Treffer
BGH Urteil

BGH: Unzureichende Feststellungen zu §243 StGB führen Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 306/67
Datum
17.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle u. a. verurteilt. Der BGH bestätigt Teile des Urteils, hebt jedoch mehrere Verurteilungen und den Strafausspruch auf, weil entscheidungserhebliche Feststellungen zu Vitrinen, Gebäudeeinbindung und Tatort fehlten. Ohne klare Feststellungen zur örtlichen Zuordnung (§ 243 StGB) sei dieQualifikation als schwerer Diebstahl bzw. Versuch nicht zuverlässig feststellbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Diebstahl aus einem Gebäude/umschlossenen Raum) sind konkrete Feststellungen zur Anlage, Größe und baulichen Verbindung der Vitrinen mit dem Gebäude sowie zur Betretbarkeit erforderlich.

2

Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl ist festzustellen, in welchem konkreten Raum oder in welchem Geschäft der Täter stehlen wollte; nur so lässt sich beurteilen, ob der Versuch einen geschützten Raum nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB betraf.

3

Fehlen für die rechtliche Qualifikation maßgebliche tatsächliche Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen, da die Beweiswürdigung nicht ersetzt werden kann.

4

Kann das Revisionsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die Annahme weiterer Taten den Strafausspruch beeinflusst hat, sind der Strafausspruch bzw. die Gesamtstrafe aufzuheben.

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Christian ██ aus Bo[REDACTED], dort geboren ███ 1942, █████ in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1967, an der teilgenommen haben:

Hübner, Dr., Senatspräsident als Vorsitzender,

Bundesrichter Seiberth, Bundesrichter Fischer, Loesdau, Bundesrichter als beisitzende Richter,

████████████████ ███, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ████████████,

██ █████████ als Geschäftsstelle, ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ██████████████ Bamberg vom 22. █████ 1967 in den Fällen ████████ ██████ ███ und ███ ganz, ferner im Fall ██ im ██████████████ sowie im Ausspruch über die Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Rechtsmittelgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls in mehreren Fällen, wegen Unterschlagung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu fünf Jahren Zuchthaus – Gesamtstrafe – und zur Zahlung von Schadensersatz an den Freistaat Bayern verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die den Tatrichter dazu gedrängten, die Zurechnungsfähigkeit betreffenden Fragen eines medizinischen Sachverständigen zu hören, sind eine Verletzung der Aufklärungspflicht ersichtlich nicht gegeben. Die übrigen Beanstandungen des Verfahrens sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten weist das Urteil insoweit ebenfalls nicht auf. Auf die Bemessung der wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen hat die Verurteilung wegen der Diebstähle keinen Einfluss gehabt.

Die Entscheidung über die Entschädigung des durch die Taten verletzten Freistaates Bayern begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Schuldspuch im Fall ██████ ██████████ Diebstahl zum Nachteil des Juweliers ██ wird von den Feststellungen getragen. Diese sind widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung.

Auch die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe wäre als solche nicht zu beanstanden. Der Senat kann jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die Annahme weiterer schwerer Diebstähle sie beeinflusst hat, und muss deshalb insoweit den Strafausspruch aufheben.

Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen weiterer drei vollendeter und eines versuchten schweren Diebstahls nicht.

Der Beschwerdeführer nahm zweimal Sachen aus der mittleren „Glasvitrine“ des Herrenmodengeschäfts ███ ███, einmal Sachen aus der „Schaufenstervitrine“ des Geschäfts ████ ████, nachdem er deren Verschlussvorrichtung gewaltsam beschädigt hatte. In diesen Taten hat das Landgericht drei mittels Einbruchs begangene Diebstähle aus einem Gebäude gesehen, verneint nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB. Ob die Annahme dieses Erschwerungsgrundes begründet ist, kann dem Urteil jedoch nicht zuverlässig entnommen werden.

Der Tatrichter hat nämlich keine Feststellungen über Anlage und Größe der Vitrinen, aber ihre Verbindung mit den Gebäuden und insbesondere darüber getroffen, ob sie von Menschen betreten werden konnten (vgl. BGHSt 15, 158, 163 ff.).

Es ist daher ungewiss, ob der Beschwerdeführer die fremden Sachen aus einem umschlossenen Raum oder, wie das Landgericht annimmt, aus einem Gebäude entnommen hat (BGHSt 15, 134) oder aus einem sonstigen umschlossenen Raum (BGHSt 9, 473; BGH LM StGB § 243 Nr. 12; vgl. dazu BGHSt 14, 291).

b) Im Fall █████████ ist der Angeklagte durch das offene Oberlicht eines Friseurgeschäfts eingestiegen, um fremde Sachen entweder aus diesem Laden oder aus einem Juweliergeschäft wegzunehmen, in das er nach Überwindung weiterer Hindernisse über einen Hof gelangen wollte. Dieses Vorhaben konnte er jedoch nicht ausführen, weil ein Nachbar das Einsteigen des Beschwerdeführers in den Friseurladen bemerkt und die Polizei herbeigerufen hatte. Die Strafkammer hat gemeint, es könne offenbleiben, wo der Angeklagte fremdes Gut entwenden wollte; in jedem Fall liege ein versuchter Einbruchsdiebstahl vor, zu werten als Verbrechen nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 242, 43 StGB.

Gegen diese Auffassung bestehen durchgreifende Bedenken. Ein Diebstahl wird nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum schweren Diebstahl, wenn der Täter auf eine der dort angegebenen Begehungsarten aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum stiehlt. Versucht ist eine Tat, wenn der Täter eine Handlung begangen hat, nach seinem Gesamtplan das geschützte Rechtsgut unmittelbar angreift und es bereits gefährdet (BGHSt 2, 380).

Deshalb ist es für eine einwandfreie rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unerlässlich festzustellen, wo er stehlen wollte: in dem Friseurgeschäft, in dem Juweliergeschäft oder etwa in beiden. Wenn nur aus dem Juwelierladen Sachen wegnehmen wollte, kommt es ferner darauf an, ob die beiden Geschäfte Teile eines Gebäudes waren (BGHSt 19, 360; vgl. dazu Schröder JR 1964, 426) oder ob sie in einem umschlossenen Raum lagen (BGH LM StGB § 243 Abs. 1 Nr. 16; vgl. dazu Schröder JR 1959, 306). Darüber hat das Landgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.

Diese Lücken zwingen dazu, das Urteil in den Fällen █████████ (I und 3), ███ (II 2) und █████ (II 5) ganz und im Fall █████ (II 4) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen.

HübnerFischer
SeiberthLoesdau
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