Aufhebung wegen unzureichender Begründung des Fortsetzungszusammenhangs im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 306/64
- Datum
- 06.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Tathandlungen erfordert eine besondere, substantiiert darzulegende Begründung, wenn zwischen den Taten mehrere Jahre liegen.
Eine formelhafte oder kurz gehaltene Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs genügt nicht den Begründungsanforderungen und ist rechtsfehlerhaft.
Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang, sind frühere Taten, die innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr liegen, aus dem Verfahren auszuscheiden; verjährte Taten führen zur Einstellung des Verfahrens insoweit.
Ist die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bleiben nach Wegfall früherer Taten nur noch nach Einstellung der Leistungen begangene Täuschungshandlungen, sind diese gegebenenfalls als versuchte fortgesetzte Straftaten gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██████ ██, den Vertreter Karl, geboren am ███ ███ ███ in ███████████, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte es durch falsche Angaben verstanden hat, von den zuständigen Behörden des Regierungspräsidiums in Darmstadt als ehemaliger aktiver Hauptmann der deutschen Wehrmacht anerkannt zu werden und als solcher in der Zeit von 1950 bis Februar 1955 insgesamt – einschließlich Beihilfen und anderer besonderer Unterstützungszahlungen – zunächst nach dem Hessischen Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsangehörige vom 30. November 1949 und seit Dezember 1951 nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG – einen Betrag von 19.346,01 DM aus der Staatskasse zu erhalten. Als die Zahlungen mit Wirkung vom 1. März 1955 eingestellt wurden, weil sich Zweifel an seiner Versorgungsberechtigung ergeben hatten, hat er durch Eingaben an den Regierungspräsidenten in Darmstadt und den Direktor des Landespersonalamts in Wiesbaden und durch ein Verwaltungsstreitverfahren gegen das Land Hessen mit erneuten unwahren Angaben ohne Erfolg die Wiederaufnahme der Zahlungen zu erreichen versucht.
Die Annahme eines Fortsetzungssusammenhangs zwischen den bis zum Februar 1955 begangenen Betrugshandlungen einerseits und den nach der Einstellung der Zahlungen liegenden Versuchshandlungen andererseits begegnet rechtlichen Bedenken.
Dem Angeklagten war es durch seine falschen Angaben gelungen, mehrere Jahre lang Zahlungen aus der Staatskasse zu erlangen. Damit hatte er sein Ziel zunächst erreicht. Die Annahme, er habe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, die Zahlungen an ihn könnten eingestellt werden und er werde in diesem Fall durch neue Täuschungshandlungen versuchen, ihre Wiederaufnahme zu erreichen, liegt so fern, dass sie einer besonderen Begründung bedurft hätte. Das gilt umso mehr, als zwischen den Täuschungshandlungen, die zunächst zu Zahlungen an den Angeklagten führten, und den späteren Täuschungshandlungen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (vgl. RGSt 71, 155). Die kurze formelhafte Wendung, mit der das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang für alle Betrugshandlungen des Angeklagten bejaht, reicht unter diesen Umständen nicht aus.
Fiele der Fortsetzungszusammenhang zwischen den vor und den nach der Einstellung der Zahlungen an den Angeklagten liegenden Betrugshandlungen weg, so wären die vor der Einstellung der Zahlungen liegenden Taten verjährt; das Verfahren müsste dann insoweit eingestellt werden. Denn die erste richterliche Maßnahme in dieser Sache ist die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Mai 1960, dem Angeklagten die Anklage zuzustellen (Bd. I Bl. 69 v. d. A.). Es bliebe nur ein durch die Eingaben nach der Einstellung der Zahlungen und durch das Verwaltungsstreitverfahren begangener fortgesetzter versuchter Betrug.
Der dargelegte Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder ganz oder zum Teil zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so empfiehlt es sich, unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen näher darzulegen, warum dem Angeklagten keine Unterhalts- oder sonstigen Versorgungsansprüche zustehen.
| Seibert | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |