Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen, §183 StGB entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 306/56
- Datum
- 13.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer vor dem Ermittlungsrichter abgegebenen Aussage in der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn der Inhalt dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde und er hierzu Stellung genommen hat.
Angriffe, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind unbeachtlich, soweit keine Rechtsfehler, Widersprüche oder Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze aufgezeigt werden.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) sind neben den äußeren Tatbestandsmerkmalen auch Feststellungen zum inneren Tatbestand (Wollen oder bedingter Vorsatz hinsichtlich der Wahrnehmung durch Dritte) erforderlich.
Fehlen Feststellungen zum inneren Tatbestand und ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht die Entfallung der Verurteilung feststellen.
Der Grundsatz »im Zweifel für den Angeklagten« greift nicht, wenn der Tatrichter in überzeugender Weise von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 9. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zeitungsausträger Ferdinand ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1926, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████, bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Mai 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach § 183 StGB entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (richtig: einem Kinde) in zwei Fällen je in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 175, 183 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts; er macht ferner Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ geltend. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, der Tatrichter habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass er die Aussage des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter bei der Urteilsfindung verwertet habe, ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die erwähnte Aussage dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgehalten worden; er hat sich hierzu, wie die Urteilsgründe ergeben und er in der Revisionsbegründungsschrift vorträgt, geäußert. Der Inhalt der Aussage war demnach Gegenstand der Hauptverhandlung; er durfte daher bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht, wie er geltend macht, die Beweislast dadurch auferlegt, dass sie seine Angaben zum Teil für widerlegt oder nicht glaubhaft angesehen hat.
Im Übrigen enthalten die Verfahrensrügen nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler, auch keine Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze erkennen lässt. Die festgestellten Tatsachen binden daher das Revisionsgericht.
2.) Der Schuldspruch ist im Wesentlichen rechtlich bedenkenfrei.
Der Beschwerdeführer, dem nach den Feststellungen der Strafkammer die seinem Alter entsprechende persönliche Reife fehlt, war seit Sommer 1955 mit dem 1947 geborenen Schiller Ottmar ██████ eng befreundet. Der Junge begleitete den Angeklagten auch beim Zeitungsaustragen. Ottmar █████ war sehr übermütig, er balgte sich mit dem Beschwerdeführer herum. Dieser empfand, wenn er auf dem Rücken lag und der Knabe „auf seinem Schoß herumhüpfte“, geschlechtliche Erregung und eine gewisse geschlechtliche Befriedigung. Er duldete deshalb die Balgereien. Zu solchen Vorfällen kam es am 18. und 23. Februar 1956 nachmittags im Treppenaufgang von zwei Häusern, in denen, wie der Angeklagte wusste, zahlreiche Mieter wohnten. Wenn eine dritte Person das Treppenhaus betrat, brachen beide ihr Treiben vorübergehend ab, dann tollten sie weiter. An beiden Tagen nahmen Bewohner der Häuser am Verhalten des Angeklagten, das sie durchschauten, Anstoß, weil sie in ihrem sittlichen Gefühl verletzt waren.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte, um sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen, den Jungen „in beischlafsähnlicher Weise auf seinem Schoß und damit Geschlechtsteil herumrutschen ließ“. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte aus Geschlechtslust den Körper des acht Jahre alten Knaben gebraucht und damit gegen §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 StGB verstoßen hat. Die Strafkammer hat auch den äußeren, nicht jedoch den inneren Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183 StGB ausreichend dargetan.
Die Feststellungen des Tatrichters ergeben nicht, dass der Angeklagte auch nur bedingt wollte, sein Tun werde von einer dritten Person bemerkt werden. Eine weitere Aufklärung in dieser Richtung ist nicht mehr zu erwarten. Das Revisionsgericht kann daher selbst aussprechen, dass die Verurteilung nach § 183 StGB entfällt.
Da der Tatrichter im Übrigen die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen hat, scheidet die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ aus.
3.) Die Strafzumessung sowie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Wegfall der Verurteilung nach § 183 StGB kann sich auf die Strafe nicht auswirken, da die Strafkammer in beiden Fällen die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 StGB ausgesprochen hat.
| Werner | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |