Treffer
BGH Urteil

Revision: Notwehr und Tatbestandsirrtum bei tödlichem Messerstich – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 307/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitgegenstand ist, ob die Tat als Notwehr zulässig und die Verwendung eines 18 cm-Messers erforderlich war. Fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Einsicht in die Erforderlichkeit der Verteidigung, rechtfertigen die Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren; Art und Maß der Verteidigung richten sich nach Art und Maß des Angriffs.

2

Die Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs zur Abwehr ist nur gerechtfertigt, wenn keine milderen, zumutbaren Möglichkeiten zur Abwehr oder zur Einschaltung Dritter erkennbar und zumutbar sind.

3

Erweist sich, dass der Angegriffene über die Erforderlichkeit seiner Verteidigung irrig war (Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Erforderlichkeit), so schließt dies den Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung aus.

4

Unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite begründen die Notwendigkeit der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim, 17. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau, █████████ Karoline ██ aus ██, dort geboren am ██████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter als ███████████ Richter, ██ Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 17. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem Ehemann, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entgegen dem Revisionsvorbringen befand sich allerdings die Angeklagte zur Zeit der Tat in keiner lebensbedrohenden Situation. Die tätliche Auseinandersetzung, in die die Angeklagte nach der Rückkehr ihres betrunkenen Mannes mit diesem geraten war, hatte zunächst dadurch ein Ende gefunden, dass der Mann sich schimpfend auf die Treppe der Wohnbaracke setzte. Sie lebte erst dadurch wieder auf, dass die Angeklagte ihm zurief, sie werde seine Sachen packen und er solle gehen. Daraufhin erschien er wieder im Zimmer und verlangte seinen Anzug und sein Geld. Dabei hat er allerdings der Angeklagten Faustschläge versetzt und sie in den Bauch getreten. Aber auch die Angeklagte hat sich, offenbar tätlich, gewehrt. Schließlich packte sie der Mann am Hals. Dass er sie gewürgt hat, ist nicht festgestellt. Die Angeklagte konnte sich auch freimachen. Sie ergriff nun ein Brotmesser und ging mit dem erhobenen Messer auf ihn zu. Er trat ihr in den Bauch mit den Worten: „Stich nur, alte Hure.“

Damit brachte sie ihm den tödlichen Stich in die Brust bei.

Hieraus ergibt sich, dass das Leben der Angeklagten keineswegs in ernstlicher Gefahr war, als sie zustach. Der Ehemann war unbewaffnet. Die Auseinandersetzung war über die unter den Eheleuten auch sonst üblichen Mißlichkeiten offenbar nicht hinausgegangen. Von dem Griff an ihren Hals hatte sich die Angeklagte freigemacht. Der letzte Fußtritt, den sie erhielt, war, wie die Begleitworte des Ehemannes ergeben, seine Antwort auf die Drohung mit dem Messer.

Das zulässige Maß der Notwehr hing freilich nicht davon ab, dass gerade das Leben der Angeklagten bedroht war. Sie durfte sich auch gegen Misshandlungen zur Wehr setzen. Art und Maß der zulässigen Verteidigung richten sich grundsätzlich nach Art und Maß des Angriffs (RGSt 71, 133, 134). Denn Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren (§ 53 Abs. 2 StGB).

Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass die Angeklagte sich gegenüber den Angriffen ihres Mannes in einer Notwehrlage befand, dass sie sich auch mit dem Messer wehren durfte, dass sie aber ihren Mann nicht gezielt in die Brust hätte stechen dürfen, dass vielmehr ein Stich in den Arm oder in die Hand genügt hätte. Inwiefern diese Art der Abwehr gereicht hätte, die Angriffe des Mannes endgültig abzuwehren, legt das Schwurgericht nicht dar.

Immerhin konnte man den sonstigen Ausführungen die Überzeugung des Tatrichters entnehmen, dass der Ehemann bei solchem Vorgehen der Frau abgeschreckt worden wäre, zumal es der Angeklagten bereits früher einmal gelungen war, ihren damals ebenfalls betrunkenen Mann von weiteren Angriffen auf die älteste Tochter durch einen verhältnismäßig leichten Messerstich in den Rücken abzuhalten.

Das angefochtene Urteil lässt jedoch insoweit Ausführungen zur inneren Tatseite vermissen. Nach den Feststellungen wollte sich die Angeklagte gegen die Angriffe ihres Mannes zur Wehr setzen und ihn körperlich verletzen. Ob sie den Stich zur Abwehr der Angriffe für erforderlich hielt und aus welchen Gründen, darauf ist das Schwurgericht nicht eingegangen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob sie sich bewusst war, über die erforderliche Verteidigung hinauszugehen. Das wäre aber zur Feststellung des Vorsatzes notwendig gewesen. Denn hätte die Angeklagte den Stich in die Brust ihres Mannes für erforderlich gehalten, etwa weil sie geglaubt hatte, dass ihr keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die weiteren Angriffe ihres Mannes, die sie befürchtete, endgültig abzuwehren, so hätte sie sich in einem Tatbestandsirrtum über die Erforderlichkeit ihrer Verteidigung befunden, der den Vorsatz ausschloss (vgl. BGHSt 3, 105; BGHSt 11, 24).

Der Mangel des Urteils muss zu seiner Aufhebung führen.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu prüfen haben, ob überhaupt eine solche Notwehrlage gegeben war, die die Benutzung eines so gefährlichen Werkzeuges wie des verwendeten Messers mit 18 cm langer Klinge rechtfertigte. Es wird zu erörtern sein, ob nicht andere der Angeklagten bekannte, weniger gefährliche Möglichkeiten vorhanden waren, um weitere Angriffe des Mannes zu unterbinden. Auf solche Möglichkeiten weisen schon die bisherigen Feststellungen hin.

Die Angeklagte war nicht allein. Im Zimmer befand sich unter anderem ihre fast 16 Jahre alte Tochter Hildegard. Zwei Meter von der offenen Zimmertür entfernt, in deren Nähe sich die Vorgänge abspielten, stand der Hausgenosse Erwin [REDACTED], der dem Auftritt zusah. Es wird zu prüfen sein, ob es der Angeklagten zumutbar war, die Hilfe dieser Personen in Anspruch zu nehmen, bevor sie mit dem Messer zustach. Wie das Schwurgericht feststellt, ist schon bei einer früheren Auseinandersetzung eine Nachbarin mit Erfolg dazwischengetreten. Möglicherweise hätte die Angeklagte die weiteren Angriffe auch dadurch abwenden können, dass sie ihrem Mann den verlangten Anzug herausgab, was ihr schon deshalb zuzumuten war, weil sie ihn durch ihre Aufforderung, er solle gehen, sie werde seine Sachen packen, zu diesem Verlangen gerade herausgefordert hatte.

FischerHüibnerLoesdau
SeibertMai
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