Revision verworfen: Ablehnung des Augenscheins und Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/58
- Datum
- 31.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Augenscheins verletzt das pflichtgemäße Ermessen nicht, wenn ein Sachverständigengutachten die entscheidungserheblichen Zeugenaussagen stützt und der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein weitergehendes Gutachten einzuholen, wenn es bereits einen Sachverständigen und weitere sachverständige Zeugen vernommen hat, die die maßgeblichen Tatsachen erhellen.
Angriffe, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten, sind in der Revision (Sachbeschwerde) unzulässig und bleiben unbeachtlich.
Die notwendigen Kosten der Nebenklage trägt der Verurteilte auch ohne ausdrücklichen Kostenentscheid.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 13. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler und Schausteller Josef ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 13. März 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es, dass das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt hat. Die Zeugen ██████████ und █████████████ haben nach den Urteilsgründen ausgesagt, sie hätten aus einer Entfernung von etwa vier Metern beobachtet, wie der Angeklagte plötzlich sein Taschenmesser zog und damit einen kräftigen Stoß gegen die Brust des █████████████ führte. Durch die Einnahme des Augenscheins wollte der Verteidiger beweisen, dass die Zeugen bei der Dunkelheit eine solche Wahrnehmung nicht hätten machen können. Das Schwurgericht setzte die Entscheidung über den Beweisantrag bis nach der Vernehmung des Sachverständigen aus und lehnte ihn dann ab, weil der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es war also, wie auch die Urteilsgründe ergeben, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussagen der Zeugen █████████ und ██ zutrafen. Bei dieser Sachlage durfte es den Beweisantrag ablehnen, ohne sein pflichtmäßiges Ermessen zur Erforschung der Wahrheit zu verletzen (BGHSt 8, 177, 180).
2. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ein umfassendes Gutachten zu der Frage einholen müssen, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein Schreckzustand vorgelegen habe; hierzu hätte es außerdem den Hausarzt Dr. ███████████ hören sollen.
Das Schwurgericht hat hierzu, wie Sitzungsniederschrift und Urteil ergeben, den Sanitätsrat Dr. Klaassen als Sachverständigen und den Hausarzt als sachverständigen Zeugen gehört. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Was die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
II. Sachbeschwerde
Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet.
Die notwendigen Kosten der Nebenklage hat der Angeklagte zu tragen, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf.
Dr. Peetz Geier Werner Schalscha Dr. █
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