Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Aufklärungsrüge scheitert an unbestimmten Beweisbehauptungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 306/91
Datum
18.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen schwerer räuberischer Erpressung ein und rügte mangelhafte Aufklärung. Zentral war, ob die Revisionsrechtfertigung bzw. die Aufklärungsrüge mit dem beigelegten Beweisantrag tragfähig ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; eine Rechtsfehlerprüfung ergab keinen zu seinen Gunsten wirkenden Fehler. Die Aufklärungsrüge blieb wegen der Unbestimmtheit der Beweisbehauptungen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Revisionsrechtfertigung konkrete Anhaltspunkte für einen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt, die eine nachprüfbare Fehlerhaftigkeit des Urteils nahelegen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur Begründung einer Aufklärungsrüge kann der Revisionsführer in zulässiger Weise auf einen als Anlage beigefügten Beweisantrag verweisen.

3

Eine Aufklärungsrüge scheitert, wenn die in einem Beweisantrag enthaltenen Beweisbehauptungen unbestimmt sind und daher nicht erkennen lassen, welche konkreten Tatsachen das Gericht übergangen haben und welche Beweismittel hierzu erhoben werden sollen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 21. Januar 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 306/91

in der Strafsache gegen ————— ███ █ ohne festen Wohnsitz, geboren am Wiesław G. am 4.9.1948 in ███ (Polen),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte zur Begründung seiner Aufklärungsrüge hier in zulässiger Weise auf den seiner Revisionsschrift als Anlage beigeftigten Beweisantrag verwiesen. Doch scheitert die Rüge an der Unbestimmtheit der in dem Antrag aufgestellten Beweisbehauptungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothGribbohmGranderath
MaulBrüning
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