Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Unterbringung nach §63 StGB trotz sexuellem Missbrauchsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe zu Unrecht von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) abgesehen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Werthaltung des Landgerichts. Zwar bestehen seelische Abartigkeiten und Rückfälle, jedoch reichen Schwere, Häufigkeit und Art der künftig zu erwartenden Taten nicht für eine Unterbringung. Bei der Prognose sind Tat, Vorstrafen, Täterpersönlichkeit, das Fehlen aggressiven Verhaltens und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche Straftaten zu erwarten sind, die die Allgemeinheit gefährden.

2

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind sämtliche bedeutsamen Umstände zu würdigen, insbesondere die konkrete Tat, frühere Taten und die Täterpersönlichkeit.

3

Für die Annahme einer Unterbringung kommt es nicht allein auf die gesetzliche Bezeichnung des Strafbestandes an; es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die voraussichtlichen Taten die Schwelle zur Schwere der Rechtsgutsverletzung erreichen.

4

Fehlendes aggressives Verhalten kann für die Prognose der Schwere künftiger Straftaten erhebliches Gewicht haben.

5

Die Anordnung einer Unterbringung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bei geringer Gefährdung kann die Unterbringung wegen des tiefen Eingriffs in die Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 27. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 305/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Brüning, Dr. Miebach, Dr. Wahl, Dr. Landau,

Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 1998 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgesehen hat. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Nach den Feststellungen ist der 31 Jahre alte Angeklagte infolge einer (schweren?) „anderen seelischen Abartigkeit“ in seiner Hemmungsfähigkeit bezüglich sexuellen Verhaltens gegenüber Kindern erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB).

Einem 9-jährigen Mädchen wollte er sich sexuell nähern, als es zum Beobachten der vom Angeklagten gehüteten Schafe neben ihm saß. Auf seine Frage, „ob er ihr zwischen den Beinen herumknutschen dürfe“, sagte das Kind, dass es dies nicht möge. Als er daraufhin fragte, „ob er es nicht wenigstens unten ein bisschen anschauen dürfe, es brauche sich nur hinzulegen“, lehnte das Kind ab. Als der Angeklagte nach dem Rocksaum griff, um diesen hochzuheben und seine Hand darunter zu schieben, sprang das Kind auf und lief den gerade hinzukommenden Freundinnen entgegen.

1984 war gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Jugendarrest verhängt worden. Wegen (einvernehmlich) homosexueller Handlungen mit einem Jugendlichen erhielt der zur Tatzeit gerade 19 Jahre alte Angeklagte 1986 eine Jugendstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später von ihm verbüßt wurde. Eine Geldstrafe wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wurde gegen ihn verhängt, weil er 1991 und 1992 einem von ihm verehrten Mädchen gegen dessen Willen über der Kleidung an Brust und Scheide fasste.

Im Übrigen wurde der Angeklagte mehrfach wegen Diebstahls verurteilt.

Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In diesem Rahmen sieht der Senat auch keinen Rechtsfehler, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht gewalttätig sei und es gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte für künftig aggressives Verhalten gebe. Das (allein) würde zur Begründung – wie die Revision zutreffend ausführt – nicht ausreichen, weil § 176 StGB kein Gewaltdelikt ist. Das Landgericht hat aber insgesamt darauf abgestellt, dass vom Angeklagten keine für die Allgemeinheit gefährlichen Straftaten zu erwarten seien, und dieses ordnungsgemäß einer Würdigung sämtlicher bedeutsamer Umstände, insbesondere der gegenständlichen Tat und früherer Taten sowie der Täterpersönlichkeit, entnommen.

Ein Täter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn von ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Hierzu geht das Landgericht mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, der Angeklagte habe Schwierigkeiten im Kontakt zu Frauen und werde sich als sexuelle Ersatz- und Ausweichhandlungen künftig vermehrt den leichter zugänglichen Kindern zuwenden, wenngleich pädophile Neigungen oder ein zwanghafter Sexualtrieb nicht vorlägen. Das Landgericht „sieht durchaus die Gefahr weiterer Taten in diesem Bereich“.

In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit rechtfertigen aber nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248).

Die Frage, ob das bei den künftig zu erwartenden Straftaten gegeben ist, kann nicht allein mit dem Gewicht des gesetzlichen Straftatbestandes beantwortet werden; sexueller Missbrauch von Kindern gehört allerdings grundsätzlich zu den gewichtigeren Straftaten. Berücksichtigt werden muss aber auch die Art der zu erwartenden Tatbestandserfüllung; ob also ein Fehlverhalten an der Grenze zur Erheblichkeitsschwelle (§ 184c StGB) und bloßer Belästigung liegt oder aber doch in der breiten Skala der tatbestandsmäßigen Handlungsweisen des § 176 StGB schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH NStZ 1995, 228). Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen (BGH bei Holtz MDR 1994, 433).

Zu werten war hier, dass bisher keine gravierenden Taten begangen wurden, der Abstand zwischen den Taten jeweils mehrere Jahre betrug, der vorliegende Fall über den Versuch nicht hinausging und nachhaltiges Verhalten des Angeklagten auch nicht zu beobachten war.

In diesem Rahmen hat das Landgericht das Fehlen aggressiver Verhaltensweisen des Angeklagten zu Recht berücksichtigt; es konnte diesem Umstand vor allem für die Prognose bezüglich der Schwere künftiger Straftaten Bedeutung beimessen.

Das Gewicht und somit die Gefahrlichkeit künftiger Straftaten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Insoweit hat das Landgericht eine Unterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgelehnt. In Rechnung zu stellen war der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr (§ 62 StGB) einerseits und die Bedeutung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als einem tiefen Eingriff in die Lebensverhältnisse des Betroffenen andererseits.

BrüningSchäferLandau
MiebachWahl
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