Revision in Vergewaltigungsverfahren verworfen – keine Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 305/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Rügen prozessualer Verstöße, etwa gegen § 261 StPO oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann das Revisionsgericht dienstliche Äußerungen der Vorinstanz einholen und den Verteidiger anhören.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn das beanstandete Vorbringen oder die Entscheidungsgrundlage Gegenstand der Hauptverhandlung war.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 14. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ Ecevit aus ████████, geboren am ███ 1972 in ███ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt, zu der der Verteidiger des Angeklagten gehört wurde. Nach den Stellungnahmen sieht der Senat es als erwiesen an, dass die Folgen einer vorehelichen Vergewaltigung für eine Frau aus dem türkischen Kulturkreis Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Landgericht waren.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Granderath | Schäfer | Brüning | |||
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