BGH: Verkauf unbenutzter Haushaltswäsche als Veräußerung von Familienhabe (§ 170a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 306/66
- Datum
- 30.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unbenutzte oder neuwertige Haushaltswäsche kann Familienhabe im Sinne des § 170a StGB sein.
Familienhabe umfasst nicht nur das zur Aufrechterhaltung des Familienlebens Unentbehrliche; auch eingebrachte oder neuwertige Stücke können dazugehören.
Der äußere Tatbestand des § 170a StGB ist erfüllt, wenn ein Ehegatte durch Beiseiteschaffen oder Veräußerung den anderen Ehegatten vermögensmäßig schädigt; der Nachteil kann jede Art von Vermögenseinbuße sein.
Die innere Tatbestandsseite des § 170a StGB verlangt Böswilligkeit und groben Eigennutz, die vom Tatrichter festzustellen sind.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Verteidigung keine konkreten Beweisanträge stellt; die Revisionsinstanz darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht durch erneute freie Prüfung ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 16. Februar 1966
Rubrum
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein StGB § 170a
Auch in die mit eingebrachte Wäsche, die noch nicht verwendet worden war, kann zur Familienhabe gehören.
BGH, Urt. v. 30. August 1966 – 1 StR 306/66 (LG Konstanz)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Helmut ████ aus ███, geboren am ███████ 1935 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ███████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 17. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Veräußerung von Familienhabe, und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision zu Unrecht, die Strafkammer habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht über die Abholung des Krankengeldes, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten und die Geldleistung der Ehefrau an einen Anwalt bei dem Vorwurf der Unterhaltsverletzung sowie über den Aufenthalt des Angeklagten bei dem ihm zur Last gelegten Diebstahl keine Zeugen gehört. Die Verteidigung hat insoweit keinen Beweisantrag gestellt. Auf Grund des bekannten Sachverhalts wurde der Tatrichter auch nicht zur Vernehmung weiterer Zeugen gedrängt. Im Übrigen greift die Revision mit der Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO) an.
2. Die Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.
Gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wegen Betrugs und wegen Unterhaltsverletzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Darlegungen zu § 170b StGB (S. 10 UA) sind zwar knapp, werden jedoch durch die Ausführungen S. 4, 5, 9, 13 UA ergänzt.
Auch die Anwendung des § 170a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Zu den Gegenständen, auf deren Besitz das Zusammenleben der Familienmitglieder sich aufbaut (vgl. BGHSt 3, 277, 279; auch RGSt 77, 307 ff.; BayObLG FamRZ 1959, 73), gehört auch die Haushaltswäsche. Der Angeklagte hat zwar noch nicht benutzte Bett- und Tischwäsche seiner Ehefrau verkauft. Aber auch neuwertige „schematische“ Stücke können zur Familienhabe gehören. Diese umfasst keineswegs nur das zur Aufrechterhaltung des Familienlebens Unentbehrliche (vgl. Rietzsch, DJ 1943, 229). Das Landgericht durfte daher die Wäsche, die von der Ehefrau bei der einige Monate vorher erfolgten Eheschließung eingebracht worden war, als Familienhabe ansehen. Zum äußeren Tatbestand des § 170a StGB gehört ferner, dass der Ehegatte durch sein Verhalten (hier: Beiseiteschaffen) den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt. Dieses Merkmal kann durch Nachteile jeder Art erfüllt sein (RGSt 77, 309; vgl. auch OLG Celle GA 1958, 308, 309). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier war die Wäsche ersichtlich Eigentum der Ehefrau. Durch den Verkauf der Wäsche, deren Erlös er für sich verbrauchte, hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Ehefrau in ihrem Vermögen geschädigt. Es ist dabei für den Schuldspruch unerheblich, dass die Frau die Wäsche später – nach Stellung des Strafantrags – zurückerlangen konnte. Auch der innere Tatbestand ist hinreichend festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil, dass der Angeklagte böswillig und aus grobem Eigennutz gehandelt hat.
Die Angriffe der Revision gehen durchweg fehl.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer glaubte, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen zu können, um dem Angeklagten noch eine „letzte Chance“ zu geben, obwohl sie davon überzeugt war, er werde nach der Entlassung weitere Straftaten begehen (vgl. BGH JR 1962, 25).
Seibert Bundesrichter Loesdau Fischer ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
| Seibert | Mai | ||
| Pfeiffer |