Preisverstoß bei Untergewicht: Höchstpreis nur für tatsächlich gelieferte Menge (WiStG 1954)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 306/55
- Datum
- 11.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Lieferung preisgebundener Ware in geringerer Menge als berechnet, bei Abrechnung des gesetzlichen Höchstpreises nach der berechneten Vollmenge, verwirklicht objektiv einen Preisverstoß.
Für die Beurteilung einer Höchstpreisüberschreitung durch Untergewicht ist auf die tatsächlich gelieferte Warenmenge abzustellen, nicht auf die vertraglich vereinbarte Menge.
Eine Zuwiderhandlung nach § 2 WiStG 1954 setzt bei Fahrlässigkeit voraus, dass sich der Fahrlässigkeitsvorwurf auf die Herbeiführung des konkreten Preisverstoßes bezieht, auch wenn dieser durch Unterlassen betrieblicher Aufsichtsmaßnahmen verursacht wurde.
Ermöglicht eine Aufsichtsperson durch schuldhafte Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht Untergewichtslieferungen, ohne dass ihr ein spezifisches Verschulden gerade am Preisverstoß nachweisbar ist, ist der Tatbestand des § 5 WiStG 1954 einschlägig.
Die Ahndung nach § 5 WiStG 1954 setzt den Nachweis schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung voraus; eine Schuldvermutung ist dem § 5 WiStG 1954 nicht zu entnehmen.
Rubrum
In dem Bußgeldverfahren gegen den Kaufmann Arthur ███ wegen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung gegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WiStG 1954)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1956
Leitsatz
Die Lieferung preisgebundener Ware mit Untergewicht, für die der gesetzliche Höchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß. Wer diesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. Wer dagegen als Inhaber oder Leiter eines Betriebes die ihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch die Warenlieferung mit Untergewicht ermöglicht, ohne dass ihn gerade an dem hierin liegenden Preisverstoß ein bestimmtes Verschulden trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG 1954.
Tenor
Auf die Beschwerde des Amtes für öffentliche Preisbehörde wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid vom 27. August 1954 hat das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt █████████ (Preisbehörde) gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 350,— DM wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WiStG 1954 festgesetzt. Es hat ihm vorgeworfen, dass er als Kohlenhändler die zulässigen Höchstpreise schuldhaft dadurch überschritten habe, dass er das Verwiegen von Hausbrandkohle in seinem Betrieb nicht ausreichend überwacht habe. Infolgedessen seien einem Kunden statt der bestellten 1400 kg Eiform- und Unionbriketts 37 kg – also etwa 2,6 % – zu wenig geliefert worden. Gleichwohl habe der Betroffene dem Kunden die gesamte bestellte Menge zum Höchstpreis berechnet.
Auf den Antrag des Betroffenen (§ 54 OWiG) hat das Amtsgericht Stuttgart den Bußgeldbescheid durch Beschluss vom 5. Oktober 1954 aufgehoben. Das Amtsgericht sah in dem Verhalten des Betroffenen keine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954, sondern lediglich eine bürgerlich-rechtlich bedeutsame Verletzung übernommener Vertragspflichten, weil er mit dem Kunden zu keinem höheren als dem gesetzlich zulässigen Höchstpreis abgeschlossen und einen tatsächlichen Mehrpreis nur dadurch erzielt habe, dass er nicht das volle Gewicht geliefert, also den Kaufvertrag nur mangelhaft erfüllt habe. In einem solchen Falle könne ein Preisverstoß nur angenommen werden, wenn der Händler vorsätzlich gehandelt habe.
Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts wendet sich die Rechtsbeschwerde (§ 56 OWiG) der Stadt ███ (Preisbehörde). Sie sieht in dem Verhalten des Betroffenen eine Umgehung von Preisvorschriften und meint, dass er wegen mangelnder Beaufsichtigung seiner Angestellten fahrlässig das Entstehen von Untergewichten und als dessen Folge verbotene Preiserhöhungen verschuldet habe. Damit sei ein Verstoß gegen § 2 WiStG 1954 nachgewiesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart, bei dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist, will der Rechtsauffassung der Preisbehörde zumindest im Ergebnis folgen, einen Verstoß gegen § 2 WiStG 1954 annehmen und daher der Beschwerde stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 1953 (BayObLGSt 1953, S. 241 = JR 1954, 230) gehindert. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache durch Beschluss vom 13. Juni 1955 nach § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Betroffene dadurch, dass er preisgebundene Ware mit Untergewicht geliefert, trotzdem aber den Höchstpreis für die gesamte bestellte Warenmenge berechnet hat, einen Preisverstoß begangen hat. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht der angeführte, nach dem 31. März 1952 ergangene (BGHSt 6, 8) Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegen, in dem ausgesprochen ist, dass der Verkauf von untergewichtigem Brot keine Preisverfehlung sei. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet, dass die Abgabe von Brot mit einem Mindergewicht schon nach dem Brotgesetz und dem Lebensmittelgesetz, gegebenenfalls auch nach § 263 StGB, strafbar sei, so dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob nicht auch das Bayerische Oberste Landesgericht in dem vorliegenden Fall der Lieferung von Kohle, für die keine bestimmten Gewichtseinheiten wie beim Verkauf von Brot vorgeschrieben sind, einen Preisverstoß bejaht hätte. Der Beschluss kann jedoch zumindest in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommenen Sinne ausgelegt werden, weil das Bayerische Oberste Landesgericht eine Zuwiderhandlung gegen § 18 (oder § 19) WiStG 1949 verneint hat, obwohl die Anwendbarkeit der dort genannten außerpreisrechtlichen Strafvorschriften die Ahndung einer solchen Zuwiderhandlung nicht ausschloss. Da nämlich § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BrotG i. d. F. vom 9. Juni 1931 (RGBl. I S. 335) und vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566), den das Bayerische Oberste Landesgericht in den Vordergrund stellt, zum Schutze der Kunden den Verkauf von untergewichtigem Brot schlechthin verbietet, also auch dann, wenn der Preis dem Mindergewicht entsprechend herabgesetzt würde, würde in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall der besondere Unrechtsgehalt, der in der Abgabe von untergewichtigem Brot zum Höchstpreis für das volle Gewicht lag, durch die Bestrafung nach § 5 BrotG i. d. F. vom 9. Juni 1931 (RGBl. I S. 335) und vom 26. Juni 1937 (RGBl. I S. 701) nicht abgegolten. Wenn das Bayerische Oberste Landesgericht einen Preisverstoß gleichwohl mit dem Hinweis darauf verneint, dass für die Frage, ob der geforderte oder gezahlte Preis angemessen ist, das vereinbarte volle, nicht das gelieferte geringere Gewicht maßgebend sei, so lässt das den Schluss zu, dieses Gericht halte eine Preisverfehlung bei Abgabe untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle Gewicht allgemein nicht für gegeben. Einer solchen Rechtsauffassung aber will das Oberlandesgericht Stuttgart entgegentreten.
Der genannte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 1953 ist allerdings zu § 18 WiStG 1949/52 ergangen, während das Verhalten des Betroffenen im vorliegenden Fall nach § 2 WiStG 1954 zu beurteilen ist. Das hindert aber, wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend angenommen hat, an der Pflicht zur Vorlegung nicht, da die grundsätzliche Rechtsfrage trotz der abweichenden Fassung der beiden Vorschriften dieselbe geblieben ist (vgl. BGHZ 9, 179, 181 zu § 136 GVG und BGHSt 6, 41, 42 zu § 121 Abs. 2 GVG). Das muss auch dann gelten, wenn es sich nicht wie in den angeführten Entscheidungen um zwei noch geltende gesetzliche Bestimmungen handelt, sondern wenn – wie hier – die eine der beiden Vorschriften (§ 18 WiStG 1949/52) außer Kraft getreten ist; dies besonders dann, wenn die frühere Vorschrift in dem neuen Gesetz für die während ihrer Geltung begangenen Taten noch für anwendbar erklärt wird (§ 15 WiStG 1954).
In der Sache selbst ist der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart dahin beizupflichten, dass die auf Fahrlässigkeit beruhende Lieferung untergewichtiger Ware bei Berechnung des Höchstpreises für das vereinbarte volle Gewicht einen Preisverstoß nach § 2 WiStG 1954 darstellen kann, der nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu ahnden ist.
1. Dass der Verkäufer einer Ware einen verbotenen Mehrpreis auch dadurch erzielen kann, dass er für das in Rechnung gestellte Gewicht zwar nur den für die Gewichtseinheit zulässigen Höchstpreis verlangt, dem Käufer jedoch nur eine geringere als die berechnete Warenmenge liefert, ist für den Fall vorsätzlichen Handelns des Verkäufers nicht zweifelhaft und, soweit ersichtlich, unstreitig. Hiervon ist auch das Amtsgericht Stuttgart in dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 1954 ausgegangen. Das Gesagte gilt besonders, wenn sich Lieferer und Abnehmer darüber einig sind, dass entgegen den Abmachungen oder Aufzeichnungen weniger geliefert werden soll, damit der Verkäufer auf diesem Wege getarnt ein über den Höchstpreis hinausgehendes Entgelt erhält. Von einer mangelhaften Vertragserfüllung im bürgerlich-rechtlichen Sinne könnte bei einer solchen Gestaltung des Falles überhaupt nicht gesprochen werden. Damit wird erkannt, dass es bei der Lieferung untergewichtiger Ware zum gesetzlichen Höchstpreis für den äußeren Tatbestand einer Preisüberschreitung – entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Amtsgerichts Stuttgart – nicht auf die vertraglich vereinbarte, sondern die wirklich gelieferte Warenmenge ankommt. Diese, vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Betrachtungsweise wird allein dem Sinn und Zweck von Höchstpreisvorschriften gerecht. Es liegt im Wesen eines Höchstpreises, dass er dem Käufer nur für die tatsächlich abgegebene, nicht aber für eine höhere Warenmenge in Rechnung gestellt werden darf; andernfalls würde das vom Gesetz gewollte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht minder gestört, als wenn für die Gewichtseinheit ein höherer als der gesetzlich zulässige Preis berechnet wird.
2. Da nun aber das Preisstrafrecht von jeher (vgl. § 1 PrStVO 1939, § 18 WiStG 1949/52, §§ 2, 4 Abs. 2 und 3 WiStG 1954) auch fahrlässiges Verhalten mit Strafe oder Geldbuße bedroht, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die fahrlässige Lieferung untergewichtiger Ware zum Höchstpreis für das volle Gewicht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954 enthalten können soll. Voraussetzung für eine Ahndung nach dieser Bestimmung ist allerdings, dass sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerade auf die Übertretung der Höchstpreisvorschrift (auf dem angegebenen Wege) und nicht nur auf eine Verletzung der dem Inhaber oder Leiter eines Betriebes nach § 5 WiStG 1954 obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht bezieht, mag sie es dem mit dem Verwiegen Beauftragten auch erst ermöglicht haben, mindergewichtige Ware auszuliefern. § 2 WiStG 1954 stellt die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Herbeiführung eines bestimmten Preisverstoßes durch eigenes Tun oder durch Unterlassung der dem Täter gegenüber einem anderen obliegenden Aufsichtspflicht unter Strafe; der Betroffene, der auch der Inhaber eines Betriebes oder das vertretungsberechtigte Organ eines Unternehmens sein kann (vgl. BGHSt 3, 230, 132), muss sich also der Zuwiderhandlung selbst schuldig gemacht haben. § 5 WiStG 1954 dagegen setzt nur voraus, dass eine Aufsichtsperson ihrer Pflicht zur Überwachung der unter ihr oder für sie tätigen Hilfskräfte allgemein nicht hinreichend nachgekommen ist und hierdurch einen Verstoß gegen § 1 oder 2 WiStG 1954 ermöglicht und verursacht hat, ohne dass sie gerade in Bezug auf einen bestimmten Verstoß ein Verschulden zu treffen braucht; die durch die aufsichtunterworfene Person herbeigeführte Verfehlung ist für die Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung nach § 5 a. a. O. nur eine äußere Bedingung.
Das ist sowohl im Bußgeldbescheid der Stadt ███████ (Preisbehörde) vom 27. August 1954 als auch in der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht klar auseinandergehalten worden, wenn dort die dem Betroffenen zur Last gelegte ungenügende Überwachung seiner Angestellten beim Verwiegen der Kohle ohne nähere Prüfung der Richtung des Fahrlässigkeitsvorwurfs als Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954 beurteilt wird.
3. Der Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart, dass die Lieferung untergewichtiger Ware preisstrafrechtlich unerheblich und nur bürgerlich-rechtlich als mangelhafte Vertragserfüllung von Bedeutung sei, kann somit nicht zugestimmt werden. Die vorgelegte Rechtsfrage ist vielmehr, wie folgt, zu beantworten:
Die Lieferung preisgebundener Ware mit Untergewicht, für die der gesetzliche Höchstpreis nach dem Vollgewicht berechnet wird, enthält einen Preisverstoß. Wer diesen Erfolg vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, begeht eine Zuwiderhandlung gegen § 2 WiStG 1954. Wer dagegen als Inhaber oder Leiter eines Betriebes die ihm obliegende allgemeine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch die Warenlieferung mit Untergewicht ermöglicht, ohne dass ihn gerade an dem hierin liegenden Preisverstoß ein bestimmtes Verschulden trifft, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG 1954.
Mit der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist der Gegenstand der Rechtsbeschwerde erschöpft. Der Senat hält es daher für zweckmäßig, zugleich über das Rechtsmittel selbst zu entscheiden (vgl. BGHSt 3, 130; BGH JZ 1952, 149; BGH 1 StR 53/50 vom 5. Juni 1951; BGH LM Nr. zu § 121 GVG). Formliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil der Betroffene und der Oberbundesanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört worden sind (§ 56 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Der Beschluss des Amtsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache nach § 56 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
4. Dieses Gericht wird nunmehr festzustellen haben, ob der Betroffene seiner Aufsichtspflicht in der ihm zumutbaren Weise nachgekommen ist. Hierfür genügt nicht, dass er seine Angestellten und Arbeiter gelegentlich bei der Arbeit aufgesucht und nach dem Rechten gesehen hat. Er musste vielmehr die Aufsicht so führen oder führen lassen, dass auch ohne ständige unmittelbare Überwachung im Allgemeinen Unregelmäßigkeiten und Unachtsamkeiten beim Verwiegen von Kohle nicht vorkommen konnten. Hierfür waren Stichproben, die in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen waren, kaum entbehrlich. Als Inhaber eines Kohlenhandelsgeschäfts musste der Betroffene im Rahmen der Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bot, auch darauf achten, dass nur persönlich zuverlässige Hilfskräfte eingestellt wurden, dass diese über die preisrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften unterrichtet und auf dem Laufenden gehalten wurden, dass Waagen und Gewichte stets den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen und dass den mit der Kohlenabfüllung betrauten Personen für eine gewissenhafte Verwiegung genügend Zeit verblieb. In dieser Richtung wird das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nochmals zu würdigen haben.
Lässt sich auf Grund der Prüfung, die gegebenenfalls auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken sein wird, nicht feststellen, dass der Betroffene die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende (konkrete) Preisüberschreitung fahrlässig verschuldet hat, dann kommt nach dem unter II 2 Gesagten nur die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 in Betracht. Auch hier muss indes dem Betroffenen eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden. Die Schuldvermutung des früheren Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PrStVO 1939, § 23 WiStG 1949/52) ist in die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 nicht übernommen worden.
Hält das Amtsgericht ein Verschulden des Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung für erwiesen und stellt es fest, dass der beanstandete Preisverstoß auf der unzureichenden Aufsichtführung beruht, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die auf Grund des § 2 WiStG 1954 von der Preisbehörde festgesetzte Geldbuße auch für die Zuwiderhandlung gegen § 5 WiStG 1954 angemessen ist. Der Vergleich der §§ 2 und 5 a. a. O. ergibt, dass der Gesetzgeber bloße Verstöße gegen § 5 für weniger schwerwiegend hält.
5. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:
Beim Verkauf preisgebundener Ware liegt ein Preisverstoß vor, wenn zwar der festgesetzte Preis berechnet, die Ware aber in geringerer Menge, als in Rechnung gestellt, geliefert wird.
| Dr. Herchner | Mantel | Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger | Dede |