Aufhebung der Sicherungsverwahrung: Prüfung nach altem und neuem Recht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/71
- Datum
- 27.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesreform begangen wurden, darf eine Maßregel nur angeordnet werden, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen (Übergangsvorschrift).
Die Feststellung der Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, dass diese Gefährlichkeit nach Verbüßung der Strafe fortbestehen wird; der Tatrichter hat die Fortdauer der Gefährlichkeit für den Entlassungszeitpunkt gesondert zu prüfen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben, wenn der Tatrichter nicht festgestellt hat, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft erfordert.
Rechtsnormen oder Maßnahmen, die erst zukünftig in Kraft treten, sind bei Entscheidungen bis zu ihrem Inkrafttreten nicht anzuwenden (keine Vorwegnahme künftiger Maßregeln).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 1. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 30/71 in der Strafsache gegen den Schreiner Wilhelm ████ – ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen, versuchten Diebstahls und Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Dagegen kann die Verhängung der Maßregel nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht das Erfordernis der Verwahrung nicht auch nach dem früheren Rechtszustand geprüft hat.
Sämtliche festgestellten Straftaten sind vor dem 1. April 1970 begangen. Artikel 93 des 1. StrRG bestimmt, dass in einem solchen Fall die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden darf, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht gegeben sind. Die Strafkammer hat die Prüfung lediglich auf den jetzigen Rechtszustand erstreckt. Eine Erörterung der Merkmale der §§ 20a, 42e StGB a. F. ist zu vermissen.
Ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Revisionsgericht in die Lage versetzen, dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 20a StGB a. F. zu entnehmen, kann dahinstehen. Die Anordnung der Maßregel ist schon deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter nicht festgestellt hat, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung noch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erfordern wird (BGHSt 1, 66, 67). Die Strafkammer stellt für den neuen Rechtszustand durchaus zutreffend erkennbar darauf ab, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. gefährlich ist. Dabei bleibt der Einfluss der Strafverbüßung und anderer künftiger Einwirkungen außer Betracht (vgl. § 42 Abs. 1 StGB; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, S. 18; Schröder JZ 1970, 92). § 42e StGB a. F. erfordert aber, dass der Tatrichter sich gerade damit auseinandersetzt. Die Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, dass sie auch nach der Strafverbüßung fortbestehen wird. Dies ist vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens festzustellen (BGH LM StGB § 42e Nr. 4).
Der Hinweis der Revision auf die etwaige Wirkung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, die § 65 des 2. StrRG vorsieht, geht allerdings fehl. Die Maßregel kann noch nicht in Betracht gezogen werden, weil das 2. StrRG erst am 1. Oktober 1973 in Kraft tritt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass diese Maßregel gegen junge Hangtäter und gegen Täter mit schwerer Persönlichkeitsstörung eingesetzt werden soll.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Strickert