Revision gegen Urteil wegen Nachstellung und Unterbringung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/13
- Datum
- 08.08.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Verwerfung der Revision als unzulässig aufheben und die Revision zur materiellen Nachprüfung annehmen (§ 346 Abs. 2 StPO).
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die inhaltliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Unterlegene hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Aufhebung einer vorinstanzlichen Verwerfung der Revision begründet keinen eigenen Verfahrensvorteil des Revisionsführers, sondern ermöglicht lediglich die Überprüfung der Sach- und Rechtsfragen des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 18. Dezember 2012, Az: 9 KLs 235 Js 215202/11, Urteil
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2013 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Wahl Jäger Cirener
Radtke Mosbacher