Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revisionen: Zuständigkeit, Augenschein und Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 306/68
Datum
15.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ein. Das Gericht prüfte Rügen zur Geschäftsverteilung, zur unterbliebenen Augenscheinnahme und zur Beweiswürdigung. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen: die Zuständigkeitsregel des Geschäftsverteilungsplans war korrekt, ein Augenschein ohne besondere Anhaltspunkte nicht geboten und die tatrekonstruktive Gesamtwürdigung hielt rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Mittätern, denen in der Anklage gleich schwere Delikte vorgeworfen werden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan (z. B. Alphabetregel); eine Auswahl nach angeblicher konkreter Schwere des Vorwurfs ist unzulässig, weil sie die Hauptverhandlung vorwegnehmen würde.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Augenschein vorzunehmen, um die Möglichkeit des Abhörens von Gesprächen zu prüfen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte (z. B. schalldämmende Vorrichtungen) vorliegen; die allgemeine Lebenserfahrung kann das Unterlassen rechtfertigen.

3

Die Annahme einer vorherigen Verabredung und die Planung des Einsatzes eines Tatmittels können aus der tatrekonstruktiven Gesamtwürdigung der Umstände abgeleitet werden; solche wertenden Feststellungen der Tatsacheninstanz sind nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

4

Ist in der Anklage Tateinheit zwischen Tatkomplexen angenommen worden, erfordert dies nicht stets eine weitergehende (Breiten-)Prüfung der Schuld eines Mitangeklagten hinsichtlich der mit dem Hauptvorwurf verbundenen Nebenhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 306/68 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Edith ████ ohne Beruf, aus ███████, geboren am ██████ 1935 in ███, 2. den Schlosser Kurt ███ aus ██, geboren am █████████ 1930 in ██, Krs. █████████████,

wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████ als Verteidiger ███ ███████████, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten MZ, Justizhauptsekretär █████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Januar 1968 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten MC___ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 9. Januar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung, den Angeklagten MC___ außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen im Wesentlichen übereinstimmend: Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegündet.

In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, sie seien durch fehlerhafte Anwendung der im Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Zuständigkeitsregelung willkürlich ihren gesetzlichen Richtern entzogen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese an sich statthafte Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 11, 106) nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Revisionen nicht angeben, welche Richter ihrer Ansicht nach zur Entscheidung berufen gewesen wären. Denn das Beschwerdevorbringen ist jedenfalls offensichtlich unbegündet. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1968 bestimmt sich die Zuständigkeit bei mehreren Mittätern, denen in der Anklageschrift gleich schwere Delikte zur Last gelegt werden, nach dem Namen desjenigen Täters, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorgeht. Gegen beide Angeklagte richtete sich der Anklagevorwurf eines gemeinschaftlich begangenen räuberischen Erpressungsversuchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Danach war die für den Anfangsbuchstaben G zuständige 3. Strafkammer zur Entscheidung der Sache berufen. Dass die Anklageschrift zunächst den Namen des Angeklagten MC___ aufführte und sie in dieser Form auch den Angeklagten zur Erklärung gemäß § 201 StPO zugestellt wurde, ist ohne Belang. Ebensowenig kann den Beschwerdeführern darin beigepflichtet werden, dass auf die konkrete Schwere des Schuldvorwurfs hätte abgestellt werden müssen. Eine solche Auffassung würde dazu führen, dass für die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans das Ergebnis der Hauptverhandlung vorweggenommen werden müsste; es liegt auf der Hand, dass das nicht richtig sein kann.

Auch die von beiden Revisionen erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Strafkammer war keineswegs dazu gedrängt, von Amts wegen einen Augenschein in der Wohnung der Angeklagten einzunehmen, um die Möglichkeit des Abhörens von Gesprächen aus einem Nebenzimmer zu überprüfen. Nach allgemeiner Erfahrung ist es nicht ungewöhnlich, dass durch eine Tür, die zwei Räume einer Wohnung voneinander trennt, ein nebenan geführtes Gespräch vernommen werden kann. Anders läge es nur, wenn eine solche Tür durch schalldämmende Vorrichtungen gesichert wäre; das machen die Beschwerdeführer aber nicht geltend.

Auch die Sachbeschwerden erweisen sich als unbegündet. Die Angeklagten hatten die Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung bestritten und sich insoweit dahin eingelassen, MC___ habe das ███████████, in dem sich die Mitangeklagte mit ihrem Besucher ██ aufhielt, nur betreten, um nachzuschauen, warum dort so ein Lärm sei. Diese Darstellung hält das Landgericht auf Grund des eindeutigen Bildes der Tatumstände (UA S. 13 u. a.) für widerlegt. Es führt hierzu allerdings aus, MCs Vorgehen gegenüber RC____ lasse nur den einen Schluss zu, dass er nach vorheriger Verabredung mit der Mitangeklagten nun das zu Unrecht verlangte Geld gewaltsam beibringen wollte, denn Reichert habe nach seiner Bekundung „geschlafen“, es sei also nicht so gewesen, dass MC___ wegen eines Lärms eingeschritten sei (UA S. 13). Damit kann aber nach dem Urteilszusammenhang nur gemeint sein, dass das Erscheinen des Angeklagten jedenfalls nicht durch die Geräusche einer für ihn unerwarteten Auseinandersetzung veranlasst war. Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil an anderer Stelle darlegt, dass es zwischen der Angeklagten GC und ██ wegen der Bezahlung eines weiteren Geldbetrages für das Verweilen in der Wohnung zu einem kurzen Wortwechsel gekommen war, der vor allem wegen der energisch vorgetragenen Äußerung „Wetten, dass Du bezahlst?“ auch im anliegenden Schlafzimmer gehört werden konnte. Denn auf dieses „Stichwort“ hatte sich MC___ gerade eingestellt (UA S. 12). Auch die Ausführungen zum näheren Inhalt der den Angeklagten zur Last gelegten Verabredung sind rechtlich nicht angreifbar; insbesondere durfte das Landgericht den Tatumständen entnehmen, dass auch der Einsatz des bei der Tat verwendeten Gummikabels von vornherein geplant war (vgl. UA S. 13, 14).

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, waren beide Revisionen zu verwerfen. Eine Breitenprüfung der Angeklagten ████ vom Schuldvorwurf der Körperverletzung war nicht veranlasst, da die Anklage Tateinheit angenommen hatte.

LoesdauSeibertNeifer
PikartPfeiffer
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