Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Kausalität bei unterlassener Tetanus‑Injektion nicht nachgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 30/61
Datum
21.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch eines Chefarztes wegen angeblich unterlassener Tetanus‑Behandlung, die zum Tod geführt haben soll. Streitpunkt war, ob die Unterlassung ursächlich für den Tod war. Der BGH verwirft die Revision, weil das Tatgericht auf Basis der Gutachten berechtigte Zweifel an der Vermeidbarkeit des Todes hatte. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Tatsachenwürdigung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei pflichtwidriger Unterlassung ist ein Erfolg ursächlich, wenn die unterlassene Handlung nach der conditio-sine-qua-non‑Formel hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss der ursächliche Zusammenhang zwischen Unterlassen und Tod überzeugend festgestellt werden; bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

3

Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts, die sich auf Sachverständigengutachten stützen, sind von der Rechtsbeschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbar; Angriffe auf die tatsächliche Beweiswürdigung sind unzulässig.

4

Zur Annahme einer Körperverletzung infolge unterlassener Behandlung ist zusätzlich nachzuweisen, dass durch die rechtzeitig vorgenommene Behandlung Schmerzen oder der Schweregrad der Erkrankung hätten gemindert werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 17. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ in den Chefarzt Dr. med. Andreas Georg ██████, ███, geboren am ████ 1911 in ███████ (Bayern), wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17. November 1960 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hatte als Chefarzt des Kreiskrankenhauses ███████████████ den am 25. September 1959 bei einem landwirtschaftlichen Unfall verunglückten Xaver ██████ ärztlich versorgt. Er hatte es dabei nach Ansicht der Strafkammer fahrlässig unterlassen, dem Verletzten eine Tetanus-Injektion zu verabreichen. ██ erkrankte an Tetanus und starb hieran innerhalb von zwei Tagen nach dem ersten Auftreten der Krankheitserscheinungen. Die Strafkammer hält den Nachweis nicht für erbracht, dass ██ bei rechtzeitiger Verabreichung der Spritze am Leben geblieben oder sein Tod erst später eingetreten wäre.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen entgegen der Behauptung der Revision nicht ersehen, dass der Freispruch auf Rechtsirrtum beruht. Der Tod ████ ist zwar nach den Feststellungen infolge der Tetanuserkrankung eingetreten. Die Strafkammer hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Erkrankung und ihr tödlicher Ausgang durch eine rechtzeitige Antitoxin-Injektion verhindert worden wäre.

Die Strafkammer ist hierbei von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Verursachung ausgegangen, wonach ein rechtswidriger Erfolg durch eine pflichtwidrige Unterlassung dann verursacht worden ist, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. RGSt 63, 392, 393; 70, 50).

Die Strafkammer hat die Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht überspannt. Ihre Zweifel, ob die Erkrankung an Wundstarrkrampf durch eine vorgenommene Serumeinspritzung hätte verhindert werden können, gründen sich auf die kurze Inkubationszeit und den stürmischen Verlauf der Krankheit, woraus sich wiederum die große Virulenz der Krankheitserreger ergibt. Wenn die Revision hiergegen einwendet, die Virulenz der Erreger habe sich nur entfalten können, weil ihnen nicht mit der erforderlichen Tetanus-Injektion begegnet worden sei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen der Strafkammer an, die diese auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigen getroffen hat. Denn die Gutachter haben aus dem Erscheinungsbild und dem Verlauf der Krankheit den von der Strafkammer übernommenen Schluss gezogen, dass auch bei rechtzeitiger Injektion nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Erkrankung und der Tod ███████ vermieden worden oder der Verlauf der Krankheit wesentlich milder gewesen wäre. Damit hält die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum den Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und der Erkrankung und dem Tod ███████ nicht für erbracht. Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, wenn die Strafkammer den Nachweis dafür nicht erbracht sieht, dass durch eine rechtzeitige Seruminjektion die mit der Tetanuserkrankung verbundenen Schmerzen vermindert worden wären, und wenn sie aus diesem Grunde auch den Tatbestand der Körperverletzung nicht für erfüllt betrachtet.

Die Revision muss daher als unbegründet verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, sieht der Senat nicht veranlasst.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. SchalschaPeetzDr. Fischer
GeierDr. Hübner
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