Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Betrugs und Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 306/87
- Datum
- 11.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des ‚besonders schweren Falls‘ (§ 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) genügt eine Gesamtwürdigung auch dann, wenn zumessungserhebliche Umstände an verschiedenen Stellen des Urteils ausgeführt und dort erkennbar zusammengezogen werden.
Dass sich der Schaden über mehrere Jahre und eine größere Zahl von Geschädigten verteilt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines besonders schweren Falls; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Wertung der Vorinstanz unvertretbar ist.
Die Mitverantwortung der Geschädigten kann bei der Schadensbewertung berücksichtigt werden; sie darf jedoch nicht in einer Weise herangezogen werden, die im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen der Kammer steht oder unvereinbar mit der Feststellung ist, der Täter habe mit Gewinnen rechnen können.
Die Strafzumessung darf fakultative standes- bzw. berufsgerichtliche Folgen sowie wirtschaftliche Auswirkungen (z. B. Umsatzrückgang, sich aus dem Geständnis ergebende Rückforderungsansprüche) in die Erwägung einbeziehen; dies stellt keinen Rechtsfehler dar.
Parallel anhängige zivilrechtliche Vorwürfe müssen vom Strafgericht nicht auf strafrechtliche Relevanz (z. B. Prozessbetrug) untersucht werden, wenn sie nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 306/87 in der Strafsache gegen den Steuerberater Hanns-Georg ███, geboren am ████████████ in ████████████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Schimansky, von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus KC als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 500,- DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Revision an und hat das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Beschränkung ist trotz gewisser Mängel des Urteils bei der Darstellung und Würdigung des strafbaren Verhaltens zulässig. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei Prüfung (und Verneinung) des besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB keine umfassende Würdigung vorgenommen. Wenn die Strafkammer sich im Einzelnen auch nur mit der Höhe des Schadens und – andererseits – der Meinung des Angeklagten befasst, die von ihm vermittelten Geschäfte würden seinen Mandanten hohe Gewinne bringen, so ist daraus doch nicht der Schluss zu ziehen, das Landgericht habe die sonstigen von ihm festgestellten und im Urteil an anderer Stelle wiedergegebenen zumessungserheblichen Umstände übersehen. Die Erwägung, dass „auch bei einer sonstigen Beurteilung der Tat und der Person des Angeklagten im Rahmen einer Gesamtwürdigung“ ein besonders schwerer Fall nicht vorliege (UA S. 17/18), hat zwar, für sich gesehen, wenig Substanz, doch wollte das Landgericht damit ersichtlich auf die erwähnten sonstigen Umstände hinweisen; das war zulässig.
Dass das Landgericht die Schadenshöhe nicht noch stärker hat ins Gewicht fallen lassen, könnte zur Aufhebung nur führen, wenn die Meinung des Landgerichts in diesem Punkt unvertretbar wäre. Davon kann indes nicht gesprochen werden. Dass alle Einzeltaten eine fortgesetzte Handlung bilden, ist bindend festgestellt, ändert aber nichts daran, dass sich der Schaden auf etwa vier Jahre und eine größere Anzahl von Geschädigten verteilt.
Die Revision beanstandet des Weiteren, dass das Landgericht den über die einbehaltenen Provisionen hinausgehenden Schaden deshalb geringer bewertet, weil die Geschädigten an dem großen Umfang ihrer Verschuldung Mitverantwortung tragen; die Geschädigten – so die Revision – hätten diese Dinge gerade deshalb dem Angeklagten übertragen, weil sie in Finanzangelegenheiten nicht sachkundig gewesen seien. Die Beanstandung hat jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil die ihre Grundlage bildende Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Reihe von Kunden „leichtfertig“ in ernste Finanznöte gebracht, nicht unbedenklich ist. Die Strafkammer führt aus, dass der Angeklagte der Meinung war, seine Mandanten würden aus diesen Geschäften hohe Gewinne erzielen, und auch sein konnte (UA S. 10, 17). Ihm hinsichtlich der dann eingetretenen Verluste (die ohnehin auf ganz anderem Gebiet lagen als der zur Tatbestandserfüllung führende Schaden) dennoch Leichtfertigkeit, also ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen, verträgt sich damit nicht ohne Weiteres.
Das führt zwar nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten, weil diese Erwägung, wie die schließlich festgesetzte Geldstrafe zeigt, Art und Höhe der Ahndung nicht entscheidend zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Jedoch kann deshalb dieser zusätzliche Schaden bei der Strafzumessung nicht als wesentlicher Erschwerungsfaktor herangezogen werden; auf eine etwaige Mitverantwortung der Geschädigten kommt es nicht an.
Auch soweit die Revision der Auffassung ist, das Landgericht hätte die zu erwartenden standesrechtlichen Folgen nicht berücksichtigen dürfen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Richtig ist, dass § 92 StBerG die Notwendigkeit berufsgerichtlicher Ahndung an der strafgerichtlich verhängten Strafe misst, nicht umgekehrt, und dass die Rechtsprechung zur Berücksichtigung beamtenrechtlicher Disziplinarfolgen im Strafverfahren es in der Regel mit zwingenden, gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Folgen zu tun hatte (BGH NStZ 1981, 342; BGH StV 1987, 243 und 1985, 454). Dennoch ist es kein Rechtsfehler, wenn der Strafrichter in seine Erwägungen auch die fakultativen standesrechtlichen Folgen einbezieht; das hat der Senat schon früher entschieden (wistra 1982, 225).
Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Berücksichtigung des Umsatzrückgangs in der Steuerkanzlei des Angeklagten und des Umstands, dass der Angeklagte sich durch sein Geständnis hohen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt hat. Soweit die Strafkammer darauf hinweist, der Angeklagte sei nicht vorbestraft und habe auch nach Begehung der angeklagten Taten keine weiteren Gesetzesverstöße begangen, bezieht sie sich ersichtlich nur auf Taten außerhalb des hier angeklagten Sachverhalts. Dass der Angeklagte in den anhängigen Zivilprozessen bestritten hatte, Provisionen erhalten zu haben, hat die Strafkammer nicht übersehen (UA S. 20), mag sie hierbei auch nicht untersucht haben, ob dieses Verhalten Prozessbetrug war; das stand im anhängigen Verfahren nicht zur Entscheidung.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Foth Ulsamer Schauenburg von Gerlach
Richter am BGH Dr. Schimansky ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
| Schauenburg | |