Treffer
BGH Beschluss

Revision in Vergewaltigungsverfahren verworfen – keine Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 305/97
Datum
24.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim (Vergewaltigung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Prüfung von Rügen nach § 261 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG holte der Senat dienstliche Äußerungen ein und hörte den Verteidiger. Es ergab sich, dass die strittigen Umstände Gegenstand der Hauptverhandlung waren; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Rügen prozessualer Verstöße, etwa gegen § 261 StPO oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann das Revisionsgericht dienstliche Äußerungen der Vorinstanz einholen und den Verteidiger anhören.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn das beanstandete Vorbringen oder die Entscheidungsgrundlage Gegenstand der Hauptverhandlung war.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 14. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██ Ecevit aus ████████, geboren am ███ 1972 in ███ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt, zu der der Verteidiger des Angeklagten gehört wurde. Nach den Stellungnahmen sieht der Senat es als erwiesen an, dass die Folgen einer vorehelichen Vergewaltigung für eine Frau aus dem türkischen Kulturkreis Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Landgericht waren.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GranderathSchäferBrüning
MaulBoetticher
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