Revision verworfen: §261‑Rüge wegen Zeugenaussagen geht fehl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/90
- Datum
- 28.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO mögliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit jeder einzelnen Angabe vernommener Zeugen auseinanderzusetzen.
Eine Rüge nach § 261 StPO greift nur durch, soweit das Urteil für die nachprüfende Instanz wesentliche Feststellungen vermissen lässt; bloße Auslassungen ohne darlegbare Revisionsrelevanz genügen nicht.
Vorbringen, ein Zeuge habe über den Inhalt des Urteils hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 307/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1965, Ralf S., in B,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Angaben der vernommenen Zeugen auseinanderzusetzen. Der Vortrag, ein Zeuge habe über das Urteil hinaus erhebliche Aussagen gemacht, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 StPO Rdn. 20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Granderath Kuhn Maul Brüning v. Gerlach