Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung und Verwertung tatmodaler, lebensgefährdender Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 306/97
Datum
01.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen sexueller Nötigung ein. Streitpunkt war die Rechtsfehlerfreiheit der Strafzumessung und die Frage, ob rücksichtsloses bzw. lebensgefährdendes Verhalten straferschwerend verwertet werden darf. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass das Landgericht zu Recht den Strafrahmen nach § 178 Abs. 1 StGB gewählt und tatmodalitäten sowie tateinheitliche Umstände strafschärfend berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Tatmodalitäten, die über die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands hinausgehen (z. B. rücksichtsloses oder lebensgefährdendes Verhalten), straferschwerend verwerten.

3

Kann die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen eines bestimmten Straftatbestands entnommen werden, ist die Wahl dieses Rahmens und die daran anknüpfende Berücksichtigung tatmodaler Erschwerungsgründe grundsätzlich zulässig.

4

Merkmale weiterer, tateinheitlich vorliegender Tatbestände können in der Strafzumessung berücksichtigt werden, soweit sie über den für den herangezogenen Tatbestand erforderlichen Umfang hinausgehen und damit strafschärfend wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 306/97 vom 1. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Thomas Simon aus ████████, dort geboren am 1964, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB entnommen.

Es durfte deshalb rücksichtsloses Verhalten und lebensgefährdende Handlungen als Tatmodalitäten, die über die Erfüllung dieses Tatbestandes hinausgehen, straferschwerend verwerten (BGH GSSt 39, 100, 109). Dies gilt auch, soweit hier teilweise Merkmale weiterer tateinheitlich vorliegender Tatumstände (§§ 223a, 223 StGB) verwertet wurden.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchäferBrüningLandau
MaulWahl
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