Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verkennung der Voraussetzungen des § 23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/73
- Datum
- 20.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit der Täter voraus; allgemeine mildernde Umstände genügen hierfür nicht.
Alkoholeinfluss bei der Tat, die Tatsache, dass die Opfer Prostituierte sind, oder das Fehlen eines Dauerschadens der Opfer begründen regelmäßig keine besonderen Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB.
Planmäßiges und brutales Vorgehen sowie das Begehen ähnlicher Straftaten in kurzem Abstand und sonst belastendes Tatverhalten sprechen gegen das Vorliegen der für eine Bewährung erforderlichen besonderen Umstände.
Verkennt der Tatrichter die rechtlichen Grenzen der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB, ist die Bewährungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, gegebenenfalls auch zur Prüfung des § 23 Abs. 3 StGB, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 20. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans ██, geboren am ███ in █████, 2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred ██ aus ██████, Kreis ███████, geboren am ████████ 1950 in █████████,
wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████████, in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████████ bei der Verkündung als ████████████, Rechtsanwalt █████████████ aus ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████████████, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 20. September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und mit Diebstahl, einer weiteren gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und den Angeklagten ██ außerdem der Bedrohung schuldig gesprochen. Es hat gegen ██ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen ██ eine solche von einem Jahr und neun Monaten verhängt; außerdem hat es beiden Angeklagten unter Einziehung ihrer Führerscheine die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von je drei Jahren angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 41), befanden sich die Angeklagten nicht in einer Konfliktslage. An sich zutreffend geht es davon aus, dass eine solche Situation nicht in allen Fällen (wenn auch in der Regel) die Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB bildet. Jedoch wird die Entscheidung der Strafkammer dem von ihr anerkannten Ausnahmecharakter der Vorschrift (BGHSt 24, 3) nicht gerecht. Was das Urteil zur Begründung anführt, mag eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Die außerdem in § 23 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter sind jedoch nicht dargetan.
Dass die Angeklagten unter – nicht erheblichem (UA S. 6, 7, 12, 23) – Alkoholeinfluss standen, bildete keinen besonderen Umstand in der Tat. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Opfer Prostituierte waren und keinen Dauerschaden erlitten. Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die Angeklagten „planmäßig und ziemlich brutal“ (UA S. 38) vorgingen und im Fall █████████████████ ihrem Opfer eine zusätzliche Demütigung zufügten (UA S. 20, 21).
Auch besondere zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände in ihrer Persönlichkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt. Dem, was sie als sittenverderbende Einflüsse der Umwelt bezeichnet (UA S. 42), waren und sind heute alle jungen Menschen ausgesetzt. Vor allem hat der Tatrichter nicht in Betracht gezogen, dass beide Angeklagte sich zweimal in kurzem Abstand in ähnlicher Weise vergangen haben. Im ersten Fall haben sie außerdem ihrem entführten und vergewaltigten Opfer Geld entwendet; das Landgericht hat dieses Verhalten zwar nicht als Raub qualifiziert (UA S. 21–23, 35), jedoch wirft die Art der Begehung dieses Diebstahls ein recht ungünstiges Licht auf die Gesinnung der Angeklagten.
Es ergibt sich hiernach, dass die Strafkammer offenbar die rechtlichen Grenzen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verkannt hat. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob § 23 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegenstand. Der Tatrichter wird die Voraussetzungen dieser Vorschrift erneut prüfen müssen (vgl. dazu BGHSt 24, 40), falls er wiederum eine Strafaussetzung zur Bewährung anordnen will.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |