Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: §261‑Rüge wegen Zeugenaussagen geht fehl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 307/90
Datum
28.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wird zurückgewiesen: Der Tatrichter muss nicht jede Einzelangabe von Zeugen im Urteil behandeln, und Behauptungen über weitergehende Zeugenaussagen sind in der Revision grundsätzlich unzulässig. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO mögliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit jeder einzelnen Angabe vernommener Zeugen auseinanderzusetzen.

3

Eine Rüge nach § 261 StPO greift nur durch, soweit das Urteil für die nachprüfende Instanz wesentliche Feststellungen vermissen lässt; bloße Auslassungen ohne darlegbare Revisionsrelevanz genügen nicht.

4

Vorbringen, ein Zeuge habe über den Inhalt des Urteils hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 307/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1965, Ralf S., in B,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Angaben der vernommenen Zeugen auseinanderzusetzen. Der Vortrag, ein Zeuge habe über das Urteil hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 StPO Rdn. 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Granderath Kuhn Maul Brüning v. Gerlach

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