 (Bl. 19, 20 und 21 der Akten)" gemacht. Ob ein solches Protokoll überhaupt nach § 254 Abs. 1 StPO verlesbar ist (vgl. hierzu BGH NJW 1952, 1027 Nr. 22; 1955, 191 Nr. 16; BGHSt 6, 279), kann hier dahingestellt bleiben; denn das Urteil würde auf einem Verstoß gegen § 254 Abs. 1 StPO nicht beruhen. Der Staatsanwalt wollte, wie das Revisionsvorbringen ergibt, mit seinem Antrag nur den Nachweis führen, dass der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren noch nicht mit der Behauptung verteidigt hatte, bei seiner Vernehmung als Zeuge den damaligen Mitangeklagten ██ auf der Anklagebank nicht gesehen und auch nicht an ihn ███████ zu haben. Dies hat die Strafkammer im Ablehnungsbeschluss als wahr unterstellt. Sie geht auch im Urteil hiervon aus. Mehr hätte die Staatsanwaltschaft auch nicht erreichen können, wenn der Tatrichter dem Beweisantrag entsprochen hätte.
Die Revision legt nicht dar, welche anderen Umstände nach ihrer Meinung durch Verlesen der Niederschriften vom 19. Juli 1955 noch hätten geklärt werden sollen. Deshalb kann auch die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, keinen Erfolg haben.
II. Sachbeschwerde
Die Revision greift nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Diese ist weder denkgesetzlich unmöglich noch widersprüchlich. Sie hält sich auch noch innerhalb der Grenzen der Lebenserfahrung. Sie bindet deshalb das Revisionsgericht.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
| Dr. Peetz | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Horchner | Werner |