Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Nachstellung und Unterbringung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 307/13
Datum
08.08.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen jahrelanger Nachstellung und seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingelegt. Der BGH hob zunächst eine frühere Verwerfung der Revision als unzulässig auf und nahm die Sache inhaltlich an. Die Revision wurde jedoch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten der Revision trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Verwerfung der Revision als unzulässig aufheben und die Revision zur materiellen Nachprüfung annehmen (§ 346 Abs. 2 StPO).

2

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die inhaltliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Der Unterlegene hat die Kosten der Revision zu tragen.

4

Die Aufhebung einer vorinstanzlichen Verwerfung der Revision begründet keinen eigenen Verfahrensvorteil des Revisionsführers, sondern ermöglicht lediglich die Überprüfung der Sach- und Rechtsfragen des Urteils.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB§ 238 Abs 1 StGB§ 238 Abs 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 18. Dezember 2012, Az: 9 KLs 235 Js 215202/11, Urteil

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2013 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

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Radtke Mosbacher

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