BGH: Aufhebung wegen unvollständiger Prüfung von Untreue und Begünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 308/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dienstpflichten zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen können bei Beamten eine strafrechtliche Rechtspflicht begründen; unterlassen sie bei erkennbarer Gefährdung des Dienstvermögens erforderliche Mitteilungen an den Vorgesetzten, kann dies den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen.
Für die Verwirklichung der Untreue durch Unterlassen ist erforderlich, dass die Pflichtverletzung kausal geeignet ist, einen zusätzlichen Vermögensnachteil herbeizuführen; fehlt ein weiterer Schaden (z. B. weil die Mittel bereits verbraucht sind), tritt die Vollendung der Untreue nicht ein.
Eine allgemeine strafrechtliche Pflicht des Dienstvorgesetzten oder sonstigen Beamten, gegen Untergebene Strafverfolgung zu veranlassen, besteht nicht allein aus dienstlichen Meldungspflichten; eine Unterlassung begründet nicht automatisch den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB).
Die persönliche Begünstigung nach § 257 StGB setzt den Vorsatz voraus, jemanden der Strafverfolgung zu entziehen; liegt indessen ein erkennbares Motiv der Selbstbegünstigung vor, kann die Strafbarkeit entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 19. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Revierförster Fritz ███, geboren am ████ in █████, wegen Amtsunterschlagung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i. Br. vom 19. Februar 1951, soweit es den Angeklagten ███ trifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss u. a. zur Last gelegt, dem flüchtigen Revierförster T. und den Mitangeklagten St. und █████, die sich während ihrer Tätigkeit bei dem Forstamt in Wal. gemeinsam in der Zeit vom 10. Dezember 1949 bis 7. Januar 1950 zum Nachteil des Bad. Landesfiskus einen Geldbetrag von insgesamt rd. 27.300 DM rechtswidrig zueigneten, zur Begehung dieser Straftaten, nämlich erschwerter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue nach §§ 350, 351, 266, 73 StGB, Beihilfe geleistet zu haben. Als Sachverhalt ist unterstellt, dass der Angeklagte von Anfang an über die Tat unterrichtet gewesen sei, ohne dem Dienstvorstand pflichtgemäß Meldung zu erstatten; er habe zwar die Annahme des ihm von den Tätern in Höhe von einem Viertel angebotenen Anteils an dem Gesamtbetrag abgelehnt, aber sich aus dem unterschlagenen Gelde in Kenntnis der Herkunft ein Darlehen von 1.000 DM geben lassen.
Das Landgericht hat die Angeklagten St. und █████ wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt, eine Beteiligung des Angeklagten ███ an diesen Straftaten jedoch nicht als nachgewiesen erachtet. Dagegen hat es ihn der Begünstigung nach § 257 StGB, begangen zum Vorteil des Mitangeklagten St., schuldig erkannt und ihn wegen dieser Tat zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
2.) Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ███ und dieser selbst Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind begründet.
a) Revision der Staatsanwaltschaft.
Nach den Urteilsfeststellungen hat dem Angeklagten nicht widerlegt werden können, dass er bis Anfang April 1950 von der Unterschlagung des Geldes durch T., St. und █████ nichts gewusst habe und bei der Entgegennahme der 1.000 DM von St. der Meinung gewesen sei, es handle sich dabei um Geld, das ████ von seinem Schwiegervater erhalten habe. Hingegen ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass T. dem Angeklagten im Herbst 1949 den Vorschlag gemacht hat, das aus einer irrigen Doppeltüberweisung der █████████████ an das Forstamt in Wal. stammende Geld zu „verteilen“. Dem Angeklagten war also bekannt, dass dem Forstamt, bei dem er die Stellung eines Revierförsters im Geschäftszimmerdienst bekleidete, ein hoher Geldbetrag zu Unrecht überwiesen worden und dieser Geldbetrag durch den Plan des T. gefährdet war. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass das Landgericht unterlassen hat, diesen Sachverhalt, der Teil des Anklagestoffs war, unter dem Gesichtspunkt der Untreue nach § 266 StGB zu prüfen. Auf Grund der ihm als Revierförster im Geschäftszimmerdienst obliegenden Dienstaufgaben, die denen eines Bürovorstandes bei anderen Behörden ähnlich sind, war der Angeklagte verpflichtet, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen und ihn vor Schaden zu bewahren. Er musste daher, als er von dem Plan des T. Kenntnis erlangte, dem Amtsvorstand Meldung erstatten. Dass er nicht Vorgesetzter war, änderte nichts daran, weil ihm ersichtlich auch insoweit der Plan des St., der ihm unmittelbar unterstellte frühere Angeklagte St. an der Veruntreuung des Geldes teilnehmen sollte, bekannt geworden war. Die Pflichtverletzung des Angeklagten, deren schädigende Folgen offen zutage liegen, wurde auch nicht dadurch allein ausgeräumt, dass er das Angebot des ███ abgelehnt und ihm für den Fall der Verwirklichung des Planes mit Anzeige gedroht hat. Zum mindesten fehlt es an jeder Darlegung, inwiefern etwa der Angeklagte schon durch die Ablehnung des Angebots und die Drohung mit Anzeige die auch für ihn offenkundige Gefährdung des fehlerhaft überwiesenen Geldbetrages hätte für beseitigt halten können. Das Urteil enthält hiernach in diesem Punkte keine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch insoweit der Untreue in Tateinheit mit Begünstigung schuldig erkannt hat, als er es unterließ, dem Amtsvorstand Meldung zu machen, nachdem er Anfang April 1950 von der erfolgten Unterschlagung Kenntnis bekommen hatte. Das Landgericht hat in diesem Falle geprüft, ob der Angeklagte wegen Untreue nach § 266 StGB zu bestrafen sei. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, dass der Staat auch dann, wenn der Angeklagte Anfang April 1950 seiner Pflicht zur Meldung nachgekommen wäre, keinen geringeren Schaden erlitten hätte. Diese Annahme hat das Landgericht entsprechend den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen ersichtlich darauf gestützt, dass T., St. und █████ Anfang April 1950 die auf sie entfallenden Anteile an dem veruntreuten Geldbetrage schon restlos verbraucht hatten und auch sonst keine weiteren Vermögenswerte besessen hätten, wie drei Monate später, als der Forstamtsvorstand von der Veruntreuung Kenntnis erhielt. Die Folgerung, dass der Angeklagte durch die Unterlassung der Meldung an den Amtsvorstand dem Bad. Staatsfiskus keinen weiteren als den schon eingetretenen Nachteil zugefügt und sich daher nicht der Untreue in der allein für strafbar erklärten Form der Vollendung schuldig gemacht habe, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen unterliegen aber durch die Aufhebung des Urteils der erneuten Prüfung in der kommenden Hauptverhandlung.
b) Revision des Angeklagten.
Das Landgericht hat den Tatbestand der persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB darin erblickt, dass der Angeklagte die Absicht verfolgt habe, St. der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, als er es entgegen der ihm als unmittelbarem Vorgesetzten des St. obliegenden Pflicht unterließ, von der Veruntreuung des Geldes durch St. dem Forstamtsvorstand Meldung zu machen.
Diese Begründung kann den Schuldspruch nicht tragen. Wie die schon im Urteil angeführten Entscheidungen RGSt 73, 265 und 74, 178 darlegen, ist der Dienstvorgesetzte nicht ohne weiteres nach dem Strafrecht verpflichtet, eine Strafverfolgung gegen einen ihm unterstellten Beamten herbeizuführen, selbst in dem Falle, dass er zugleich Träger der in § 163 StPO bezeichneten Aufgaben ist. Für Beamte, die nicht Dienstvorgesetzte sind, lässt sich erst recht keine allgemeine Rechtspflicht jener Art begründen, namentlich kann sie nicht allein auf rein beamtenrechtliche Verpflichtungen gestützt werden, Verfehlungen anderer Beamter aus dienstlichen oder vermögensrechtlichen Gründen den vorgesetzten Stellen zu melden. Eines näheren Eingehens auf diese Frage bedarf es nicht, weil selbst eine einwandfrei festgestellte Begünstigungshandlung hier nicht zur Bestrafung hätte führen können. Das Urteil hat es nur als nicht nachgewiesen erachten können (UA S. 23), dass der Angeklagte an der Amtsunterschlagung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Solange es diese Möglichkeit nicht ausschloss, war nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte bei einer Begünstigung des St. möglicherweise zum Zwecke der Selbstbegünstigung gehandelt hat. Das Mitwirken einer solchen Absicht macht die persönliche Begünstigung straffrei (RGSt 65, 380, 392).
Die Verurteilung wegen Begünstigung kann hiernach keinen Bestand haben.
Auf die beiden Revisionen war demgemäß das Urteil samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | ||
| Mantel | Dr. Jagusch |