Revisionen gegen Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Kuppelei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerstreit zwischen nationalem Strafrecht und Besatzungsrecht begründet keinen Zuständigkeitsmangel, wenn der festgestellte Sachverhalt keinen Anknüpfungspunkt für eine gegen Besatzungsinteressen gerichtete Handlung bietet.
§ 247 Abs. 1 Satz 2 StPO schützt nur den Angeklagten, in dessen Abwesenheit verhandelt worden ist; ein Mitangeklagter kann einen Verstoß hiergegen nicht mit Erfolg rügen, wenn er dadurch nicht beschwert ist.
Zur Begründung der Nichtvereidigung nach § 61 StPO genügt es, dass die Entscheidung erkennen lässt, auf welche gesetzliche Voraussetzung sie gestützt ist; ein Hinweis auf die einschlägige Nummer des § 61 StPO kann ausreichen.
Eine Aufklärungsrüge wegen behaupteter Zeugenbeeinflussung ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche Zeugen betroffen sind, worin die dem Gericht anzulastende Pflichtverletzung liegt und weshalb das Urteil darauf beruhen kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Notstandslagen (§§ 52, 54 StGB a.F.) oder eine Pflichtenkollision scheiden aus, wenn die Feststellungen ergeben, dass die Tatbegehung planmäßig aus wirtschaftlichem Interesse erfolgte und eine Ablehnung der maßgeblichen Kundenkreise tatsächlich möglich war.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Gastwirt Emil ████ aus ██████, dort geboren am [REDACTED], 2.) die Ehefrau Therese Margarete ███, geboren am [REDACTED], 3.) den Portier Wenzel █████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Tschechoslowakei,
wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Dezember 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans ████ wegen gemeinschaftlich begangener Kuppelei (§§ 180, 47 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM, die Angeklagte Margarethe ███ wegen desselben Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Kuppelei (§§ 180, 49 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten Hans ████ und ███ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts:
Verfahrensrügen
1.) Die Revisionen der Angeklagten Hans ████ und ███ machen als den unbedingten Revisionsgrund der mangelnden Zuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) geltend, das Landgericht habe in den Fällen der Übernachtung amerikanischer Besatzungsangehöriger mit deutschen Begleiterinnen nicht beachtet, dass der Anwendung des § 180 StGB die Strafbestimmungen der Nr. 21 des bayer. Gesetzes Nr. 3 vom 16. Oktober 1945 über die Bestrafung von Verfehlungen gegen die Anordnungen der Besatzungsmacht und des Art. 4 Nr. 2 AHK-Gesetz Nr. 14 vom 25. November 1949 über strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung entgegenstünden. Nach Anschauung der amerikanischen Besatzungsmacht in Bayern bedeute die ungerechtfertigte Verweigerung der Aufnahme eines Besatzungsangehörigen und seiner Begleiterin in einem Hotel einen nach Art. 4 Nr. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 14 strafbaren Akt von Feindseligkeit und Geringschätzung gegenüber den Alliierten Streitkräften; ferner werde nach Nr. 21 des bayer. Gesetzes vom 16. Oktober 1945 bestraft, wer gegen die Interessen der Alliierten Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder handle.
Das Landgericht habe seine Zuständigkeit (gemeint ist Gerichtsbarkeit) in Anspruch genommen, ohne zu prüfen, ob mit Rücksicht auf den Widerstreit zwischen § 180 StGB und den Vorschriften des Besatzungsrechts die Gerichte der Besatzungsmacht zur strafrechtlichen Ahndung des Falles zuständig seien, ohne ferner zu prüfen, ob das Verfahren zwecks Einholung einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts darüber ausgesetzt werden müsse, inwieweit Nr. 21 des bayer. Gesetzes vom 16. Oktober 1945 mit § 180 StGB vereinbar sei.
Die Rügen greifen nicht durch. Wie sich aus den Ausführungen zu den Sachbeschwerden ergibt, konnte bei der tatsächlichen Lage des Falles der Frage keine Bedeutung zukommen, ob ein Hotelbesitzer oder Gastwirt in Bayern zur Tatzeit (Sommer 1950 bis Mitte Mai 1951) Gefahr lief, im Falle der Weigerung, einen Besatzungssoldaten und ein Mädchen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder sonstiger unzüchtiger Handlungen aufzunehmen, wegen Verstoßes gegen Nr. 21 des bayer. Gesetzes vom 16. Oktober 1945 oder gegen Art. 4 Nr. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 14 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Bei dem festgestellten, zur Sachbeschwerde näher erörterten Tatbestand war kein Sachverhalt gegeben, der den Gedanken einer Feindseligkeit gegen die Besatzungsmacht hätte entstehen lassen können. Schon aus diesem Grunde fallen alle Folgerungen in sich zusammen, die die Revision aus dem angeblichen Widerstreit zwischen § 180 StGB einerseits, Nr. 21 des bayer. Gesetzes vom 16. Oktober 1945, soweit diese Gesetzesbestimmung hinsichtlich des von der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1951 (bayer. GVBl. 1952 S. 6) nicht betroffenen Teils überhaupt noch geltendes Recht ist, und Art. 4 Nr. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 14 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht.
2.) Die Revision des Angeklagten █████ beanstandet weiter, dass die beiden Urkunden, die während der in Abwesenheit der angeklagten Eheleute ███ erfolgten Vernehmung der Angeklagten ████ und ███ verlesen wurden (Dienstanweisung des Ehemannes ████ für Nachtportier und Schreiben vom 6. Juni 1951 betreffend die Rechtsunsicherheit in der Kuppeleifrage), nach der Wiedervorlassung der Eheleute nicht nochmal verlesen worden sind; sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer kann mit dieser Rüge schon deshalb nicht gehört werden, weil er selbst durch den behaupteten Verstoß nicht beschwert sein würde. § 247 Abs. 1 Satz 2 dient nur dem Schutze des Angeklagten, in dessen Abwesenheit verhandelt worden ist.
3.) Der Beschwerdeführer █████ wendet sich auch dagegen, dass der Vorsitzende die Nichtvereidigung des als Zeuge vernommenen 17 Jahre alten Paul [REDACTED] nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr. 1 StPO begründet habe; der bloße Hinweis genüge nicht dem aus §§ 34, 64 StPO sich ergebenden Begründungszwang. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie der Senat in BGHSt 1, 175 entschieden hat, genügt zur Begründung einer nach § 61 StPO ergehenden Entscheidung, dass sie erkennen lässt, auf welche gesetzliche Voraussetzung das Gericht die in sein Ermessen gestellte Entscheidung, von der Vereidigung abzusehen, gestützt hat. Diesem Erfordernis hat hier der Hinweis auf § 61 Nr. 1 StPO entsprochen.
4.) Die angeklagten Eheleute ███ fühlen sich dadurch beschwert, dass, obwohl die Verteidigung schon zu Beginn des 2. Verhandlungstages die Beeinflussung noch nicht vernommener Zeugen durch die Kriminalbeamten [REDACTED] und [REDACTED] gerügt habe, das Landgericht nicht für die Abstellung dieser gesetzwidrigen Zeugenbeeinflussung gesorgt habe. Die Rüge bringt nicht zum Ausdruck, gegen welche Verfahrensvorschrift das Gericht verstoßen habe. Auch wenn sie etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend machen wollte, konnte sie keinen Erfolg haben. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht wegen der von dem Verteidiger des angeklagten Ehemannes ████ behaupteten Beeinflussung von Zeugen entsprechend seinem Beweisantrag den Paul [REDACTED] und die Kontoristin Elsbeth [REDACTED] als Zeugen vernommen. Weitere Anträge stellte weder der Verteidiger des Ehemannes noch derjenige der Ehefrau ███. Die Revision hätte unter diesen Umständen mindestens ausführen müssen, welche Zeugen außerhalb des Gerichtssaals unzulässig beeinflusst worden seien, und ferner, inwiefern dies auf Verfahrensverletzungen durch das Gericht zurückzuführen sei und inwieweit schließlich das Urteil auf Beeinflussungen dieser Art beruhen könne. Da die Revision hierüber nichts enthält, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Sachbeschwerden
Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen die Angeklagten bis zum 13. Mai 1951 unverheirateten Paaren – und zwar Mädchen, die teils mit deutschen Partnern, teils mit Besatzungssoldaten, teils mit anderen Ausländern erschienen – durch die Aufnahme im Hotel vorsätzlich Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder sonstiger geschlechtlicher Betätigung gaben, zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand der Kuppelei nach § 180 StGB als gegeben erachtet. Es hat verneint, dass nach den festgestellten Tatsachen einer der Angeklagten sich auf Notstand nach § 52 StGB oder mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit berufen könne. Die nach dem 13. Mai 1951 liegenden Fälle – gemeint sind wohl nur einige der Fälle der Aufnahme von Besatzungsangehörigen mit ihren Begleiterinnen, von denen im Urteil allerdings nur ein einziger derartiger Fall festgestellt ist (Fall [REDACTED]) – hat das Landgericht nicht in die Verurteilungen einbezogen (Seite 25/26 UA), weil der Angeklagte Hans ████ und die übrigen Angeklagten insoweit möglicherweise nicht mehr mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hätten. Für diese Annahme war nach den Urteilsgründen eine die Übernachtung von Besatzungsangehörigen in Hotels und Gasthöfen betreffende schriftliche Auskunft der Polizeidirektion [REDACTED] an die dortige Bezirksgeschäftsstelle des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes vom 5. Januar 1951 entscheidend. Diese im Urteil als „in Form und Inhalt mindestens unglücklich“ bezeichnete Auskunft über die Beachtung der deutschen Meldevorschriften durch Besatzungsangehörige legt das Urteil zu Gunsten der Angeklagten dahin aus, dass sie geeignet gewesen sei, bei ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu beeinträchtigen, wenn nicht zu beseitigen, allerdings erst für die Zeit nach dem 13. Mai 1951, da er zugestandenermaßen frühestens an diesem Tage von dem Schreiben Kenntnis erhalten habe.
Die Revisionen der drei Angeklagten wenden sich vor allem in umfangreichen Ausführungen und unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Auskunft der Polizeidirektion in [REDACTED] vom 5. Januar 1951, eine Auskunft des Landeskommissariats für Bayern vom 6. Juni 1951 und auf Verhandlungen des Landesverbandes des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes und des Bayerischen Hotelverbandes mit dem Bayerischen Justizministerium dagegen, dass das Landgericht die Angeklagten der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch in den Fällen schuldig erkannt hat, in denen der männliche Partner des unverheirateten Paares ein Besatzungssoldat war. Sie vertreten die Auffassung, den Angeklagten sei es unmöglich gewesen, die Besatzungsangehörigen und ihre Begleiterinnen abzulehnen, ohne sich der Gefahr einer Verhaftung durch die MP oder wenigstens einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen einer feindseligen oder achtungswidrigen Handlung gegenüber den Alliierten Streitkräften nach Art. 4 Nr. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 14 vom 25. November 1949 oder nach Nr. 21 des bayer. Gesetzes Nr. 3 vom 16. Oktober 1945 auszusetzen; sie hätten sich also im Notstand (§ 52 StGB), Notstand (§ 54 StGB) oder übergesetzlichen Notstand (in der Form der Pflichtenkollision) befunden. Zumindest hätten die Angeklagten auch in den vor dem 13. Mai 1951 liegenden Fällen nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt; die von dem Landgericht in dieser Beziehung für die Fälle nach dem 13. Mai 1951 zu Gunsten der Angeklagten verwertete Auskunft der Polizeidirektion in [REDACTED] vom 5. Januar 1951 habe für die Hoteliers und Gasthofbesitzer keine neue, klare Rechtslage geschaffen, sondern nur die in der Fachpresse des Gaststättengewerbes seit Jahren vertretene Ansicht wiedergegeben, dass gegen getrennte Übernachtungen unverheirateter Paare nichts einzuwenden sei.
Die Revisionen können mit ihren Einwendungen, soweit diese nicht ohnehin den Urteilsfeststellungen widersprechen oder neue und daher in diesem Rechtszug unbeachtliche Behauptungen oder sonstige unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, nicht gehört werden. Sie gehen vor allem über den Sachverhalt hinweg, den das Landgericht rechtlich bedenkenfrei den Verurteilungen zu Grunde gelegt hat. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich nicht darum, dass die Angeklagten vereinzelt solche Paare aufgenommen, ihnen getrennte Zimmer zugewiesen und eine dann trotzdem gegen ihren Willen erfolgte gemeinsame Übernachtung nur notgedrungen hingenommen hätten. Sie nahmen im Gegenteil in dem Bestreben, das Hotel jeden Tag möglichst vollständig zu vermieten, „planmäßig in großem Umfang“ Besatzungssoldaten mit ihren Mädchen und deutsche unverheiratete Paare auf, selbst dann, wenn die Begleiterinnen ohne weiteres als Dirnen erkennbar waren. Dabei wurden zwar an die Paare im Regelfall zwei getrennte Zimmer, bezeichnenderweise zwei Doppelzimmer, vermietet. Das geschah jedoch nur zum Scheine; denn die aufnehmenden Personen erkannten nicht nur ohne weiteres, dass die Paare nur zum Zwecke gemeinsamer geschlechtlicher Betätigung das Hotel aufsuchten und zu diesem Zwecke eines der beiden zugewiesenen Zimmer gemeinsam benutzen würden, sondern sie nahmen die Paare trotz dieser Erkenntnis bereitwillig auf und ermunterten sie in manchen Fällen geradewegs zur gemeinsamen Übernachtung in einem Zimmer. Im Allgemeinen nahmen die Hotelportiers, darunter der Angeklagte █████, die Paare auf. Wie das Urteil ohne Rechtsirrtum feststellt, sind auch diese Zimmervermietungen, weil sie sich in allen festgestellten Einzelfällen im Rahmen der allgemein, ausdrücklich oder stillschweigend gegebenen Weisung der Eheleute ███ hielten, diesen unmittelbar zuzurechnen. Die Zustände in dem Hotel waren nach den Urteilsgründen derart, dass es in den Kreisen der Besatzungsangehörigen, der Taxifahrer und auch der Dirnen in [REDACTED] als Unterkunftsmöglichkeit für unverheiratete Paare bekannt war. Dass eine von diesen als Ausweispapier den Entlassungsschein der Geschlechtskrankenabteilung des Krankenhauses vorweisen durfte und eine andere glaubwürdig bekundete, dass ihr die Übernachtungsmöglichkeit bei den Angeklagten gerade in dieser Geschlechtskrankenabteilung durch andere Patientinnen als etwas allgemein Bekanntes mitgeteilt wurde. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass es anderen Hotelbesitzern in [REDACTED] zur Tatzeit durchaus möglich war, zu verhindern, dass ihr Hotel zum Absteigequartier für Mädchen mit Soldaten wurde, und dass auch die Angeklagten selbst die Aufnahme unliebsamer Paare ohne unüberwindliche Schwierigkeiten verweigern konnten, wie sich █████ dessen bei seiner Vernehmung auch rühmte. Aus alledem durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass die Eheleute ███ und der Angeklagte █████ bei der fortgesetzten Aufnahme von Pärchen, auch soweit zu ihnen Soldaten gehörten, sich nicht einer mit einer gegenwärtigen, unabwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundenen Zwangslage im Sinne des § 52 StGB ausgesetzt gefühlt haben; in diesem Sinne sind nach dem Zusammenhang die nur scheinbar allein auf die äußeren Merkmale des § 52 sich beziehenden Ausführungen auf Seite 25 UA zu verstehen. Aus denselben Gründen kann auch bei keinem der drei Angeklagten ein Handeln im Notstand nach § 54 StGB oder im Pflichtenwiderstreit in Frage kommen. Hiermit steht nicht in Widerspruch, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Ehemannes ████ u. a. berücksichtigt hat, er sei zu seinem Vorgehen durch „die bei Abweisung der Besatzungsangehörigen zu erwartenden Schwierigkeiten“ mit veranlasst worden.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet angesichts der Urteilsfeststellungen auch die Annahme des Landgerichts, dass die drei Angeklagten sich bei den vor dem 13. Mai 1951 begangenen Kuppeleihandlungen der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst gewesen sind. Sie hat zur Grundlage, dass die Angeklagten nur darauf ausgegangen sind, das Hotel möglichst voll belegt zu haben, und auch nur des äußeren Scheines halber den Besatzungssoldaten und ihren Begleiterinnen getrennte Zimmer, noch dazu Doppelzimmer, zugewiesen haben. Dass das Landgericht im Hinblick auf die Auskunft der Polizeidirektion den Angeklagten nur für die Fälle nach dem 13. Mai mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu Gute gehalten hat, bedeutet keinen Denkfehler. Da das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit festgestellt ist, bedarf es auch keiner Darlegung, dass fahrlässig verschuldeter Verbotsirrtum den Tatvorsatz nicht beseitigt (BGHSt 2, 194) hätte.
Die Revisionen der drei Angeklagten bemängeln noch besonders, dass das Landgericht den Tatbestand der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch für die Aufnahme solcher nichtverheirateter deutscher Paare als gegeben erachtet hat, bei denen ein Verlöbnis bestanden habe; auch in diesen Fällen habe es den Angeklagten an dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Es braucht hierzu nicht grundsätzlich auf die allgemeine Annahme des Landgerichts eingegangen zu werden, das ausschließlich oder vornehmlich zum Zwecke der Ausübung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Absteigen von Verlobten im Hotel sei ein Umstand, der den Geschlechtsverkehr unter allen Umständen als besonders anstößig und daher als Unzucht im Sinne des § 180 StGB erkennen lasse. Denn es kam hier hinzu, dass die Angeklagten in den zudem nur wenigen Fällen, in denen die aufgenommenen Paare sich als Verlobte ausgaben, sich nicht darum kümmerten, ob es sich um ernstlich Verlobte handelte; aus den Darlegungen des Landgerichts über das Gesamtverhalten der Angeklagten ergibt sich deutlich, dass sie es billigend in Kauf nahmen, wenn die angeblichen Verlobten nur ein mehr oder minder loses Verhältnis miteinander hatten.
Die Revision der angeklagten Ehefrau ███ rügt des Weiteren, dass das Landgericht sie zu Unrecht einer in Mittäterschaft begangenen Kuppelei schuldig erkannt habe. Auch diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hat ausführlich und bedenkenfrei die Gründe dargetan, aus denen es den Schluss gezogen hat, dass die beiden Eheleute ███ bewusst und im gegenseitigen Einvernehmen als Mittäter gehandelt haben. Für die bürgerlich-rechtlichen Eigentums- oder Besitzverhältnisse und die gewerberechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Hotels kam es dabei nicht an; das Landgericht hat daher auch nicht, wie die Revision verfahrensrechtlich geltend macht, die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es keine weiteren Feststellungen in dieser Beziehung traf.
Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten █████ hat das Landgericht auch in rechtlich unangreifbarer Weise dargetan, dass dieser Angeklagte sich der fortgesetzten Beihilfe zur fortgesetzten Kuppelei schuldig gemacht hat.
Auch sonst lässt das Urteil zum Schuldspruch bei keinem der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler erkennen.
Zur Strafzumessung machen die Eheleute als Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO geltend, das Landgericht habe die besonderen Verhältnisse bei der Aufnahme von Besatzungsangehörigen und ihrer weiblichen Begleitung nicht entsprechend gewürdigt. Die Rüge, die zugleich das sachliche Recht der Strafzumessung betrifft, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Im Urteil (S. 24 UA) wird ausdrücklich als einer der zu Gunsten des Ehemannes ████ sprechenden Milderungsgründe die Tatsache angeführt, dass er zu seinem strafbaren Verhalten durch die bei Abweisung von Besatzungsangehörigen zu erwartenden Schwierigkeiten mit veranlasst worden sei. Bei den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der Ehefrau ███ ist dieser strafmildernde Grund zwar nicht erwähnt; doch fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Landgericht den Umstand nicht auch zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte.
Der Angeklagte █████ rügt, die gegen ihn wegen Beihilfe zur Kuppelei ausgesprochene Gefängnisstrafe sei im Verhältnis zu der gegen den Ehemann ████ als Haupttäter erkannten Gefängnisstrafe unangemessen hoch. Die Straffindung ist jedoch grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann außer der gesetzlichen Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist oder sonstwie die seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten hat. Dafür, dass das Landgericht einem solchen Ermessensfehler erlegen wäre, ergibt sich nichts. Es hat sorgfältig die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es dabei den festgestellten Straferschwerungsgründen besonderes Gewicht beigemessen und auf eine nur um drei Monate unter der Strafe gegen den Hauptangeklagten Hans ████ bleibende Gefängnisstrafe erkannt hat, ist nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen gibt die Strafzumessung bei keinem der drei Angeklagten zu Bedenken Anlass, auch nicht insoweit, als das Landgericht gegen den Ehemann ████ und █████ den Angeklagten █████ auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat.
Die Revisionen der drei Angeklagten waren nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Richter Peetz Dr. Mantel Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann
mit dem Vermerk, dass durch Urlaubsabwesenheit verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.