BGH: Zusammenfall von Diebstahl und Betrug – Aufhebung und Freispruch in Teilfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/76
- Datum
- 13.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrügerisches Verhalten, das lediglich der Verwirklichung einer bereits vollendeten, aber noch andauernden Wegnahme dient, kann tatbestandlich hinter dem Diebstahl zurücktreten und daher nicht eigenständig zu bestrafen sein.
Wenn der Täter von vornherein darauf ausgeht, die an den Besitz eines Legitimationspapiers geknüpften Rechtspositionen wie der Berechtigte auszuüben, dominiert die Wegnahme gegenüber dem späteren Betrug.
Die Schadensbetrachtung bei Diebstahl und Betrug kann zusammenfallen; ein Betrugsschaden ist nur den Bestohlenen zugefügt.
Stellt das Revisionsgericht Rechtsfehler im Schuldspruch oder in einzelnen Feststellungen fest, sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schreiner Kurt L., ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1927 in ███, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Januar 1976
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen B 11 und 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen B 9 und 10 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begangenen) Betrugs entfällt; 3. im Ausspruch über a) die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe, b) die gegen ihn in den Fällen B 9 und 10 verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In den Fällen B 11 und 12 wird der Angeklagte 4. freigesprochen.
Im Umfang der unter I. 3. ausgesprochenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
In den Fällen B 9 bis 12 ist betrügerisches Verhalten des Angeklagten tatbestandlich bedeutungslos (so BGHSt 14, 38, 44) oder als mitbestrafte Nachtat anzusehen (Dreher, StGB 36. Aufl. § 263 Rdn. 50/51, § 242 Rdn. 26, vor § 52 Rdn. 50; Kohlrausch/Lange, StGB 42. Aufl. § 242 Anm. III a). Dieses Verhalten diente der Verwirklichung der Absicht rechtswidriger Zueignung, von der im Falle B 5 die Wegnahme, dem Tatbestand des Diebstahls entsprechend, beherrscht sein musste und beherrscht war. Der Angeklagte ging von vornherein darauf aus, die an den Besitz des Legitimationspapiers geknüpften Rechtspositionen wie der Berechtigte auszuüben. Infolgedessen ist das betrügerische Verhalten nur die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Diebstahls (vgl. BGHSt 6, 67, 68). Diebstahls- und Betrugsschaden fallen zusammen. Auch der Betrugsschaden ist nur den Bestohlenen zugefügt worden (vgl. § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Aus der rechtlichen Würdigung des Senats ergeben sich die von ihm vorgenommenen Eingriffe in das angefochtene Urteil. Es ist im Übrigen nicht rechtsfehlerhaft. Die weitergehende Revision des Angeklagten kann deshalb keinen Erfolg haben.
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